StGB

Div. Prüfungsschemen und Definitionen Uni Basel

Div. Prüfungsschemen und Definitionen Uni Basel


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 22.01.2014 / 16.12.2024
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Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)
 

 

a) Objektiver Tatbestand
− Wer (= jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechts)
− eine Person (beliebigen Geschlechts oder Alters)
− nötigt (namentlich durch Bedrohung, Gewaltanwendung, psychischen
Druck oder durch Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit)
− und dadurch (= Kausalität) zur Duldung beischlafähnlicher oder anderer
sexueller Handlungen veranlasst
− Problem: Ist auch die Nötigung zur Vornahme beischlafähnlicher oder
sexueller Handlungen erfasst?
b)
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

Nötigungsmittel bei Art. 189 und 190 StGB:
 

Gewaltanwendung,  Bedrohung, Psychischer Druck , Auf andere Weise zum Widerstand unfähig macht

Gewaltanwendung = physische Einwirkung, um den Widerstand des Opfers
zu brechen
Bedrohung = Inaussichtstellen von Gewaltanwendung
Psychischer Druck = wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation
geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren
Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen (abhängig von der
Beziehung zwischen Täter und Opfer und vom Alter des Opfers)
− Auf andere Weise zum Widerstand unfähig macht = subsidiärer
Auffangtatbestand, der bei angemessener Auslegung der anderen Alternativen
praktischen keinen Anwendungsbereich hat

Schändung (Art. 191 StGB)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Wer

  • − eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person (männlichen oder weiblichen Geschlechts und jeglichen Alters)

  • − missbraucht (= Ausnutzen der Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit)

  • − zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen Handlung oder zu einer anderen sexuellen Handlung

b) Subjektiver Tatbestand:

  • Vorsatz

Beachte:

Insbesondere auch Handeln "in Kenntnis" des Zustandes der Urteilsunfähigkeit bzw. Widerstandsunfähigkeit Problem:

Ist dolus eventualis ausreichend?

Vorsatz auf Widerstandsunfähigkeit und auf Missbrauch, sonst keine TB erfüllt. Wenn Täter nicht mitbekommen hat, dass Frau stark alkoholisiert herumliegt, dann erfüllt er den TB nicht.

 

Sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Wer (= jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechts)

  • − mit einer unmündigen Person im Zeitraum zwischen dem 16. und 18. Geburtstag (männlichen oder weiblichen Geschlechts)

  • − die in einem Abhängigkeitsverhältnis steht ("durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise...")

  • − unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses (= Kausalität)

  • − mit der unmündigen Person sexuelle Handlungen vornimmt

(Ziff. 1 Abs. 1)

oder

  • − die unmündige Person zu sexuellen Handlungen verleitet (Ziff. 1 Abs. 2)

b) Subjektiver Tatbestand:

  • Vorsatz

Wenn de Lehrmeister  mit der Lehrtochter Sex hat, und dass nur duldet, weil sie Angst um Stelle hat, aber Er denkt: ich bin toller Hecht und sie macht das wegen mir. Irrtumsproblem!!!

Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen,

Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Wer (als eine Person mit längerfristiger Pflege-, Betreuungs- oder Aufsichtsfunktion)

  • − einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten

  • − unter Ausnützung der Abhängigkeit

  • − veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden

b) Subjektiver Tatbestand:

  • Vorsatz

Beachte:

• fakultativer Strafbefreiungsgrund der nachträglichen Eheschliessung/Eingehung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 192 Abs. 2 StGB)

Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Wer (= jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechts)

  • − eine Person (männlichen oder weiblichen Geschlechts)

  • − durch Ausnützen einer Notlage oder eines Abhängigkeitsverhältnisses ("eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in andere Weise begründete Abhängigkeit")

  • − zur Vornahme oder zur Duldung sexueller Handlungen veranlasst

b) Subjektiver Tatbestand:

  • Vorsatz

Beachte: • fakultativer Strafbefreiungsgrund gemäss Abs. 2

Pornografie Definition

 

= Darstellungen, die
1. einseitig auf sexuelle Aufreizung angelegt sind
und in denen
2. die Darstellung des Genitalbereichs übermässig betont wird
(= die aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen gelöste,
aufdringlich in den Vordergrund gerückte und damit auf sich selbst
reduzierte Darstellung sexueller Handlungen; beachte Art. 197 Ziff. 5)
Harte Pornografie = Pornografische Darstellungen die sexuelle Handlungen mit
Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwach

Sachbeschädigung (Art. 144)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Wer

