Strafrecht VD

Definitionen

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Kartei Details

Karten 96
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 17.09.2016 / 08.10.2016
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sog. Dreiecksbetrug

§ 263

Getäuschte verfügt über fremdes Vermögen.

Aber nur, wenn der Verfügende (vor der Täsuchungshandlung) in einer Nähebeziehung zum betroffenen Vermögen steht.

Abzugrenzen zum Diebstahl in mittelbaren Täterschaft!

Nähebeziehung zum Vermögen

§ 263

immer (+), wenn der Verfügende kraft Gesetz, behördlichen Auftrags o rechtsgeschäftlich befugt ist, Rechtsänderungen o. Anordnungen mit unmittelbarer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen.

Theorien zum Näheverhältnis

sog. Dreiecksbetrug

- faktische Nähe

erforderlich ist lediglich, dass zwischen Drittem und Geschädigtem ein „faktisches Näheverhältnis“ besteht.

(+), wenn der Getäuschte bereits vor der Täuschungshandlung dem Verfügungsgegenstand näher steht als der Täuschende.

Kritik: Eine Selbstschädigung erfolgt nur, wenn die Vermögensdisposition auch dem Willen des Geschädigten zuzurechnen ist.

- sog. Lagertheorie

verfolgt einen restriktiveren, z.T. normativen Ansatz. Entscheidend sei, dass der Dritte dem „Lager“ des Geschädigten zuzuordnen ist.

Objektiv wird eine Stellung als Mitgewahrsamsinhaber oder Gewahrsamshüter gefordert, aus Sicht des Dritten muss die Verfügung im Interesse des Gewahrsamsinhabers erfolgen.

Kritik: zwar wird durch normative Betrachtung Konnex geschafft, aber der Begriff des "Lagers" konkretisiert keine weiteren Anforderungen und erscheint deshalb zu unbestimmt.

- sog. obj. Befugnistheorie

Der getäuschte Dritte nimmt eine Verfügung dann vor, wenn er objektiv-rechtlich dazu ermächtigt bzw. befugt ist.

Kritik: Zwar Herrschaftsbeziehung zur Sache berücksichtigt, aber zu enge Betrachtung; gerade die typischen Fälle der vorgetäuschten Verfügungsbefugnis fallen aus dem Dreiecksbetrug heraus.

- sog. subj. Befugnistheorie

Dritte vom Geschädigten objektiv berechtigt ist und sich bei seiner Verfügung innerhalb dieser Befugnis wähnt. Der Dritte handelt folglich irrtumsbedingt nicht befugniskonform, wohingegen objektiv meist eine Überschreitung der Befugnis vorliegt.

Kritik: durch rein rechtliche Betrachtungsweise am wirtschaftlich geprägten Vermögensbegriff vorbeigehe. Eigenständigkeit strafrechtlicher Begriffsbildung bleibt unberücksichtigt.

Vermögensschaden

§ 263

Vermögensträger ist infolge der Verfügung nach objektiv individuellen Kriterien ärmer und nicht nur nicht reicher geworden ist.

V-Schaden bei Austauschbeziehungen

§ 263

(+) wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ergibt, dass die Vermögensminderung nicht unmittelbar durch ein vermögenswerten Äquivalenz ausgeglichen wurde.

dh. es muss eine ausreichende wirtschaftliche Kompensation für den Ausgleich vorliegen

V-Schaden bei ausbleibender/minderwertiger Gegenleistung

§ 263

grds (+)

Ausnw (-) bei bewusster Selbstschädigung:

Dh. das Opfer kannte den vermögenschädigenden Charakter seiner Handlung und unterlag dabei nicht nur einem Motivirrtum (= Irrtum über Motivgrund).

Gegenausnahme: Zweckverfehlung:

Dh. das Opfer verfolgt mit seiner bewusst einseitigen  Leistung einen sozialen u. karitativen (=wohltätigen) Zweck und wird über die Realisierung dieses Zwecks getäuscht.

V-Schaden bei wirtschaftl. gleichwertiger Gegenleistung

§ 263

Schaden aufgrund wirtschaftlicher Ausgewohnheit von Leistung und Gegenleistung grds (-),

Merke: bloße Angriff in die Dispositionsfreiheit nicht von § 263 erfasst.

 

Ausnahmsweise Schaden nach individuellen Kriterien, sog. persönl. Schadenseinschlag:

- wenn Erwerber die angebotene Leistung nicht o. nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck o. in anderer zumutbarer Weise verwenden kann.

- wenn Erwerber durch die Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird.

- wenn er infolge der Verpflichtung nicht mehr über Mittel verfügen kann, die zur ordgem Erfüllung seiner Verbindlichkeiten o. sonst eine seinen persönl. Verhältnissen angemessene Wirtschafts- und Lebensführung unerlässlich sind.

