StGB

Div. Prüfungsschemen und Definitionen Uni Basel

Div. Prüfungsschemen und Definitionen Uni Basel


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Flashcards 134
Students 12
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 22.01.2014 / 16.12.2024
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Ungetreue Geschäftsbesorgung (Treubruchstatbestand; Art. 158 Ziff. 1)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Täter = vermögensbetreuungspflichtige bzw. aufsichtspflichtige Person

  • − Tathandlung = Verletzung der dem Täter im Hinblick auf das zu betreuende Vermögen obliegenden Pflichten

  • − unmittelbar dadurch Schädigung des betreuten Vermögens

b) Subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

  • − Ggf.: Bereicherungsabsicht (Ziff. 1 Abs. 3)

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

e) Strafantragserfordernis bei Tat zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (Ziff. 3)

Täterqualifikation bei Art. 158 Ziff. 1

Voraussetzungen:

  • − Vermögensverwaltung = typischer und wesentlicher Inhalt der Aufgabe

  • − Es muss um wesentliche Bestandteile des Vermögens des Treugebers gehen

  • − Treunehmer muss bei der Wahrnehmung der Aufgabe eine gewisse

Selbständigkeit haben

Beachte:

  • − Begründung durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft möglich (Ziff. 1 Abs. 1)

  • − darüber hinaus werden auch Personen erfasst, die "faktisch" eine derartige Position inne haben

  • − erfasst wird auch der Geschäftsführer ohne Auftrag (Ziff. 1 Abs. 2)

Ungetreue Geschäftsbesorgung (Missbrauchstatbestand; Art. 158 Ziff. 2)

 

 

a) Objektiver Tatbestand

  • − Täter = Person, die ermächtigt ist, rechtsgeschäftlich über das Vermögen eines anderen zu verfügen

  • − Tathandlung: Missbrauch der Ermächtigung = rechtsgeschäftliches Handeln, das nach aussen hin wirksam und nach innen hin pflichtwidrig ist

  • − unmittelbar dadurch Schädigung des Vermögens, zu dessen Lasten der Täter verfügt hat

b) Subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

  • − Bereicherungsabsicht (hier obligatorisch!)

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

e) Strafantragserfordernis bei Tat zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (Ziff. 3) Täterqualifikation bei Art. 158 Ziff. 2:

  • − Ausreichend ist bereits die Ermächtigung zu einer einzigen Verfügung

  • − Str. ist, ob die Ermächtigung die Verfügung über wesentliche Vermögenswerte betreffen muss

 

Hehlerei (Art. 160)

a) Objektiver Tatbestand

− Eine Sache, die ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat

− Erwerben, sich schenken lassen, zum Pfande nehmen, verheimlichen oder veräussern helfen

b) Subjektiver Tatbestand

− Vorsatz (trotz der Formulierung "weiss oder annehmen muss..." auch bzgl. der deliktischen Herkunft)

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

Hehlerei (Art. 160)

Detailhinweise zur Hehlerei:

− Tatobjekte sind ausschliesslich Sachen

− Strafbare Handlungen gegen das Vermögen sind nach h.M. nicht nur Vermögensdelikte i.S.d. Art. 137 ff.

− Die Sachen müssen direkt aus der Straftat stammen (Straflosigkeit der Ersatz- oder Erlöshehlerei)

− Die Vortat ("strafbare Handlung") muss tatbestandlich und rechtswidrig erfüllt sein; sie kann, muss aber nicht schuldhaft begangen sein

− Der Täter der Vortat ist kein tauglicher Täter; str. ist dies bei Personen, die an der Vortat als Tatbeteiligte (Anstifter, Gehilfen) mitgewirkt haben

Objektive Zurechnung

 

Der Erfolg ist dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich missbilligende Gefahr geschaffen hat, welche sich im Erfolg verwirklicht.

Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Tatobjekt = Urkunde

  • − Herstellen einer unechten Urkunde, durch

  • Fälschen (= sog. Totalfälschung)

  • Verfälschen (= Abänderung des Inhalts einer bereits bestehenden Urkunde durch einen Dritten)

  • Verwenden der echten Unterschrift oder des echten Handzeichens eines anderen (= Blankettfälschung)

b) Subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

  • − Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht

Urkundendelikte beachte Kopie von Strafrecht Anfängerübung 2016 6. Semester 3 Veranstaltung.