  • − Sache, an der fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht

besteht,

  • − beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht

b) Subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

Sache
 

= bewegliche und unbewegliche körperliche Gegenstände, unabhängig vom
Aggregatzustand

  • ---> Sind im Endeffekt Sachen
  • bei Tieren (vgl. Art. 110 Abs. 3bis)
  • bei Gegenständen, die Rechte verbriefen (z.B. Wertpapiere,
  • Geldscheine)
  • ----> keine Sachen
  • bei Daten (beachte aber Art. 144bis)
  • bei Energie (beachte aber Art. 142)
  • bei Forderungen und immateriellen Gütern

Aneignen

= Betätigung des Aneignungswillens durch eine äusserlich erkennbare Handlung (Manifestation eines Aneignungswillens; vgl. BGE 118 IV 148, 151 f.)

Aneignung setzt zweierlei voraus:

1. Zueignungskomponente: Der Täter muss das Ziel haben, die Sache zumindest vorübergehend für eigene Zwecke zu benutzen (= Abgrenzung zur blossen Sachbeschädigung und Sachentziehung)

2. Enteignungskomponente: Der Täter muss die Möglichkeit der dauernden Enteignung des wahren Berechtigten zumindest in Kauf nehmen (= Abgrenzung zur blossen Gebrauchsanmassung)

 

Bereicherungsabsicht

  • − Der Täter muss für sich oder für einen Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil anstreben (kann auch materiell sein)

  • − Dieser Vorteil muss unrechtmässig sein:

    • (-) wenn der Täter zivilrechtlich einen Anspruch auf den Vorteil hat

    • (-) wenn die Aneignung im konkreten Fall durch Rechtfertigungsgründe gedeckt i st.

Rechtfertigungsgründe aus dem AT, ACHTUNG bei Eigentums und Vermögensdelikten muss das im subjektiven TB prüfen, nicht bei Rechtfertigung. Es kann Fälle geben, wo man den RFG zwei mal prüft, einmal als TB bei Sub.TB und danach könnte es noch die Aneignung rechtfertigen unter Rechtswidrigkeit.


 

Veruntreuung von Sachen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1)

a) Objektiver Tatbestand

  • − «Wer» = jedermann (beachte die Qualifikation nach Ziff. 2)

  • − fremde bewegliche Sache,

  • − die ihm anvertraut ist,

  • − aneignen

b) Subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

  • − Bereicherungsabsicht

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

e) Strafantragserfordernis

  • − Grundsätzlich kein Strafantrag erforderlich

Ausnahme:

bei Tat zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen

(Ziff. 1 Abs. 4; vgl. auch Art. 110 Abs. 1 und 2)

Im Prinzip die unrechtmässige Aneignung von „anvertrauten“ Sachen. Prüfungstechnisch: 138 Ziffer 1 prüfen und dann noch Qualifikation nach Ziffer 2

 

Bei Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 ist das «Anvertrautsein» strafschärfendes persönliches Merkmal, Folgen für Mittäter und Teilnehmer?

 

Beachte: Bei Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 ist das «Anvertrautsein» strafschärfendes persönliches Merkmal, sodass Art. 27 StGB zur Anwendung kommt. Aber:

  • − Teilnehmer (Gehilfe/Anstifter), denen die Sache nicht anvertraut wurde, werden gem. Art. 26 dennoch nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 bestraft. Art. 27 ist zu Art. 26 subsidiär.

  • − Mittäter, denen die Sache nicht anvertraut wurde, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 26. Demnach ist gem. Art. 27 der Mittäter nicht nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1, sondern nach Art. 137 zu bestrafen.

Problem: Der Gehilfe wird nach der schärferen Strafnorm bestraft als der Mittäter

    • Lösungsmöglichkeit: Bei unechten Sonderdelikten richtet sich die Strafe sowohl des Mittäters wie auch des Teilnehmers nach Art. 27 (Art. 26 soll in diesen Fällen also nicht zur Anwendung gelangen)

«Anvertrautsein» einer Sache
 

 

= wenn der Täter die Sache mit der Verpflichtung empfangen hat, sie in
bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden (BGer)
= wenn der Täter die vertraglich oder gesetzlich begründete Pflicht hat, das an
der ihm übergebenen Sache bestehende fremde Eigentum zu erhalten (Lehre)

Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2)

 

a) Objektiver Tatbestand

  • − «Wer» = jedermann (beachte Ziff. 2)

  • − Vermögenswerte,

  • − die ihm anvertraut sind,

  • − unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet

b) Subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

  • − Bereicherungsabsicht (ist nach allgemeiner Meinung erforderlich)