Gefährdungsschaden

§ 263

Es muss für die Tatvollendung nicht zu einem tatsächlichen Abfluss von Vermögenswerten gekommen sein. Vielmehr wird der Schaden nach wirtschaftlichen Kriterien bemessen.

(+) wenn bei einer wirtschaftlichen Betrachtung der herannahende Vermögensverlust bereits zu einer Entwertung des Vermögens geführt hat.

Eingehungsbetrug

§ 263

- Es ist noch nicht zu einem Leistungsaustausch gekommen,

- aber schon in der Begründung (der Eingehung der rechtsgeschägftlichen Verpflichtung als solcher) liegt wirtschaftlich betrachtet eine Belastung des Vermögens vor,

- weil der Verpflichtung kein gleichwertiger Anspruch gegenübersteht und

- weil das Opfer bei einem nicht erfüllungsberiten o. nicht erfüllungsfähigen Vertragspartner vorleistungspflichtig ist.

Bereicherungsabsicht

§ 263

in intellektueller Hinsicht:

Bewusstsein, dass eine vermögensmäßige Besserstellung möglicherweise eintreten kann.

in voluntativer Hinsicht:

Täter kommt es auf die Besserstellung an, auch wenn nur Neben- o. Zwischenziel.

 

Stoffgleichheit

§ 263

Der erstrebte Vorteil und der Vermögensschaden müssen auf derselben Vermögensverfügung beruhen

und der Vorteil muss zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen.

 

Dh. nur Vorgänge, bei denen UNMITTELBAR durch die schadensstiftende Verfügung die erstrebte Besserstellung eintreten soll.

RW der Bereicherung

§ 263

beabsichtigte Vorteil muss rw gewesen sein,

OB erstrebte vermögensmäßige Besserstellung (wäre sie realisiert worden) obj. im Widerspruch zur Vermögensordnung gestanden hätte.

und OB er Vorsatz bzgl. dieses Widerspruchs gehabt hätte.

Computerbetrug, § 263a

Schutzgut

Erfasst sind alle Vermögensverschiebungen durch Manipulationen an einem elektronisch gesteuerten Datenverarbeitungsvorgang.

unbefugte Datenverwendung

§ 263a

(P) "unbefugt" ?

Lit. = subj. Theorie: (weite Auffassung)

jede Nutzung von Daten, die im Widerspruch zum Willen des Datenverfügungsberechtigten steht.

hM. = Theorie der Täuschungsäquivalenz (enge betrugsspezifische Auslegung)

Nutzen von Daten nur dann unbefugt, wenn dabei ein mit der Täuschung beim Betrug äquivalentesVerhalten gezeigt wird.

missbräuchlichen Verwendung von Geldautomatenkarten

unbefugte Datenverwendung, § 263a

nach Lit. (subjektive Theorie)

(+)  Benutzung der Karte durch Dritte und auch

(+) durch den seinen Überziehungskredit unberechtigt überschreitenden Kontoinhaber.

nach hM. (Theorie der Täuschungsäquivalenz)

(+) nur Personen, die sich in verbotener Eigenmacht Karte und PIN verschafft haben.

(-) wenn Karteninhaber dem Dritten freiwillig den Zugang zu seinem Konto überlässt.

(-) wenn Karteninhaber selbst die Karte nur abredewidrig im Verhältnis zu seinem Kreditinstitut nutzt.

Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs

§ 263a

Enspricht -computerspezifisch ausgelegt- dem Irrtum eines Menschen beim Betrug.

Mit der Beeinflussung muss eine Vermögensverfügung vergleichbare eigenständige Vermögensdisposition des Computers einhergehen, die sich nicht in der bloßen Berechnung des Vorgangs iSe Arbeitsleistung erschöpfen darf.

Vermögensschaden iSd § 263a

Infolge der Vermögensdisposition des Compters muss es zu einem Vermögensschaden eines Vermögensträgers kommen.

Da dieser durch Vermittlung des Computers eintritt, trägt § 263a Züge eines Dreiecksbetrugs.

Das entspr. Näheverhältnis ergibt sich aus der Aufstellung o. Inbetriebnahme des Rechners bzw. der Teilnahme am Onlineverkehr.

Untreue

§ 266

Untreue ist ein reines Vermögensschädigungsdelikt ohne Bereicherungsabsicht, das nur von einem bestimmten Täterkreis verwirklicht werden kann.

Die Sondereigenschaft ergibt sich aus der Vermögensbetreuungspflicht.

Vermögensbetreuungspflicht iSd § 266

Sie kann sich aus Gesetz, behördlichem Auftrag, RG o. sonstigem Treueverhältnis ergeben. Bei Verträgen muss diese Vermögensbetreuungspflicht die Hauptpflicht sein.

