StGB

Div. Prüfungsschemen und Definitionen Uni Basel

Div. Prüfungsschemen und Definitionen Uni Basel


Kartei Details

Karten 134
Lernende 12
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 22.01.2014 / 16.12.2024
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Raufhandel (Art. 133 StGB)
− Beteiligung an einem Raufhandel

Vorsatz?
 

 

tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei
Personen.

Vorsatz auf die Rauferei an sich, sich auf die objektive Bedingung des Todes o. KV. Bei 134 das gleiche, Vorsatz auf den Angiff, nicht die Folgen davon.

 

Angriff (Art. 134 StGB)
− Beteiligung an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen
 

(einseitige) gewaltsame tätliche Einwirkung in feindlicher Absicht durch
mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer
Menschen

 

Begriffsdefinition «Ehre»  BGer-Formel(n):

• Unter Ehre versteht man den "Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so
zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich
anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt" sowie "das Gefühl, ein ehrbarer
Mensch... zu sein."
= Kumulation des faktischen und des subjektiven Ehrbegriffs
• Die Ehre sei verletzt, wenn jemand "allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl,
Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft
bezichtigt (wird), die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen
oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken.

 

 

 

Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), Vorsatz auf
 

 

  • mindestens bedingter Vorsatz bzgl. des Aufstellens/Verbreitens einer ehrenrührigen/rufschädigenden Tatsachenbehauptung gegenüber einem Dritten
  • bezgl. Unwahrheit der Tatsachenbehauptung ist dolus directus erforderlich ("wider besseres Wissen")

grausamkeit in  Art. 184 StGB Qualifikationen der Freiheitsberaubung/Entführung

= wissentliches und willentliches Zufügen besonderer Leiden körperlicher oder seelischer Art

(Art. 111 StGB) vorsätzliche Tötung durch aktives Tun

 

a) Objektiver Tatbestand

  • − Tod eines anderen Menschen (Deliktserfolg)

  • − Rechtlich relevantes Handelns des Täters (=Tathandlung)

  • − Kausalität des Tatbeitrags des Täters für den Todeserfolg

  • − objektive Zurechenbarkeit des Todeserfolgs

b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld


 

(Art. 111 i.V.m. Art. 11 StGB) Vorsätzliche Tötung als unechtes Unterlassungsdelikt

a) Objektiver Tatbestand

  • − Tod eines anderen Menschen

  • − Verursachung des Todes durch ein Unterlassen des Täters

    • ggf. Abgrenzung von Tun und Unterlassen

    • Nichtvornahme einer physisch real möglichen Abwendungshandlung (Tatmacht)

    • Kausalität der Unterlassung für den Erfolg

  • − Garantenstellung des Täters

  • − Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun

b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

  • − Insbesondere: Zumutbarkeit des Eingreifens

(Hinweis: Kann auch als Tatbestandsmerkmal geprüft werden)

Tatmacht

 

ist die tatsächliche, individuelle, physische und psychische Möglichkeit der Erfolgsabwendung. Ausführbarkeit und entsprechende Fähigkeiten beim Täter (Erkennbarkeit der Gefahr des Erfolgseintritts und der Möglichkeit, ihn abzuwehren sowie handlungsmässige Befähigung des Täters, das Gebotene zu tun)

Besondere Skrupellosigkeit


die aussergewöhnlich krasse Missachtung des menschlichen Lebens bei
gleichzeitiger rücksichtsloser Verfolgung eigener Interessen.
Erforderlich ist eine Gesamtbewertung der äusseren und inneren Umstände,
unter denen der Täter gehandelt hat.

Relevante Kriterien sind:
1. Beweggründe des Täters und Zweck der Tat
− Für die Annahme von Mord sprechen z.B.: Handeln aus Mordlust, Handeln
aus Habgier, Handeln aus sonstigen krass egoistischen Motiven
− Gegen die Annahme von Mord spricht z.B.: das Handeln aus einem
einfühlbaren Tatmotiv heraus; Taten, die durch eine schwere
Konfliktsituation ausgelöst werden
2. Art der Ausführung der Tat
− Für die Annahme von Mord sprechen z.B.: Grausamkeit, heimtückisches
Vorgehen, Verwendung gemeingefährlicher Mittel
− Aber: Keine Annahme von Mord, wenn die Heimtücke nur die im übrigen
gegebene Unterlegenheit des Täters gegenüber dem Opfer ausgleicht

 

 

