Sozialversicherungs-Fachausweis, Fach Privatversicherung, Manual von O. Wild;
Einige Kontrollfragen zu den Kapiteln 1-8 des Lehrgangs Soz.-Vers.-Fachausweis, Fach Privatversicherung
Einige Kontrollfragen zu den Kapiteln 1-8 des Lehrgangs Soz.-Vers.-Fachausweis, Fach Privatversicherung
Kartei Details
Karten | 74 |
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Lernende | 35 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 22.01.2013 / 25.06.2018 |
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Definition (Kap. 1)
Begriff „Versicherung“ definieren.
Versicherung aus Sicht des Versicherungskunden:
Risikotransfer, bei dem ungewisse Schadenverteilungen in feste Prämien umgewandelt werden.
Versicherung aus Sicht des Versicherers:
Deckung eines im Einzelnen ungewissen, insgesamt aber schätzbaren Mittelbedarfs auf der Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit zu der auch das Sicherheitskapital herangezogen wird. (Haller/Ackermann)
oder
Versicherung ist gegenseitige Deckung zufälligen, schätzbaren Geldbedarfs zahlreicher gleichartig bedrohter Wirtschaften. (Manes)
Definition (Kap. 1)
Was bedeutet das (Versicherungs-) Begriffsmerkmal
„Wirtschaftlichkeit“?
Eine Organisation, welche den Zusammenschluss der Versicherten organisiert und einen Plan erstellt, nach welchem sich die Versicherungsverträge abwickeln.
Die Organisation sorgt dafür, dass im Schadenfall die entsprechende Deckung zur Verfügung steht.
Definition (Kap. 1)
Was bedeutet das (Versicherungs-) Begriffsmerkmal
„Schätzbarkeit“?
Das Eintreffen des befürchteten Ereignisses muss aufgrund statistischer Unterlagen schätzbar sein.
Die Formulierung dieser Gesetzmässigkeiten setzt die Erfassung einer grösseren Zahl von Einzelfällen voraus.
Es handelt sich damit um das Gesetz der grossen Zahlen.
Definition (Kap. 1)
Was bedeutet das (Versicherungs-) Begriffsmerkmal
„Gegenseitigkeit“?
Die Deckung des zukünftigen Bedarfs muss auf Gegenseitigkeit beruhen. Jede Person leistet hierfür ihren Beitrag. Wer Glück hat, vom Schaden verschont zu werden, erhält keine Gegenleistung. Ihr Beitrag (Prämie) kommt jenen zu teil, welche vom Unheil betroffen werden.
Jede Person erhält dadurch die Gewissheit, dass ihr in der Not geholfen wird. Daraus ergibt sich der ethische Wert der Versicherung nach dem Grundsatz „Einer für Alle, Alle für Einen“.
Definition (Kap. 1)
Was bedeutet das (Versicherungs-) Begriffsmerkmal
„Vermögensdarf“?
Aufgabe der Versicherung ist es, für einen entstandenen Schaden Ersatz zu leisten. Das gilt vor allem dort, wo keine festen Summen versichert werden können z.B. bei der Schadensversicherung (z.B. Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung).
Das Ziel der Versicherung ist die Deckung des Vermögensbedarfs nach Eintritt des befürchteten Ereignisses. Darüber hinaus soll sie nicht gehen, denn die vom Unglück betroffene Person soll zwar entschädigt werden, darf sich aber nicht auf Kosten der Gemeinschaft bereichern.
Definition (Kap. 1)
Was bedeutet das (Versicherungs-) Begriffsmerkmal
„Zufälligkeit“?
Versicherbar sind nur zufällige bzw. ungewisse Ereignisse.
Nach der Lehrmeinung genügt die Ungewissheit in Bezug auf den Zeitpunkt.
Definition (Kap. 1)
Was bedeutet das (Versicherungs-) Begriffsmerkmal
„Gleichartigkeit“?
Damit eine Versicherung im echten Sinne vorliegt, müssen alle an der Versicherungsgemeinschaft beteiligten Individuen von der gleichen Gefahr bedroht sein.
Definiton (Kap. 1)
Was bedeutet das (Versicherungs-) Begriffsmerkmal „Gefahrengemeinschaft“?
Der Zusammenschluss in der Gemeinschaft ist der tragende Gedanke jeder Versicherung. In der Gefahr ist die einzelne Person schwach, die Gemeinschaft hingegen stark und leistungsfähig.
Definition (Kap. 1)
Wann ist ein Risikoausgleich gegeben?
Wenn der Bestand genügend gross ist, dessen Risiken gleich sind hinsichtlich Art und Schwere der Gefahr und Höhe der Versicherungssummen und in dem keine Kumuls vorkommen.
Rechtsquellen (Kap. 2)
Woraus leitet sich die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung im Versicherungswesen ab?