Die Pflicht ist dadurch gekennzeichtet, dass dem Träger iRe nicht unbedeutenden und fremdnützigen Pflichtenkreises ein gewisses Maß an Selbstständigkeit und Bewegungsfreiheit eingeräumt worden ist.

Unmittelbarkeitserfordernis:

Zwischen der Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu betreuen, und dem Handeln des Täters muss darüber hinaus ein spezifischer, innerer Zusammenhang bestehen.

Missbrauchstatbestand

§ 266

Täter missbraucht den Umfang einer Dritten ggü wirkende Vertretungsmacht, weil er nach außen hin etwas vornimmt, das ihm im Innenverhältnis nicht gestattet ist.

Erforderlich:

- Handeln mit einer rechtswirksam eingeräumten Verfügungsbefugnis und

- Vornahme einer rechtsgeschäftlichen Handlung (Amtsträger = hoheitliche Handlung), die sich iRd Machtbefugnisse bewegt.

 

maW: Missbrauch ist das Handeln iRd rechtlichen Könnens nach außen, unter Überschreitung der Grenzen im Innenverhältnis.

Treuebruchstatbestand

§ 266

Täter verletzt eine dem Treuegeber ggü bestehende qualifizierte Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, ohne dabei nach außen mit Vertretungsmacht handeln zu müssen.

 TreuebruchsTB lex generalis (im Verhältnis zu MissbrauchsTB).

Raub

§ 249

zweiaktige Spezialnorm, zusammengesetzt aus dem Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel und Diebstahl.

§ 240 + § 242

Gewalt gegen eine Person

§ 249

Gewalt ist die physische Zufügung eines gegenwärtigen Übels,

- das auf den Körper des Genötigten wirkt

- und geleisteten o. erwarteten Widerstand verhindern soll.

 

Besondere Erheblichkeit ist für Gewalt nicht erforderlich; auch schwacher körperlicher Zwang genügt (Deospray).

vis absoluta

vis compulsiva

vis absoluta = Verhinderung des Widerstandes durch Gewaltanwendung, so dass die Willensbildung ganz ausgeschlossen wird.

vis compulsiva = Verhinderung des Widerstandes durch Gewaltanwendung, so dass sich das Opfer dem Willen des Täters unterwirft.

Gewalt durch Unterlassen

§ 249

Rspr.  (+) wenn der Täter eine zuvor aus anderen Gründen geschaffene Zwangssituation nicht beseitigt.

 

Nutzt Täter dagegen nur die Wirkung einer zuvor aus anderen Gründen angewendeten Gewalt aus, die nicht mehr fortdauert, ist zwar Gewalt gegeben, doch dann fehlt der erforderliche Finalzusammenhang.

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben

§ 249

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt sich der Drohende Einfluss zuschreibt und dass eintreten soll, wenn der Bedrohte sich nicht so verhält, wie es der Täter von ihm verlangt.

Mit Gefahr für Leib u. Leben wird gedroht, wenn der Täter nicht unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität in Aussicht stellt.

Die angekündigte Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Eintritt des Schadens sicher o. höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

Wegnahme iSd  249

In räumlich- zeitlichem Zusammenhang zur Anwendung des Zwangsmittels muss es zur Wegnahme gekommen sein. In § 249 ist ebenfalls Gewahrsamsbruch erforderlich.

(+) wenn Täter selbst die Veränderung der Sachherrschaftsbeziehung vornimmt.

(P) Opfer wird bei der Sacherlangung zur Mitwirkung gezwungen?

Lit.: innere Vorstellungsbild des Opfers

- Wegnahme (+), wenn das Opfer Sache herausgibt, aber durch den Zwang die Vorstellung gewinnt, dass der Täter auch ohne den Mitwirkungsakt an die Sache gelangen könnte.

Rspr.: äußere Erscheinungsbild

- Wegnahme, wenn der Täter die Sache selbst nimmt.

- Weggabe (und damit §§ 253,255), wenn der Täter die Sache geben lässt.

Finalzusammenhang

§ 249

subj. Kausalzusammenhang zw. Nötigungsmittel und Wegnahme.

Erforderlich ist, das die Anwendung des Zwangsmittels aus Tätersicht dazu diente, die Wegnahme zu ermöglichen o. zu erleichtern.

Erpressung

§ 253

Kombination aus der Nötigung mit dem Elementen des Vermögensnachteils und der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung des Betrugs.

§ 240 + § 263

Opferreaktion

§§ 253,255

Das Nötigungsmittel (Gewalt o. Drohung) muss beim Opfer zu einem H/D/U mit vermögensmindernder Wirkung geführt haben.