(Art. 114 StGB) Tötung auf Verlangen durch aktives Tun

 

a) Objektiver Tatbestand

− Tod eines anderen Menschen

− verursacht durch aktives Tun des Täters (Kausalzusammenhang und objektive Zurechenbarkeit)

− Ausführung der Tat aufgrund eines ernsthaften und eindringlichen

Todesverlangens des Opfers

b) Subjektiver Tatbestand

− Vorsatz

− Handeln aus achtenswerten Beweggründen („namentlich aus Mitleid“)

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

(Art. 115 StGB) Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord

a) Objektiver Tatbestand

  • − Vorliegen einer Selbsttötung

  • − Verleiten des Selbstmörders durch den Täter

    • (= der Sache nach Anstiftung zum Selbstmord)

    • oder

  • − Hilfeleistung des Täters für die Tat des Selbstmörders

    • (= der Sache nach Gehilfenschaft zum Selbstmord)

b) Subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

  • − Handeln aus selbstsüchtigen Beweggründen

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

Schädigungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit


jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands, mit
Ausnahme nur vorübergehender Störungen des Wohlbefindens sowie
lediglich geringfügiger pathologischer Veränderungen.

 

Körperliche Schädigungen

 


Eingriffe in die körperliche Substanz, denen kein Krankheitswert
zukommt (umstrittenes Beispiel: Abschneiden der Haare).

Tätlichkeit Art. 126 StGB

lediglich momentane, harmlose Störung des Wohlbefindens. Gesundheit ist nicht relevant betroffen.

geringfügige oder folgenlose Angriffe auf die körperliche Integrität, das soz. Übliche wird verlassen.

Es werden objektive Massstäbe angelegt, Einwirkung die über soz. übliches hinausgeht, Für Pianist ist der Finger wichtiger, als für Professor.

(Art. 129 StGB)  Gefährdung des Lebens

 

a) Objektiver Tatbestand

− Herbeiführung einer unmittelbaren Lebensgefahr für einen anderen

b) Subjektiver Tatbestand

− (Gefährdungs-)Vorsatz (bedingter Vorsatz reicht nicht!)

− Handeln in skrupelloser Weise

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

Begriff der "unmittelbaren" Gefahr
 

 

BGer: "Wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder
nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht.„

= Akute Gefahrensituation

(Art. 127 StGB)  Aussetzung

a) Objektiver Tatbestand

  • − eine hilflose Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat

= es bedarf einer Garantenstellung, aufgrund derer der Täter zum Schutz der körperlichen Integrität des Opfers verpflichtet ist . Beachte: Garantenstellung muss bereits vor der Tat bestanden haben

  • − einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt (Alt. 1)

    • durch aktives Tun = Herbeiführen der Gefahrensituation

    • durch Unterlassen = Nichtverhindern des Entstehens der Gefahrensituation

oder

  • − in einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit im Stiche lässt (Alt. 2)

  • − Unterlassen der gebotenen Hilfe trotz Tatmacht

b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 Abs. 1 StGB)

a) Objektiver Tatbestand

− Wer

− einem Menschen, den er verletzt hat (Alt. 1)

oder

− einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt (Alt. 2)

− nicht hilft

− obwohl die Hilfeleistung zumutbar ist

b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld


 

Hinderung der Nothilfe (Art. 128 Abs. 2 StGB)

a) Objektiver Tatbestand

− Wer

− andere daran hindert, Nothilfe zu leisten

oder

− andere bei der Leistung von Nothilfe behindert

b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

 

Hinderung der Nothilfe (Art. 128 Abs. 2 StGB)

a) Objektiver Tatbestand

− Wer

− andere daran hindert, Nothilfe zu leisten

oder

− andere bei der Leistung von Nothilfe behindert

b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

 

Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Herbeiführung einer unmittelbaren Lebensgefahr für einen anderen

b) Subjektiver Tatbestand

  • − (Gefährdungs-)Vorsatz (bedingter Vorsatz reicht nicht!)

  • − Handeln in skrupelloser Weise

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

 

Raufhandel (Art. 133 StGB)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Beteiligung an einem Raufhandel

= tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen

b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

e) Objektive Bedingung der Strafbarkeit

  • − Tod oder Körperverletzung eines Menschen als Folge des Raufhandels

Angriff (Art. 134 StGB)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Beteiligung an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen

= (einseitige) gewaltsame tätliche Einwirkung in feindlicher Absicht durch mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen

b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

e) Objektive Bedingung der Strafbarkeit

  • − Tod oder Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten

Angriff

einseitige tätliche Einwirkung auf einen Dritten.

sobald dieser zurück schlägt, ist es Raufhandel (tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen).