Aus Art. 98 und Art. 122 der Bundesverfassung
Rechtsquellen (Kap. 2)
Nennen Sie Rechtsquellen, die im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag stehen können.
- Bundesverfassung
- OR
- ZGB
- VVG
- AVB/EVB/BVB
- Spezialgesetze aus dem Haftpflichtrecht
- ATSG Art. 72-75
- Lehre und Rechtsprechung
- Aufsichtsgesetze FINMAG, VAG, AVO
Rechtsquellen (Kap. 2)
Was gilt, wenn sich eine Frage weder im Versicherungsvertrag noch im VVG beantworten lässt?
Wenn das VVG bzw. der Versicherungsvertrag eine Frage nicht regelt, gelten subsidiär die übrigen Normen des Zivilrechts (VVG 100.1)
Rechtsquellen (Kap. 2)
Weshalb hat der Gesetzgeber für den Versicherungsvertrag ein besonderes Gesetz geschaffen?
Wegen seines speziellen technischen Charakters galt es, besonders die versicherte Person zu schützen und daher die allgemeine Vertragsfreiheit einzuschränken.
Rechtsquellen (Kap. 2)
Welche Bedeutung hat die Police für den Inhalt des Versicherungsvertrages?
Die Police hält die Rechte und Pflichten der Parteien fest, die mit den getroffenen Vereinbarungen übereinstimmen müssen. Andernfalls besteht ein Berichtigungsrecht.
Rechtsquellen (Kap. 2)
Was versteht man unter „Versicherungsbedingungen“?
Von den Parteien vereinbarte Vertragsbestimmungen, die das Versicherungsverhältnis im Einzelnen ordnen.
Rechtsquellen (Kap. 2)
Welche speziellen Arten von Bestimmungen kennt das VVG ?
- Absolut zwingende Bestimmungen
- Relativ zwingende Bestimmungen
- Dispositive Bestimmungen
Rechtsquellen (Kap. 2)
Was wird mit den speziellen Vorschriften des VVG bezweckt?
- Öffentliche Interessen wahren
- Schutz des Schwächeren sicherstellen
- Rechtsgrundsätze durchsetzen
Rechtsquellen (Kap. 2)
Sie suchen im VVG eine Aussage über die „Nichtigkeit eines Vertrages“ und können nichts finden. Wo schauen Sie als nächstes nach?
Im nächst „höheren“ Gesetz, dem OR (Art. 20)
Rechtsquellen (Kap. 2)
Sie suchen im VVG eine Aussage über die „Nichtigkeit eines Vertrages“ und können nichts finden. Wo schauen Sie nach?
Im nächst „höheren“ Gesetz, dem OR (Art. 20)
Rechtsquellen (Kap. 2)
Sie suchen im VVG eine Bestimmung über den Willensmangel „Irrtum“, können aber nichts finden. Wo schauen Sie nach?
Im nächst „höheren“ Gesetz, dem OR (Art. 23)
Rechtsquellen (Kap. 2)
Nennen Sie 3 Spezialgesetze aus dem Haftpflichtrecht, die Berührungspunkte zum Privatversicherungsrecht haben können.
Bundesgesetze mit Spezialbestimmungen des Haftpflichtrechts: Beispiele
- Strassenverkehrsgesetz, SVG
- Produkte-Haftpflichtgesetz, PrHG
- Eisenbahngesetz, EBG
- Pauschalreisegesetz, PRG
- Luftfahrtgesetz, LFG
- Seilbahngesetz, SeBG
- Binnenschifffahrtsgesetz, BSG
- Umweltschutzsgesetz, USG
Rechtsquellen (Kap. 2)
Weshalb hat das ATSG Berührungspunkte zum Privatversicherungsrecht?
Wegen den Rückgriffsbestimmungen nach ATSG 72-75, welche den Sozialversicherungen den Rückgriff auf die haftpflichtigen Dritten, u.U. sogar auf den Haftpflichtversicherer direkt ermöglichen (z.B. beim direkten Forderungsrecht nach SVG).
VVG (Kap. 3)
Zählen Sie den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages auf, über den der Versicherer den VN vor Vertragsabschluss informieren muss.
- Versicherte Risiken
- Umfang des Versicherungsschutzes
- Geschuldete Prämie und weitere Pflichten
- Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages
- Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze /
-methoden für die Überschussermittlung und -beteiligung
- Rückkaufs- und Umwandlungswerte
- Bearbeitung von Personendaten (Zweck Art,
Aufbewahrung und Empfänger)
VVG (Kap. 3)
Wie lange ist der Antragsteller an seinen Antrag gebunden?
Ohne ärztliche Untersuchung 14 Tage, mit ärztlicher Untersuchung vier Wochen.