 

Urkunde im strafrechtlichen Sinne (Art. 110 Abs. 4)

1. Die (dauerhafte) Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung,

2. die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung

zu beweisen und

3. die einen Aussteller erkennen lässt (Fehlt im Gesetz)

Gebrauchmachen von einer unechten und/oder unwahren Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Tatobjekt = unechte oder unwahre Urkunde i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs.2

  • − Gebrauchmachen von dieser Urkunde (= Zugänglichmachen)

  • Beachte:

  • Kenntnisnahme ist nicht erforderlich

  • «Täuschungserfolg" ist nicht erforderlich

b) Subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

  • − Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht

c) Rechtswidrigkeit

d) Schuld

Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Tatobjekt: Ausweisschrift, Zeugnis oder Bescheinigung

  • − Tathandlung:

  • Fälschen (Abs. 2 Alt. 1)

  • Verfälschen (Abs. 2 Alt. 2)

  • Gebrauchmachen zur Täuschung (von einem nach Abs. 2 ge- oder verfälschten Tatobjekt)

b) Subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

  • − Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern

Missbrauch von Ausweisen (Art. 252 StGB)

a) Objektiver Tatbestand

  • − Tatobjekt: echte, nicht für den Täter bestimmte Ausweisschrift, Zeugnis oder Bescheinigung

  • − Missbrauch zu Täuschungszwecken (Abs. 4)

b) Subjektiver Tatbestand

  • − Vorsatz

  • − Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern

Abgrenzung von Art. 252 StGB zu Art. 251 StGB

 

− Täter beabsichtigt für sich oder einen Dritten eine für sich gesehen legale Besserstellung; er strebt keinen unrechtmässigen Vorteil an und will niemanden schädigen = Art. 252 StGB

− Täter beabsichtigt eine Verbesserung der persönlichen Lage, um dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen oder einen Dritten zu schädigen = Art. 251 StGB

Vorsätzliche Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)
Was ist eine Gemeingefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB?

1. Ansicht:
(+) wenn eine Mehrzahl von Rechtsgutsobjekten gefährdet wird. Wird z.T. schon
dann angenommen, wenn das Feuer auf ein einzelnes benachbartes Gebäude
überzugreifen droht, weil dann auch das Mobiliar gefährdet ist.
2. Ansicht:
(+), wenn ein Zustand geschaffen wird, "der die Verletzung von Rechtsgütern in
einem nicht zum voraus bestimmten und abgegrenzten Umfange wahrscheinlich
macht."
Beachte: Wenn nur bestimmte Rechtsgutsträger betroffen sind, müssen diese als
vom Zufall ausgewählte Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen, was
voraussetzt, dass es auch mehr und andere hätten sein können.

 

Vorsätzliche Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB

Beide Meinungen und Folgen
 

 

1. Ansicht:
Abs. 2 als eigenständiger Grundtatbestand neben Abs. 1 (BGer)
2. Ansicht:
Abs. 2 als Qualifikationstatbestand zu Abs. 1


Konsequenz, wenn man der 2. Ansicht folgt: Erforderlich ist
− Verursachen eines Schadens eines anderen + konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen
− Verursachen einer Gemeingefahr + konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen


Nicht strafbar wäre der folgende Fall: Das Anzünden des eigenen Hauses mit Verursachung einer konkret-individuellen Leibes- oder Lebensgefahr (wenn nicht gleichzeitig auch eine Gemeingefahr vorliegt)

Welche Delikte prüft man zuerst bei Mehrzahl von möglichen Delikten?

 

  1. Vollendung vor Versuch

  2. Vorsatz vor Fahrlässigkeit

  3. GrundTB vor Qualifikation

  4. Erfolgsdelikt vor Gefährdungsdelikt

  5. Täterschaft vor Teilnahme

  6. Handeln vor Unterlassen

  7. schwereres Delikt vor dem leichteren Delikt

Was ist schwerer: versuchte schwere oder vollendete einfache KV? 122 ist schwerer, da einfache KV Antragsdelikt ist und geringerer Strafrahmen.

Regel 1. und 7 widersprechen sich tlw. Man kann wie man will.  Die Praxis bevorzugt in diesen Fällen das schwerere zuerst zu prüfen.