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

e) Strafantragserfordernis

  • − Grundsätzlich kein Strafantrag erforderlich

Ausnahme:

  • − bei Tat zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (Ziff. 1 Abs. 4; vgl. auch Art. 110 Abs. 1 und 2)

Vermögenswerte
 

 

= alles, was wirtschaftlich gesehen zum Vermögen eines anderen gehört, wie
beispielsweise:
Forderungen, die dem Täter sicherungshalber abgetreten wurden,
Buchgeld, das vom Täter verwaltet wird,
Sachen, an denen der Täter nur Treuhandeigentum hat oder die durch
Vermischung in sein Eigentum übergegangen sind.
Nicht erfasst werden fremde Sachen, bei denen allein Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
einschlägig ist.

Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2)

«Anvertrautsein» von Vermögenswerten = wenn die Vermögenswerte dem Täter mit der Anweisung übergeben wurden, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für diesen in einem bestimmten Sinn zu verwenden

  • − Bei Vermögenswerten, die der Täter für eigene Zwecke erlangt hat, ist die Norm nicht anwendbar

  • − Dass der Täter eine gesetzlich oder vertraglich begründete Ablieferungspflicht verletzt, reicht für sich gesehen nicht aus .

  • − Umstritten ist, ob Alleinverfügungsmacht des Täters erforderlich ist

unrechtmässige Verwendung

= Verhalten, das eindeutig den Willen des Täters manifestiert, die gegenüber dem Treugeber bestehende Verpflichtung nicht zu erfüllen

Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2) bei Teilnehmern und Mittätern?
 

 

Beachte Bei Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 ist das «Anvertrautsein» strafschärfendes persönliches Merkmal, sodass Art. 27 StGB zur Anwendung kommt. Aber:

  • Teilnehmer, denen der Vermögenswert nicht selbst anvertraut wurde, werden unter Anwendung von Art. 26 ebenfalls nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 bestraft, wobei aber die Strafe zwingend zu mildern ist.

  • Mittäter, denen der Vermögenswert nicht anvertraut wurde, können nicht nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 bestraft werden, da Art. 26 die Mittäterschaft nicht erfasst. Folge: Straflosigkeit.

Lösungsmöglichkeiten:

  • − Die Mittäterschaft wird als Gehilfenschaft qualifiziert, Art. 26 gelangt zur Anwendung

  • − Analoge Anwendung von Art. 26 und damit Erweiterung auch auf den nicht sonderpflichtigen Mittäter.  Analogie sollte nicht gemacht werden, weil strafschärfend.

Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141 bis)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Vermögenswerte, die dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind

  • − unrechtmässiges Verwenden

    • zu eigener Nutzung oder

    • zur Nutzung eines anderen

b) Subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

e) Strafantragserfordernis

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1)

 

a) Objektiver Tatbestand

  • − fremde bewegliche Sache

  • − Wegnahme

b) Subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

  • − Aneignungsabsicht («zur Aneignung...»)

  • − Bereicherungsabsicht

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

 

Bei 139 darf Aneignen nicht im obTB geprüft werden wie bei 137/138, weil es nur noch eine Absicht ist. Die Wegnahme ist das objektive Element.

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1) «Wegnahme» und «Gewahrsam»

«Wegnahme»
= Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams


«Gewahrsam»

= die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache


Der Sache nach sind in der Prüfung drei Fragen zu klären:
1. Wer hatte ursprünglich (= vor der potentiellen Tathandlung) Gewahrsam an
der Sache?
2. Hat durch die potentielle Tathandlung ein Gewahrsamswechsel stattgefunden
(oder liegt nur eine Gewahrsamslockerung vor)?
3. Wenn ein Gewahrsamswechsel gegeben ist: Hat der ursprüngliche
Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam gegen seinen Willen verloren?

MERKE: wenn man eine räumliche Gewahrsamsphäre betritt, dann geht bei Verlust, der Gewahrsam über zum Besitzer der räumlichen Sphäre, ausser man versteckt die Sache, dann geht der Gewahrsam nicht über.

Pieth: wer eine Sache zuerst zum Gebrauch entwendet und erst später verbraucht, veräussert, oder behält, begeht 137 und nicht 139!

Gewerbsmässiges Stehlen (Art. 139 Ziff. 2)  Definition

 

− BGer: "wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt"

Gewerbsmässiges Stehlen (Art. 139 Ziff. 2)  Definition

 

− BGer: "wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt"

  • -- muss schon einige Diebstahldelikte begangen haben

  • -- relative regelmässige Einnahmen die einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Täters darstellen

  • -- Gesamtabwägung auf den konkreten Einzelfall.

Bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2)  Definition

 

− Bande = mindestens zwei (str.) Personen, die sich mit dem Willen zusammenfinden, zukünftig bei der Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Diebstähle oder Raubtaten zusammenzuwirken .

Mitführen einer Waffe (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3)
 

 

− Andere gefährliche Waffe = Gegenstände, die ihrer objektiven Bestimmung nach dem Angriff oder der Verteidigung dienen, und die (ähnlich wie eine Schusswaffe) geeignet sind, bei bestimmungsgemässem Gebrauch schwere Verletzung hervorzurufen.
− Mitsichführen zum Zweck des Diebstahls = mindestens Eventualabsicht, die
Waffe nötigenfalls einzusetzen

Anderweitig bekundete besondere Gefährlichkeit (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4)

 

Beachte: Abzustellen ist nicht auf die Person des Täters, sondern auf die Art und Weise der Tatbegehung. Besondere Gefährlichkeit kann gegeben sein:

  • − Aufgrund einer besonders heimtückischen oder skrupellosen Art der Tatbegehung

  • − Aufgrund besonderer technischer und/oder organisatorischer Vorkehren, die der Täter getroffen hat

Geringfügige Vermögensdelikte (Art. 172ter)
 

 

Allgemeiner Anwendungsbereich:
Grundsätzlich alle Straftatbestände des zweiten Titels
Ausnahmen:
− Raub, Erpressung und qualifizierte Fälle des Diebstahls (Art. 172ter Abs. 2)
− In analoger Anwendung auch bei allen anderen Tatbeständen, wenn dort die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit eingreift
− Bei grundsätzlich privilegierungsfähigen Delikten, wenn diese Begleitdelikte
zu nicht privilegierungsfähigen Delikten sind.

 

Voraussetzungen für die Anwendung der Norm:
− Vorsatz des Täters ist auf einen geringfügigen Vermögenswert/Schaden
gerichtet.
− Bei irrtümlicher Annahme einer Geringfügigkeit ist Art. 13 zu beachten!

- subjektiv wie objektiv muss der Schaden geringfügig sein, dass ist laut BGer < 300.00CHF

 

Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1)

a) Objektiver Tatbestand

  • − fremde bewegliche Sache

  • − Wegnahme

  • − Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel zur Vollendung der Wegnahme

b) Subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

  • − Aneignungsabsicht

  • − Bereicherungsabsicht

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

Alternativer Aufbau:
1. Komplette Prüfung eines Diebstahls
2. Prüfung der Raubqualifikation
(= Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel zur Durchführung des
Diebstahls)

 

Betrug (Art 146 Abs. 1)

 

a) Objektiver Tatbestand


 

  • − Täuschung über Tatsachen

  • − Arglist

  • − Täuschungsbedingter Irrtum beim Getäuschten wird eine Vorstellung über Tatsachen hervorgerufen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt oder
    • der Getäuschte wird in einer bereits anderweitig hervorgerufenen Fehlvorstellung bestärkt

  • − Irrtumsbedingte Vermögensdisposition des Getäuschten

    • zu Lasten seines eigenen Vermögens oder

    • zu Lasten des Vermögens einer anderen Person (sog. Dreiecksbetrug)

  • − Eintritt eines Vermögensschadens als unmittelbare Folge der Vermögensdisposition

b) Subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

  • − Bereicherungsabsicht

    • Täter will sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschaffen

    • Unrechtmässigkeit des Vermögensvorteils

    • Stoffgleichheit von Vermögensvorteil und Schaden

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

Arglist

Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen Lügen ist Arglist gegeben, wenn die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus sieht, dass die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde.


(-), wenn das Opfer den Irrtum mit einem Minimum zumutbarer Vorsicht
hätte vermeiden können.
(+), wenn
1. der Täter ein aufeinander abgestimmtes Lügengebäude errichtet
2. der Täter sich besonderer Machenschaften bedient (= die Täuschung
flankierende Massnahmen, wie z.B. Vorlage gefälschter Urkunden)
3. eine qualifizierte einfache Lüge gegeben ist

Arglist liegt bei "einfachen" Lügen nur dann vor, wenn
− der Wahrheitsgehalt der Erklärung für den Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar ist;
− die Überprüfung des Wahrheitsgehalts für den Getäuschten nicht zumutbar ist;
− der Täter den Getäuschten von einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts abhält;
− für den Täter aufgrund bestimmter Umstände voraussehbar ist, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird

 

Vermögensdisposition
 

 

= jede Handlung, Duldung oder Unterlassung, die geeignet ist, unmittelbar eine Vermögensminderung herbeizuführen
= jede Handlung, Duldung oder Unterlassung mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung (BGE 126 IV 113, 117).

