Staatskunde 1
Regierungsformen(siehe seperate Karte), Stimmen und Wählen, Gewaltenteilung, Föderalisums, Volksinitiative/ Referendum
Regierungsformen(siehe seperate Karte), Stimmen und Wählen, Gewaltenteilung, Föderalisums, Volksinitiative/ Referendum
Kartei Details
Karten | 29 |
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Lernende | 11 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 12.09.2016 / 27.05.2025 |
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Politik
Menschen versuchen das öffentliche Leben (in Gemeinde, Kanton und Bund)
nach ihren Vorstellungen und Interessen zu gestalten.
Pluralismus
Vielfalt, Vielgestaltigkeit
Politischer Pluralismus
Vielfalt von gleichberechtigten Meinungen und Ideen, die auchfrei geäussert werden dürfen (Meinungspluralismus).
Massenmedium
Aktueller und schneller Informationsträger, der grosse Massen erreichen kann, zum Beispiel Presse, Radio, Fernsehen und Multimedia.
Öffentliche Meinung
Die im Volk vorherrschende Meinung.
Politische Partei
Verein (Verein, siehe ZGB 60 ff.), in dem sich gleichgesinnte
Menschen zusammenschliessen mit dem Zweck, an der «Meinungs- und Willensbildung
des Volkes mitzuwirken» (BV 137) und wichtige Bereiche des öffentlichen Lebens in
Gemeinde, Kanton und Bund nach ihren Vorstellungen und Interessen zu gestalten.
Aktives Wahlrecht
Man kann jemanden wählen.
Passives Wahlrecht
Man kann selbst gewählt werden.
Absolutes Mehr
Mindestens die Hälfte aller gültigen abgegebenen Stimmen +1
Relatives Mehr
Wer am meisten Stimmen erhält, ist gewählt.
Qualifiziertes Mehr:
Erforderlich ist eine Zahl, die über dem absoluten Mehr liegt,
zum Beispiel eine Mehrheit von 2/3, 3/4, 4/5
Volksmehr
Die Mehrheit der gültig stimmenden Personen
Ständemehr
Die Mehrheit der Kantone (Stände)
Doppeltes Mehr
Volks- und Ständemehr zusammen
Bundesstaat
Zusammenschluss von Teilstaaten, die nach aussen einen Gesamtstaat
bilden.
Föderalismus
Die Teilstaaten (z.B. Kantone) innerhalb eines Gesamtstaates (z.B. des Bundes) sind bestrebt, möglichst selbständig zu bleiben und ihre Eigenart zu bewahren.
Staatenbund
Zusammenschluss von selbständigen Staaten, die eine oder mehrere Aufgaben (zum Beispiel wirtschaftliche, militärische) gemeinsam lösen wollen. Die miteinander verbündeten Staaten bleiben grundsätzlich souverän.
Gewaltenteilung
Die Ansammlung von zu grosser Machtfiille in der Hand einer ein zeinen Person soll verhindert werden, indem die Staatsgewalt aufgeteilt und drei von einander unabhängigen Funktionsträgern zugeordnet wird.
Parlament
- Legislative
- Rechtsetzung
- Gesetze geben
- Kontrolle von Regierung/ Verwaltung
- Budenes Ebene: Bundesversammlung(Nationalrat mit 200 und Ständerat mit 46 Mitgliedern)
Regierung
- Exekutive
- Rechtsanwendung
- Gesetze ausführen
- regieren
- Staat lenken
- Bundesebene: Bundesrat(7)
Gerichte
- Judikative
- Rechtsprechung
- richten
- bestrafen
- schlichten
- Bundesgericht(35 -45 Mitglieder)
Bundesversammlung
Höchste gesetzgebende Behörde auf Bundesebene. die sich aus zwei gleichberechtigten Kammern zusammensetzt (BV 148ff.), dem National- und dem Ständerat. Andere Bezeichnungen für die Bundesversammlung sind: Schweizer Parlament oder Eidgenössische Räte.
Fraktion:
Zusammenschluss von Ratsmitgliedern gleicher Parteizugehörigkeit. Parteilose
und Angehörige unterschiedlicher Parteien können, sofern sie eine ähnliche politische
Ausrichtung haben, eine Fraktion bilden. (efractio» = Bruchteil. Jede Partei ist ein
Bruchteil des gesamten Parlaments.)
Vereinigte Bundesversammlung
Gemeinsame Sitzung beider Räte unter dem Vorsitz
der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten (BV 157).
Bundesrat
Oberste vollziehende und leitende Behörde der Schweiz, die sich aus 7Mitgliedern
zusammensetzt und von der Vereinigten Bundesversammlung im Majorzwahlverfahren
jeweils für vier Jahregewählt wird. Wiederwahl ist üblich. Der Bundesrat
ist die Landesregierung der Schweiz (BV 174). Gemäss Verfassung müssen die
Landesgegenden und die Sprachregionen angemessen im Bundesrat vertreten sein.
Referendum
Das Recht des Volkes, über wichtige Beschlüssedes Parlaments selber an
der Urne endgültig zu entscheiden (Referendumsrecht, siehe S. 214 fi). Referendum ist
eigentlich nur ein anderes Wortfür Volksabstimmung.
- Innerhalb von 100 Tagen - gerechnet ab Veröffentlichung im Bundesblatt - müssen
mindestens 50000 Stimmberechtigte (ab 18 Jahren) das Begehren unterschreiben.
Obligatorisches Verfassungsreferendum (eingeführt 1848)
Beschliesst das eidgenössische Parlament von sich aus Änderungen oder Ergänzungen in
der Bundesverfassung, müssen die Stimmberechtigten auf jeden Fall darüber entscheiden.
Wie immer, wenn die Bundesverfassung geändert oder ergänzt werden soll, ist bei der Abstimmung
das doppelte Mehr erforderlich, also das Volks- und das Ständemehr. Nehmen
Volk und Stände einen Verfassungsartikel an, tritt er in der Regel sofort in Kraft.
Obligatorisches Staatsvertragsreferendum (eingeführt 1977)
Der Beitritt zu einer internationalen Organisation (z.B. EU, siehe S. 235 ff.) hat den Rang
einer Verfassungsänderung. Bei allen Verfassungsänderungen müssen die Stimmberechtigten
obligatorisch zur Urne gerufen werden. Für die Zustimmung ist daher das doppelte
Mehr erforderlich .
Initiative (auch Volksinitiative genannt, BV 139)
Das Recht des Volkes, neue Artikel und/oder die Änderung oder die Aufhebung bestehender Artikel in der Bundesverfassung anzuregen. Dieses Recht auf Teilrevision der Bundesverfassung besteht seit
dem Jahre 1891.
- Innert 18 Monaten - ab Veröffentlichung im Bundesblatt - müssen mindestens 100000
Stimmberechtigte (ab 18 Jahren) das Begehren unterschreiben.