Ehre Definitionen BGer

BGer-Formel(n):
• Unter Ehre versteht man den "Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so
zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich
anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt" sowie "das Gefühl, ein ehrbarer
Mensch... zu sein."
= Kumulation des faktischen und des subjektiven Ehrbegriffs
• Die Ehre sei verletzt, wenn jemand "allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl,
Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft
bezichtigt (wird), die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen
oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken.

 

Nötigung (Art. 181 StGB)

 

a) Objektiver Tatbestand

  • − Gewaltanwendung

oder

  • − Androhung ernstlicher Nachteile

oder

  • − andere Beschränkung der Handlungsfreiheit

  • − das Opfer wird dadurch veranlasst "etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden" (= jedes kausal auf die Tathandlung rückführbare Verhalten des Opfers)

b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

c) Rechtswidrigkeit

  • − Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen

  • − Spezifische Unrechtmässigkeit der Nötigung

d) Schuld

Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

 


 

a) Objektiver Tatbestand

  • − Alt. 1: Eindringen in eine durch Art. 186 geschützte Räumlichkeit oder in ein durch Art. 186 geschütztes Areal gegen den Willen des Berechtigten oder

  • − Alt. 2: Verweilen in einer durch Art. 186 geschützten Räumlichkeit oder auf einem durch Art. 186 geschützten Areal trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen

b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

c) Rechtswidrigkeit

Hinweis: Die "Unrechtmässigkeit" des Eindringens oder Verweilens kann vertretbar auch als Tatbestandsmerkmal eingestuft werden

d) Schuld

e) Strafantrag

"Gewalt"
 

 

1. Ansicht:
(zu) enge Auslegung = die unter Einsatz körperlicher Kraft vollzogene physische Einwirkung auf einen anderen
2. Ansicht:
(zu) weite Auslegung = jede Zwangswirkung physischer oder psychischer Art (= sog. vergeistigter Gewaltbegriff)
3. Ansicht:
physische Einwirkung auf den Körper eines anderen (unter Einbeziehung chemisch oder physikalisch wirkender Mittel = heute h.M.)

"Androhung ernstlicher Nachteile"

• Androhung
= ausdrückliches oder konkludentes Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt
(= Abgrenzung zur blossen Warnung)
Beachte: Es kommt auf die Sicht des Opfers an; unbeachtlich ist, ob der Täter die Drohung wahrmachen will und/oder wahrmachen kann.
• Ernstlich
= Drohungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Beachte: Das Mass der Objektivierung bzw. Subjektivierung des Massstabs ist umstritten

 

Prüfung der Rechtswidrigkeit der Nötigung

BGer Formel
 

 

1. Schritt: (–), wenn das Verhalten des Täters durch einen
              Rechtfertigungsgrund gedeckt ist
2. Schritt: (–), wenn es sich nicht um eine verwerfliche Nötigung handelt (dies
              ist im Gutachten im Einzelnen darzulegen!)
BGer-Formel:
"Wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis  steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist."

Bemerkungen:

(1) Die Unzulässigkeit des Mittels kann im Ausnahmefall durch den verfolgten Zweck "geheilt" werden.

(2) Die Verwendung eines für sich gesehen zulässigen Mittels ist dann nicht als rechtswidrig einzustufen, wenn der Täter (der einen nicht erlaubten Zweck verfolgt) einen vorrangigen Anspruch darauf hat, die Handlung vorzunehmen (in diesen Fällen wird aber meist bereits ein Rechtfertigungsgrund eingreifen).

(3) Rechtswidrigkeit ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn Mittel und Zweck zwar je für sich gesehen nicht zu beanstanden sind, wohl aber die Verknüpfung von Zweck und Mittel.

(Art. 180 StGB)  Drohung

a) Objektiver Tatbestand

  • − Taterfolg: jemanden in Schrecken oder Angst versetzen

  • − Tathandlung: schwere Drohung

  • − Verursachungszusammenhang zwischen Drohung und Taterfolg

b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

e) Strafantrag

Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

 

a) Objektiver Tatbestand

  • − Taterfolg : "jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht" = umfassende Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit eines Menschen

  • − Tathandlung: jedes rechtlich relevante Verhalten

  • − Kausalität und objektive Zurechnung

b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

c) Rechtswidrigkeit

  • (–) wenn die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (z.B.: Festnahmerecht der Strafverfolgungsbeamten) oder durch allgemeine Rechtfertigungsgründe gedeckt ist (Einwilligung, Notstand usw.)

d) Schuld

 

"Unrechtmässig"  ist ein TB Merkmal und wird dadurch auch im obTB geprüft. FAZIT: Rechtsfertigungsgründe müssen im TB geprüft werden!!!!

Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Taterfolg: jemanden entführen , = Verbringen einer Person an einen anderen Ort, wo sie sich (aufgrund der Ortsveränderung) in der Gewalt des Täters befindet

  • − Tathandlung: Anwendung von Gewalt, List oder Drohung

  • − Kausalität der Gewalt, List oder Drohung für den Taterfolg

b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld


*Entführen*


Das Verbringen einer Person an einen anderen Ort gegen deren Willen, wo sie sich in der Macht des Täters oder eines anderen befindet.


*Entführen*


Das Verbringen einer Person an einen anderen Ort gegen deren Willen, wo sie sich in der Macht des Täters oder eines anderen befindet.

Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und (Art. 185 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Taterfolg: Jemanden der Freiheit berauben, entführen oder sich seiner sonst wie bemächtigen

  • − Tathandlung: jedes rechtlich relevante Verhalten

  • − Kausalität und objektive Zurechnung

b)

Subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

  • − Nötigungsabsicht ("um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen")

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

 

Trittbrettfahrer-Variante
(Art. 185 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
a) Objektiver Tatbestand
− Nötigung einer Person
− Unter Ausnutzung einer von einem Dritten bewirkten Geiselnahme
b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
c) Rechtswidrigkeit
d) Schuld

 

Menschenhandel (Art. 182 StGB)

a) Objektiver Tatbestand

Tathandlung: Handel mit mindestens einem Menschen

  • − Zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung

  • − Zur Ausbeutung der Arbeitskraft

  • − Zum Zwecke der Organentnahme

b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (dolus eventualis ausreichend)

Beachte: Der Täter muss Kenntnis davon haben,

  • − dass die betroffene Person für die im objektiven Tatbestand genannten Zwecke benutzt wird

  • − dass es an einer freiverantwortlichen Zustimmung der betroffenen Person fehlt

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

Menschenhandel

die rechtswidrige Handlung einer Person, die direkt oder indirekt die Einreise oder den Aufenthalt eines Bürgers aus einem Drittland fördert, um ihn durch Betrug oder unter Anwendung von Zwang oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer schwierigen oder durch Behördenwillkür verursachten Situation auszubeuten.

Sexuelle Handlung

i.S.v. Art. 187, 188, 189, 191, 192,
193, 198 StGB

 

= jede Handlung, die
1. ihrem äusseren Erscheinungsbild nach objektiven Kriterien einen direkten Sexualbezug haben unabhängig davon, ob das Opfer ihm diese Qualität auch beimisst

(= unmittelbar auf die Erregung und/oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist)


und die


2. im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist Beachte: Hieraus können sich Unterschiede in der Einstufung ergeben, je nachdem, um welchen Straftatbestand es sich handelt

 

Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Wer (= jeder Mensch männlichen oder weiblichen Geschlechts)

  • − mit einem Kind unter 16 Jahren (männlichen oder weiblichen Geschlechts;

unabhängig vom individuellen Reifegrad) bei einer Altersdifferenz von

mindesten drei Jahren (Ziff. 2)

  • − Sexuelle Handlungen mit dem Kind vornimmt (Alt. 1) oder das Kind zu sexuellen Handlungen verleitet (Alt. 2) oder das Kind in eine sexuelle Handlung einbezieht (Alt. 3)

b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

e) Strafe: beachte Art. 187 Ziff. 3 sowie Art. 200

 

Alt. 1: sexuelle Handlungen mit dem Kind vornimmt = körperlicher Kontakt

zwischen Kind und Täter ist erforderlich

Alt. 2: das Kind zu sexuellen Handlungen verleitet = Kind wird veranlasst, an sich

selbst oder an einem Dritten sexuelle Handlungen vorzunehmen

Alt. 3: das Kind in eine sexuelle Handlung einbezieht = das Kind wird gezielt zum

Zuschauer bei einer sexuellen Handlung gemacht

Vergewaltigung (Art. 190 StGB)

a) Objektiver Tatbestand
− Wer
− eine Person weiblichen Geschlechts (unabhängig vom Alter)
− nötigt (namentlich durch Bedrohung, Gewaltanwendung, psychischen
Druck oder durch Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit)
− zur Duldung des Beischlafs
b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz