Strafrecht VD

Definitionen

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 17.09.2016 / 08.10.2016
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Sache

§ 242

jeder körperliche Gegenstand, sofern er Objekt von Rechten sein kann.

(-) lebende Menschen, ihre körperlichen Teile, künstliche Implantate, da sonst Verstoß gegen die Menschenwürde.

bewegliche Sache

§ 242

Sachen, die von ihrem bisherigen Standort fortgeschafft werden können.

(+) auch wenn sie erst durch die Tat beweglich wird.

fremde Sache

§ 242

wenn sie im Eigentum eines anderen steht.

(-) wenn Objekt nicht eigentumsfähig ist, herrenlos ist o. im Tat-ZP im Alleineigentum des Täters steht

Wegnahme

§ 242

Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.

Die Wegnahme muss sich gegen den Gewahrsamsinhaber richten.

Gewahrsam

§ 242

Das von Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache unter Berücksichtigug der Verkehrsauffassung.

Maßgeblich ist zunächst der faktische Zugriff auf den Gegenstand, der von einem natürlichen Beherrschungswillen getragen ist. Es genügt ein genereller WIlle, auch wenn es zu einem bloßen Begleitbewusstsein abgesunken ist.

Modifizierung durch Verkehrsanschauung:

- vorübergehende räumliche Trennung hindert den Fortbestand des Gewahrsams nicht.

- auch Schlafende begründen Gewahrsam.

- Bewusstlose sogar dann, wenn sie ohne Wiedererlangung des Bewusstseins sterben.

Neuer Gewahrsam

§ 242

Derartige Erlangung der Herrschaft über die Sache,

- dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben

- und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann.

Beachte:

- Vollendung tritt bereits mit Erlangung des neuen Gewahrsam.

- Beendigung der Tat mit Sicherung des Gewahrsams.

sog. Gewahrsamslockerung

§ 242

Täter lässt sich die Sache aufgrund einer Abrede vom vormaligen Gewahrsamsinhaber aushändigen

und erhält sie nur kurzfristig und in räumlicher Nähe zum bisherigen Gewahrsamsinhaber,

 

dann liegt kein Gewahrsamswechsel, sondern eine Gewahrsamslockerung vor.

Gewahrsamsbruch

§ 242

Handeln gegen o. ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers.

(-) wenn Gewahrsamsinhaber mit dem Verlust des Gewahrsams einverstanden ist.

 

Einverständnis

§ 242

Tatsächliche (natürliche und freiwillige) Wille des G.-Inhabers auf den Gewahrsam zu verzichten.

Dh. G.-Inhaber muss im ZP des Verlustes der tatsächlichen Herrschaft bewusst gewesen sein, dass er den Gewahrsam nicht nur lockert, sondern völlig preis gibt.

- keine Kundgabe nach außen erforderlich.

- Wille muss Täter nicht bekannt sein.

 

Zueignung

§ 242

Zueignung verlangt die zumindest vorübergehende Anmaßung der Verfügungsmacht des Eigentümers

und, nicht notwendig durch dieselbe Handlung, eine dauernde Verdrängung des Eigentümers aus seiner Verfügungsmacht.

sog. Aneignungs- und Enteignungskomponenten.

Zueignungsabsicht

§ 242

Im Tat-ZP muss die Zueignung in der Vorstellung des Täters vorhanden sein. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der erstrebten Aneignung.

Aneignung = Absicht, dh. dolus directus 1. Grades

Enteignung = dolus eventualis

Gegenstand der Zueignung

§ 242

Primär: Sache Selbst

Sekundär: in der Sache funktionsspezifisch verkörperte Sach- o. Gebrauchswert.

Fallgruppen:

- Sache soll nicht wieder an Berechtigten zurückgelagen: (+) wenn Gegenstand nur kurzfristig gebraucht. Gebrauch muss kein funktionstypischer sein.

- Sache soll wieder an Berechtigten zurückgelagen: nur (+) wenn der Sache zuvor ein funktionstypischer Wert entzogen werden soll, zB. durch Verbrauch, übermäßige o. überlange Gebrauch.

-Sache soll ohne Verschlechterung wieder an Berechtigten zurückgelagen, aber Entgelt als Gegenleistung erstrebt: ausnahmsweise als Sachwerzueignung gesehen, wenn die Rückgabe unter Leumdung fremden Eigentums geschieht.

 

RW der erstrebten Zueignung

§ 242

normatives, vorsatzbedürftiges TBMM.

obj.: das vom Täter erstrebte Ziel, wäre es realisiert worden, hätte objektiv im Widerspruch zur Eigentumsordnung gestanden.

subj.:Täter hat Vorsatz bzgl. dieses Widerspruchs.

Zueignung von Bargeld zur Befriedungung von Geldschulden?

(P) in § 242

Rspr.:

- obj. RW der Zueignung (+), da dem Schuldner (und nicht dem Gl.) das Recht zur Auswahl der konkreten Zahlungsmittel zugewiesen ist.

- subj. RW der Zueignung (-), da in der Rechtsbevölkerung ein Irrtum verbreitet sei, der Gl. könne Befriedigung für seine Geldforderung durch Ansichnahme beliebiger vorgefundener Zahlungsmittel suchen. Dieser Rechtsirrtum beseitigt die zutreffende Parallelwertung in der Laienssphäre.

 

Lit.: nach der sog. Wertsummenstheorie fehlt bereits die obj. RW der erstrebten Zueignung.

Erschwerungsgrund des § 243 I 2 Nr. 1

Täter setzt sich zur Ausführung des Diebstahls über die durch einen umschlossenen Raum geschaffene Schutzsphäre mit erhöhter krimineller Energie hinweg.

 

Zur Ausführung der Tat müsste Handlungsmodalität begangen worden sein,

dh. Täter muss schon bei Verwirklichung des Regelbeispiels Diebstahlsvorsatz besessen haben und die Handlung des RGB's muss Mittel der Vollendung gewesen sein.

Umschlossene Raum

§ 243 I 2 Nr. 1

Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten von Menschen bestimmt

und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens versehen ist.

Einbrechen

§ 243 I 2 Nr. 1

gewaltsames Öffnen o. Erweitern des Zugangs eines umschlossenen Raumes.

Einsteigen

§ 243 I 2 Nr. 1

Eindringen in den umschlossenen Raum auf einem nicht ordnungsgemäßen Weg unter Überwindung von nicht ganz unerheblichen Hindernissen o. Schwierigkeiten, die sich aus der EIgenart des Gebäudes ergeben.

falscher Schlüssel

§ 243 I 2 Nr. 1

Berechtigter betrachtet Schlüssel überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht als Zubehör zum Schloss.

sich Verborgenhalten

§ 243 I 2 Nr. 1

Ausreichend ist, dass der Täter sich in dem Raum in der Weise versteckt hat, die ihn den Blicken des arglos Eintretenden entzieht.

Erschwerungsgrund des § 243 I 2 Nr. 2

Der Diebstahl an besonders gesicherten Sachen ist unter erhöhte Strafe gestellt.

Oberbegriff ist die Schutzvorrichtung.

Schutzvorrichtungen

§ 243 I 2 Nr. 2

sind künstliche Einrichtungen, die ihrer Art nach geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.

Hauptfall:

Behältnis ist eine zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht zum Betreten von Menschen bestimmt ist.

verschlossene Behältnis

§ 243 I 2 Nr. 2

Der Inhalt des Behältnisses ist aufgrund besonderer Sicherheitsvorkehrungen nicht ohne weiteres zugänglich

und der Verschluss hat gerade die Funktion, den Inhalt vor ordnungswidrigen Zugriffen zu schützen.

gewerbsmäßige Diebstahl

§ 243 I 2 Nr. 3

Absicht des Täters, sich an der wiederholten Begehung von Diebstählen eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen.

geringwertige Sachen

§ 243 II

Verkehrswert liegt nicht über 25/50 €.

Wortlaut: "beziehen" wird obj. und subj. interpretiert.

Dh. Ausschlussklausen nur (+), wenn vor Verwirklichung des RGB's nur geringwertige Sache erlangen wollte und später auch tatsächlich eine solche entwendet hat.

Waffe

§ 244 I Nr. 1 a) 1.Fall

Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung gegen Menschen geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Dh. obj. funktionstüchtig und schussbereit.

Beisichführen iSd § 244 I Nr. 1 a) 1.Fall

Zwischen Versuchsbeginn und tatsächlicher Beendigung muss dem Täter die Waffe so zur Verfügung stehen, dass er sich jederzeit, also auch ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne Schwierigkeiten, bedienen kann.

(+) auch wenn Waffe selbst als Beute erlangt.

gefährlichen Werkzeugs

§ 244 I Nr. 1 a) 2.Fall

(P) gefährliche Werkzeug abgeleitet von § 224 I Nr.2, aber Gefährlichkeit dort aufgrund konkreter Verwendung festzustellen.

Hier: Gefährlichkeit aufgrund BEISICHFÜHRENS?

Lit.: Interpretation der Gefährlichkeit anhand obj. Kriterien. obj. Zweckbestimmung o. Beschaffenheit des Gegenstandes. (tw. zusätzlich Waffenähnlichkeit o. besond. Gefahrpotenzial)

BGH: Definition unmöglich, aber (+) bei waffenähnlichen Objekten, auch wenn der Täter sie nur bei sich führt, um damit die Wegnahme zu erleichtern.

ungefährlichen Werkzeug

§ 244 I Nr. 1 a) 2.Fall

Absicht, das ungefährliche Werkzeug bei der Tat gegen Menschen einzusetzen, ist ausreichend.

zB. Scheinwaffen, ungefährliche Gewaltmittel (Handschellen, Klebeband).

(-) Gegenstände, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach offensichtlich ungefährlich sind, also bei denen die Täuschung o. verbale Verstärkung tatprägend sind.

Wohnungseinbruchsdiebstahl

§ 244 I Nr. 3

Eindringen in die Wohnung.

Strafverschärfung aufgrund besonderer und nachhaltiger Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls des Tatopfers.

Aber teleologische Reduktion der Strafverschärfung:

nur (+), wenn der Täter zur Tatausführung in Räumlichkeiten eingedrungen ist, die tatsächlich Mittelpunkt des privaten Lebens, also die Selbstentfaltung, Entlastung und vertrauliche Kommunikation gewährleisten.

Bandendiebstahl

§ 244 I Nr. 2

Bande verlangt einen Zusammenschluss von mind. 3 Personen, die sich durch ausdrückliche o. stillschweigende Vereinbarung zur Begehung mehrerer, selbstständiger, im einzelnen noch ungewisser Diebstahls- o. Raubtaten zusammengetan haben.

Mitwirken = in irgendeiner Weise zusammenwirken.

Täuschung

§ 263

jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen durch ausdrückliche o. schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen.

gem. § 13 garantenpflichtwidrige Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Nichtbeseitigung einer vorhandenen Fehlvorstellung.

Tatsachen

§ 263

alle konkreten Geschehnisse und Zustände der Vergangenheit o. Gegenwart, die die Außenwelt o. psychischen Vorgänge betreffen, und dem Beweis zugänglich sind.

schlüssige Behauptung

§ 263

ergbt sich aus der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftstyps und der Risikoverteilung unter den Partnern.

Täuschung durch Unterlassen

§ 263

nur (+), wenn Aufklärungspflicht besteht.

Aus Gesetz, Ingerenz, (bei Hinzutreten besonderer Umstände) aus Vertragsverhältnissen, ggf. ausnw. aus § 242 BGB.

Irrtum

§ 263

jede Fehlvorstellung über die Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren.

erregen = hervorrufen

(+) trotz vorhanderer Zweifel ist Opfer durch Möglichkeitsvorstellung zur Selbstschädigung motiviert (dh. er denkt, es sei alles in Ordnung).

(-) Opfer kennt ohne vorherige intellektuelle Einwirkung nur eine bestimmte Tatsache nicht o. ihm ist der fragliche Umstand gleichgültig.

Vermögensverfügung

§ 263

Durch ungeschriebene TBMM wird sichergestellt, dass § 263 seinen Charakter als Selbstschädigungsdelikt behält.

Vermögensverfügung ist jedes H/D/U, das unmittelbar zu einer Minderung des Vermögens des Getäuschten o. ihm nahestehenden Dritten führt.

Verfügungsbewusstsein des Getäuschten?

§ 263

Grds. braucht Opfer nicht der vermögensnachteiligen Folge seines Verhaltens bewusst zu sein.

 

Ausnahmsweise ist dies erforderlich, wenn es um die Erschwindelung des Besitzes einer Sache geht, denn Verfügungsbewusstsein ist deckungsgleich mit dem Einverständnis in den Gewahrsamswechsel bei § 242.

- nicht ausreichend ist das Bewusstsein des Opfers, nur eine Gewahrsamslockerung herbeizuführen.

- Entscheidend, Bewusstsein über völlige Verlust des Gewahrsams im ZP des Verlustes und der Zustimmung des Gewahrsamsverlustes am konkreten Gegenstand.

wirtschaftliche Vermögensbegriff

Zum Vermögen gehören alle geldwerten Güter eines Rechtsträgers, die auch Gegenstand eines Wirtschaftsverkehrs sind.

juristisch- ökonomischer Vermögensbegriff

Zum strafrechtlichen Vermögen gehören nur solche geldwerten Güter, die nicht von der RO missbilligt werden.

 

(P) mit rechtlichen Makeln behaftete Positionen?

strafrechtlich geschützt sind nach hM. zudem:

- rechtswidrig erlangte Besitz

- nichtige, aber faktisch realisierbare Forderungen

- Vermögenswerte, die zu verbotenen Zwecken eingesetzt werden (AUSN: Arbeitskraft nicht geschützt)