Rspr.: innere Verwandschaft zw. Nötigung und Erpressung

Wortlaut: jedes Tun, Dulden o. Unterlassen ausreichend.

Lit.: wie Betrug Selbstschädigungsdelikt

Opferverhalten als selbstschädigendes Verhalten zu begreifen, deshalb ist eine Vermögensverfügung erfordelich.

Unterschied zw. Erpressung und räuberischer Erpressung

§§ 253, 255 und § 255

Im Unterschied zur einfachen Erpressung muss der Täter einer räuberischen Erpressung die Tatmittel des Raubes einsetzen, also Gewalt gegen eine Person o. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben.

Verhältnis zw. § 249 und §§ 253, 255

Rspr.:

- auch wenn Gewahrsamswechsel durch den Täter vis absoluta vollzogen wird, liegt ein tatbeständliche Duldung vor.

- § 249 lex spezialis

- §§ 253, 255 Auffangtatbestand (zB. Zueignungsabsicht fehlt)

Lit.:

- § 255 Selbstschädigungsdelikt, daher Vermögensverfügung erforderlich.

- Vermögensverfügung bei Opfer, der unter Nötigungsdruck der Raubmittel steht, §§ 253, 255

nur (+) wenn von diesem ein Mitwirkungsakt verlangt wird, der für den Täter unverzichtbar ist, um den Vermögensschaden herbeizuführen.

(-) wenn ein solcher erheblicher Mitwirkungsakt nicht vorliegt.

- § 249 und §§ 253, 255 stehen im Exklusivitätsverhältnis.

Räuberischer Diebstahl - Schutzgut

§ 252

Zum Schutz von Willensfreiheit und Eigentum.

Raubmittel wird nicht zur Gewahrsamserlangung, sondern zur Verteidigung der Tatbeute eingesetzt.

Auf frischer Tat betroffen

§ 252

Vortat muss ein Diebstahl o. ein diesen einschließender Raub sein.

Frisch ist die Vortat nur, wenn zur Wegnahmehandlung ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

Beim Betreffen in unmittelbarer Nähe zum Tatort ist allein auf die tatsächliche räumlich-zeitliche Zusammentreffen zw. Täter und Opfer abzustellen, unabhängig davon, ob der Tatunbeteiligte den Dieb sinnlich wahrgenommen hat o. nicht.

Nötigungsmittel iRd § 252

Verübung von Gewalt o. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gegen eine potenziell schutzbereite Person.

Bei einem Diebstahl

§ 252

Bei der Anwendung des Zwangsmittels muss sich der Täter immer noch "bei" dem Diebstahl befunden haben.

In Abgrenzung zum Raub muss dafür der Diebstahl bereits vollendet, aber noch nicht beendet sein,

dh. der Täter darf noch keinen gesicherten Gewahrsam begründet haben.

Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten

subj. TB des § 252

Absicht der Beutesicherung bei fortbestehendem Zueignungswillen.

 

Da es um die Erhaltung des Beutebesitzes als tatsächliche Sachherrschaft geht, kann

(+) nur derjenige diese Absicht besitzt, der in seiner Person die tatsächliche Sachherschaft ausübt

oder (+) derjenige, dem als Täter des Diebstahls der Beutebesitz eines anderen Diebstahlsbeteiligten zugerechnet werden kann.

Beutesicherungsabsicht bei Handlung zugunsten eines Dritten

§ 252

Fraglich ist, ob der die Beute besitzende Diebesgehilfe die erforderliche Beutesicherungsabsicht besitzt, wenn er diese gewaltsam NUR für den Haupttäter verteidigt.

Bei strenger Wortlautauslegung (-),weil  anders als bei der Zueignungsabsicht, bei §252 eine Handlung zugunsten eines Dritten nicht tatbestandsmäßig ist.

 

Fehlen des fortbestehenden Zueignungswillens

subj TB § 252

Ohne Absicht handelt der Täter, wenn die Sache nur deshalb unter Einsatz qualifizierter Zwangsmittel in seinem Gewahrsam behalten will, um sie später als Beweismittel beseitigen zu können.

 

§ 252 ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Motiv des Täters, sich der Strafverfolgung zu entziehen, seine Beutesicherungsabsicht ganz verdrängt, .

Erpresserischer Menschanraub

§ 239 a

Spezialfall der Freiheitsberaubung iFd "Kidnappings".

Schutz der persönlichen Freiheit und Unversehrtheit des Opfers und Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Erpressten.

Zweiaktiges Delikt: § 239 + § 253

 

Beachte: Bei dem zweiten Akt ist die Erpressung nur als Zielvorstellung im subj. TB, als sog. überschießende Innentendenz, vorhanden.