Vermögensschaden
 

 

= eine unmittelbar durch die Vermögensdisposition hervorgerufene Minderung des Gesamtwertes des strafrechtlich relevanten Vermögens, über das der Getäuschte verfügt hat (sog. Gesamtsaldierung)

Wie bestimmt man den Umfang der strafrechtlich relevanten Bestandteile
des Vermögens?
 

 

1. Ansicht: wirtschaftlicher Vermögensbegriff
= die Summe aller geldwerten Güter
2. Ansicht: juristisch-wirtschaftlicher Vermögensbegriff
= die Summe aller rechtlich geschützten wirtschaftlicher Werte (h.M.)

Ermittlung des Vorliegens eines Vermögensschadens
= Vergleich des Gesamtwertes des Vermögens unmittelbar vor und nach der Vermögensdisposition (sog. Gesamtsaldierung)
Beim Eingehungsbetrug (= Vermögensverfügung ist der Abschluss eines Rechtsgeschäfts): Vergleich des Gesamtwerts des Vermögens direkt vor und direkt nach dem Abschluss der Vermögensverfügung.
Beim Erfüllungsbetrug (= Vermögensverfügung ist die Entgegennahme einer Leistung): Vergleich des Gesamtwerts direkt vor und direkt nach der Entgegenahme der Leistung

 

Irrtum (Vss Betrug)

ist die Fehlvorstellung über Tatsachen. Ein Irrtum ist nicht nur dann gegeben, wenn der Getäuschte über die Fehlvorstellung bewusst reflektiert; es reicht aus, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Richtigkeit der in Frage stehenden Angaben ausgeht (BGE 118 IV 35, 38).

Dreiecksbetrug

Getäuschter und Verfügender müssen beim Betrug identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter.

Verfügt der Getäuschte nicht über sein eigenes Vermögen, sondern über das Vermögen eines Dritten, ist zu klären, ob es sich hierbei

  • um eine strafrechtlich relevante Verfügung handelt (Dreiecksbetrug)
  • um eine strafrechtlich nicht relevante Verfügung handelt (Konsequenz: Kein Betrug, sondern allenfalls Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, sofern der Verfügende als Werkzeug des Täters einzustufen ist)

Wann handelt es sich um eine strafrechtlich relevante Verfügung über fremdes Vermögen?

  • Ansicht 1: Der Verfügende muss rechtlich befugt sein, über das fremde Vermögen zu verfügen
  • Ansicht 2: Der Verfügende muss faktisch in der Lage sein, über das fremde Vermögen zu verfügen (h.M.) (sog. Lagertheorie, vgl. BGE 126 IV 113, 117)

Erpressung (Art. 156 Ziff. 1)

a) objektiver Tatbestand

  • − Anwendung von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile

  • − dadurch verursacht: Vermögensverfügung des Opfers

  • − dadurch verursacht: Vermögensschaden

    • beim Opfer selbst oder

    • bei einer dritten Person (= sog. Dreieckserpressung)

b) subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

  • − Bereicherungsabsicht

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

Räuberischer Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2)

 


 

a) Objektiver Tatbestand

  • − fremde bewegliche Sache

  • − vollendete Wegnahme

  • − Täter wird auf frischer Tat ertappt

  • − Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel

b) Subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

  • − Aneignungsabsicht

  • − Bereicherungsabsicht

  • − Beutesicherungsabsicht

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

Abgrenzung der räuberischen Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3) vom
Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1)

 

 

− Raub = wenn das Opfer "nur" genötigt wird, den vom Täter selbst
vorgenommenen Gewahrsamsbruch zu dulden
− Raub = wenn das Opfer rein äusserlich gesehen die Sache zwar übergibt,
damit aber nur den sonst nicht zu vermeidenden Zugriff durch den Täter
ersetzt. (Juwelier der Safe mit Schlüssel öffnet)


− Räuberische Erpressung = wenn der Täter auf die aktive Mitwirkung des
Opfers angewiesen ist (= das Opfer kann durch die Verweigerung der
Mitwirkung den Vermögensschaden verhindern, ggf. unter Inkaufnahme der
für den Fall der Weigerung vom Täter angedrohten Konsequenzen). . (Juwelier der Safe mit Code öffnet)