Staats- und Verfassungsrecht

Schutzbereiche der Grundrechte

Schutzbereiche der Grundrechte

Anja Schmolze

Anja Schmolze

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Flashcards 25
Language Deutsch
Category Law
Level Other
Created / Updated 16.02.2011 / 08.05.2016
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Artikel 1

Wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt wird

Artikel 2 (2) S1

- Leben: umfasst das ganze Leben – auch das werdende

- Körperl. Unversehrtheit: körperliche und psychische Gesundheit

- Schutz vor körperl. Eingriffen, Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen

Artikel 2 (2) S2

- Geschützt ist die körperl. Bewegungsfreiheit

- Körperl. Bewegungsfreiheit: jeden beliebigen Ort aufzusuchen -> der Weg

- Nicht: Staatliche Aufforderung an einem bestimmten Ort zu erscheinen

Artikel 11

- Recht an jedem öffentlich zugänglichen Ort Aufenthalt o. Wohnsitz zu nehmen -> Ziel

- Aufenthalt: das vorrübergehende Verweilen an einem bestimmten Ort

- Gilt bei Einreise – nicht bei Ausreise

Artikel 5 (1)

-Meinungsfreiheit-

- Jede Meinungsäußerung, auch emotionale und polemische

- Jede Form und Verbreitung der Meinungsäußerung

- Nicht: bewusst falsche Meinungsäußerungen

Artikel 4 (1)

- Glauben zu haben

- Nach Glauben zu handeln

Artikel 5 (1)

-Informationsfreiheit-

- Sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren (Zeitung, TV, Internet)

- Geschützt ist der Konsument

Artikel 5 (1)

-Pressefreiheit-

- Presse: alle Druckererzeugnisse (Zeitungen, Magazine, Bücher, Ton- Bildträger)

- Schutz reicht von Gewinnung der Information bis zur Verbreitung

- Geschützt sind Journalisten, Redakteure, Verleger und Verfasser von Druckerzeugnissen

Artikel 5 (1)

-Rundfunkfreiheit-

- Betrifft elektronische Medien: Rundfunk, Fernsehen, Bildschirm- bzw. Videotext

- Schutz reicht von Gewinnung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht

- Geschützt sind Reporter, Journalisten, Fernsehmoderatoren und die Rundfunkanstalten

Artikel 5 (3)

- Kunst: weiter Kunstbegriff, keine Definition, nicht: eigenmächtige Inanspruchnahme fremden Eigentums

- Wissenschaft: Forschung und Lehre an Hochschule

Artikel 8

- Versammlung: Zusammenkunft mehrerer zum Zwecke der Meinungsbildung, bzw. –äußerung

- Art 5 GG: individuelle MÄ – Art 8: kollektive MÄ

- Auch Spontanversammlungen

- Friedlich: keine Gewalt gegen Pers. oder Sachen

- Waffen: alle gefährlichen Gegenstände – nicht: Passivbewaffnung

- Geschützt ist auch die Anreise zum Versammlungsort

- Auch Filmen von Vers.Teilnehmern

Artikel 10

-Postgeheimnis-

Geschützt sind die Briefe, solange sie sich im Bereich der Post befinden

Artikel 10

-Briefgeheimnis-

- Schützt Briefverkehr außerhalb der Post

- Geschützt sind Inhalte und Umstände der Kommunikation

- Brief: jede schriftliche Mitteilung

Artikel 13

- Wohnung: alle Räume, die entweder dem Wohnen oder dem Aufenthalt von Menschen dienen und nicht allgemein zugänglich sind

- Reines Abwehrrecht

- Träger ist jeder berechtigte Wohnungsinhaber (auch Mieter)

- Auch befriedeter Besitztum (wichtig ist Privatsphäre)

Artikel 10

-Fernmeldegeheimnis-

- Geschützt ist jede mit Hilfe der Telekommunikationstechnik übermittelte individuelle Mitteilung

- Umfasst auch Umstände der Kommunikation

- Endet, wenn Übermittlungsvorgang beendet ist

- Geschützt sind auch Übermittlungsdaten

Artikel 2 (1)

- Geschützt ist jedes menschliches Handeln

- Jeder kann tun und lassen, was er will

- Bloßer Auffangtatbestand

Artikel 9 (1)

- Alle Arten von Vereinen, Gesellschaften, Bürgerinitiativen u.ä.

- Geschützt ist die Gründung, die Betätigung und der Beitritt zum Verein

Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)

- Schützt die Privatsphäre

- Neben anderen Grundrechten anwendbar, nicht: Art 10 und 13

- 5 Fallgruppen

Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)

-Fallgruppen-

- Schutz eines privaten, von der Öffentlichkeit abgeschirmter Bereich

- Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit

- Recht der informationellen Selbstbestimmung

- Recht sich nicht selbst belasten zu müssen

- Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)

-Schutz d. priv. v. d. Ö. abgeschirmten Bereiches-

- Z.B. Verwertung von Daten aus einer Patientenakte

- Z.B. Verwertung eines heimlich aufgezeichneten Gesprächs

Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)

-Selbstdarstellung des Einzelnen i. d. Öffentlichkeit-

- Recht am eigenen Bild: Recht selbst darüber zu entscheiden, wer von einem Bilder anfertigen und verbreiten darf

- Recht am nicht öffentlich gesprochenen Wort: Recht selbst darüber zu entscheiden, ob Gespräche mitgehört, aufgezeichnet oder verwertet werden

- Recht der Persönlichen Ehre

Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)

-Recht sich nicht selbst belasten zu müssen-

- Aussageverweigerungsrecht im Straf-, OWi-, und Disziplinarverfahren

- Sog. Passivitätsprinzip

Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)

-RIS-

- Recht des Einzelnen darüber zu entscheiden, welche Daten er offengaren möchte

- Schützt vor Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten

Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)

-Gewährleistung d. Vertr. u. Integrität inf.techn. Systeme-

- Wenn auf ein ganzes System von Daten zurückgegriffen wird

- Z.B. Online Durchsuchung

Artikel 3 (1)

- Bedeutet nicht: Gleichbehandlung in jedem fall

- Wesentlich gleiches muss gleich und wesentlich ungleiches muss ungleich behandelt werden

- Sachlicher Grund notwendig

- Spezielles Gleichbehandlungsgebot geht vor (2)+(3)