Staats- und Verfassungsrecht
Schutzbereiche der Grundrechte
Schutzbereiche der Grundrechte
Set of flashcards Details
Flashcards | 25 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 16.02.2011 / 08.05.2016 |
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Artikel 1
Wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt wird
Artikel 2 (2) S1
- Leben: umfasst das ganze Leben – auch das werdende
- Körperl. Unversehrtheit: körperliche und psychische Gesundheit
- Schutz vor körperl. Eingriffen, Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen
Artikel 2 (2) S2
- Geschützt ist die körperl. Bewegungsfreiheit
- Körperl. Bewegungsfreiheit: jeden beliebigen Ort aufzusuchen -> der Weg
- Nicht: Staatliche Aufforderung an einem bestimmten Ort zu erscheinen
Artikel 11
- Recht an jedem öffentlich zugänglichen Ort Aufenthalt o. Wohnsitz zu nehmen -> Ziel
- Aufenthalt: das vorrübergehende Verweilen an einem bestimmten Ort
- Gilt bei Einreise – nicht bei Ausreise
Artikel 5 (1)
-Meinungsfreiheit-
- Jede Meinungsäußerung, auch emotionale und polemische
- Jede Form und Verbreitung der Meinungsäußerung
- Nicht: bewusst falsche Meinungsäußerungen
Artikel 4 (1)
- Glauben zu haben
- Nach Glauben zu handeln
Artikel 5 (1)
-Informationsfreiheit-
- Sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren (Zeitung, TV, Internet)
- Geschützt ist der Konsument
Artikel 5 (1)
-Pressefreiheit-
- Presse: alle Druckererzeugnisse (Zeitungen, Magazine, Bücher, Ton- Bildträger)
- Schutz reicht von Gewinnung der Information bis zur Verbreitung
- Geschützt sind Journalisten, Redakteure, Verleger und Verfasser von Druckerzeugnissen
Artikel 5 (1)
-Rundfunkfreiheit-
- Betrifft elektronische Medien: Rundfunk, Fernsehen, Bildschirm- bzw. Videotext
- Schutz reicht von Gewinnung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht
- Geschützt sind Reporter, Journalisten, Fernsehmoderatoren und die Rundfunkanstalten
Artikel 5 (3)
- Kunst: weiter Kunstbegriff, keine Definition, nicht: eigenmächtige Inanspruchnahme fremden Eigentums
- Wissenschaft: Forschung und Lehre an Hochschule
Artikel 8
- Versammlung: Zusammenkunft mehrerer zum Zwecke der Meinungsbildung, bzw. –äußerung
- Art 5 GG: individuelle MÄ – Art 8: kollektive MÄ
- Auch Spontanversammlungen
- Friedlich: keine Gewalt gegen Pers. oder Sachen
- Waffen: alle gefährlichen Gegenstände – nicht: Passivbewaffnung
- Geschützt ist auch die Anreise zum Versammlungsort
- Auch Filmen von Vers.Teilnehmern
Artikel 10
-Postgeheimnis-
Geschützt sind die Briefe, solange sie sich im Bereich der Post befinden
Artikel 10
-Briefgeheimnis-
- Schützt Briefverkehr außerhalb der Post
- Geschützt sind Inhalte und Umstände der Kommunikation
- Brief: jede schriftliche Mitteilung
Artikel 13
- Wohnung: alle Räume, die entweder dem Wohnen oder dem Aufenthalt von Menschen dienen und nicht allgemein zugänglich sind
- Reines Abwehrrecht
- Träger ist jeder berechtigte Wohnungsinhaber (auch Mieter)
- Auch befriedeter Besitztum (wichtig ist Privatsphäre)
Artikel 10
-Fernmeldegeheimnis-
- Geschützt ist jede mit Hilfe der Telekommunikationstechnik übermittelte individuelle Mitteilung
- Umfasst auch Umstände der Kommunikation
- Endet, wenn Übermittlungsvorgang beendet ist
- Geschützt sind auch Übermittlungsdaten
Artikel 2 (1)
- Geschützt ist jedes menschliches Handeln
- Jeder kann tun und lassen, was er will
- Bloßer Auffangtatbestand
Artikel 9 (1)
- Alle Arten von Vereinen, Gesellschaften, Bürgerinitiativen u.ä.
- Geschützt ist die Gründung, die Betätigung und der Beitritt zum Verein
Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)
- Schützt die Privatsphäre
- Neben anderen Grundrechten anwendbar, nicht: Art 10 und 13
- 5 Fallgruppen
Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)
-Fallgruppen-
- Schutz eines privaten, von der Öffentlichkeit abgeschirmter Bereich
- Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit
- Recht der informationellen Selbstbestimmung
- Recht sich nicht selbst belasten zu müssen
- Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)
-Schutz d. priv. v. d. Ö. abgeschirmten Bereiches-
- Z.B. Verwertung von Daten aus einer Patientenakte
- Z.B. Verwertung eines heimlich aufgezeichneten Gesprächs
Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)
-Selbstdarstellung des Einzelnen i. d. Öffentlichkeit-
- Recht am eigenen Bild: Recht selbst darüber zu entscheiden, wer von einem Bilder anfertigen und verbreiten darf
- Recht am nicht öffentlich gesprochenen Wort: Recht selbst darüber zu entscheiden, ob Gespräche mitgehört, aufgezeichnet oder verwertet werden
- Recht der Persönlichen Ehre
Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)
-Recht sich nicht selbst belasten zu müssen-
- Aussageverweigerungsrecht im Straf-, OWi-, und Disziplinarverfahren
- Sog. Passivitätsprinzip
Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)
-RIS-
- Recht des Einzelnen darüber zu entscheiden, welche Daten er offengaren möchte
- Schützt vor Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten
Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)
-Gewährleistung d. Vertr. u. Integrität inf.techn. Systeme-
- Wenn auf ein ganzes System von Daten zurückgegriffen wird
- Z.B. Online Durchsuchung
Artikel 3 (1)
- Bedeutet nicht: Gleichbehandlung in jedem fall
- Wesentlich gleiches muss gleich und wesentlich ungleiches muss ungleich behandelt werden
- Sachlicher Grund notwendig
- Spezielles Gleichbehandlungsgebot geht vor (2)+(3)