(Die Frist beginnt mit Übergabe oder Absendung des Antrags an den Versicherer zu laufen)
VVG (Kap. 3)
Handelt es sich um einen Rücktritt oder um eine Kündigung, wenn der Versicherer den Vertrag aufhebt, weil zum Zwecke der Täuschung Obliegenheiten verletzt wurden?
Rücktritt (z.B. VVG Art. 40)
VVG (Kap. 3)
Artikel 33 VVG enthält eine Regel, die hinsichtlich des Umfangs der versicherten Gefahr einen wichtigen Grundsatz (zum Nachteil des Versicherers) aufstellt. Wie wird diese Regel auch genannt?
Unklarheitsregel
VVG (Kap. 3)
Wenn die anzeigepflichtige Person bei Vertragsabschluss eine erhebliche Gefahrstatsache unrichtig mitteilt oder verschweigt, ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden.
Was muss der Versicherer tun, nachdem er die unrichtige Angabe festgestellt hat, um aus dem Vertrag „auszusteigen“?
Der Versicherer muss Innert 4 Wochen ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen (VVG 6).
Die Kündigung wird mit dem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
VVG (Kap. 3)
Unter welchen Umständen hat der Versicherer, welcher den Vertrag wegen Verletzung der Anzeigepflicht gekündigt hat (VVG 6.1) das Recht, seine Leistungspflicht zu verweigern oder bereits bezahlte Leistungen zurückzuverlangen?
Wenn der Eintritt oder Umfang des Schadens durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst wurde (Kausalitätserfordernis).
VVG (Kap. 3)
Im Schadenfall gibt es verschiedene Obliegenheiten, welche die anspruchsberechtigte Person einhalten muss.
Nennen Sie mindestens
a) zwei gesetzliche und
b) eine vertragliche Obliegenheit.
a)
- Anzeigepflicht, VVG 38
- Auskunftspflicht, VVG 39
- Rettungspflicht, VVG 61
- Mitwirkungspflicht, VVG 67
- Veränderungsverbot, VVG 68
b)
- Polizei informieren bei z.B.
- Diebstahlereignis;
- Kollision Mot.-Fzg. mit einem Tier).
- Keine Forderungen anerkennen (z.B. Haftpflichtvers.)
VVG (Kap. 3)
Wann wird der Anspruch auf die versicherte Leistung fällig?
Spätestens 4 Wochen vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. (VVG 41)
VVG (Kap. 3)
Was muss der Versicherer tun, um den Versicherungsnehmer, der seine fällige Prämie nicht bezahlt hat, in Verzug zu setzen und welche Anforderungen müssen vom Versicherer eingehalten werden?
Der Versicherer muss den VN schriftlich mahnen. Die Mahnung muss
- den zu bezahlenden Betrag nennen;
- die Zahlungsfrist 14 Tage enthalten;
- die Säumnisfolgen explizit, klar und umfassend androhen, d.h. Ruhen der Leistungspflicht und Recht des Versichereres, vom Vertrag zurückzutreten.
VVG (Kap. 3)
Welches ist die Folge für den Versicherungsvertrag, wenn die Prämie auch nach Ablauf der Mahnfrist nicht bezahlt wird?
Die Leistungspflicht des Versicherers ruht vom Ablauf der Mahnfrist an.(VVG 20.3)
Wird die rückständige Prämie innert 2 Monaten nach Ablauf der Mahnfrist vom Versicherer nicht rechtlich eingefordert, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt.(VVG 21.1)
Gemäss Bundesgericht aber nur dann, wenn alle Säumnisfolgen in der Mahnung ausdrücklich angezeigt wurden.
Aufsicht (Kap. 4)
Welcher Art sind die Rechtsverhältnisse der privaten Versicherungsgesellschaften
a) mit den Versicherungsnehmern?
b) mit dem Staat?
a) Privatrechtlich
b) Öffentlichrechtlich
Aufsicht (Kap. 4)
Welche aufsichtsrechtlichen Erlasse gibt es?
- Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Aufsichtsverordnung (AVO)
Aufsicht (Kap. 4)
Welchem Zweck dient die staatliche Aufsicht?
- Sicherung der finanziellen Gaantien (Schutz vor Insolvenzrisiken der Versicherer)
- Missbrauchsschutz der Versicherten
- Schutz vor zu hohen Prämienbelastungen
- Schutz vor Täuschung durch unklare Verträge
- Gesetzmässigkeit der AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen)
Aufsicht (Kap. 4)
Wer untersteht der Aufsicht nach VAG?
- Schweizerische Versicherungs-Unternehmen (Direkt- und Rückversicherer);
- Versicherungs-Unternehmen mit Sitz im Ausland, für ihre Tätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus;
- Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen;
- Versicherungsgruppen und -konglomerate
Aufsicht (Kap. 4)
Welche Rechtsformen für Versicherungsunternehmen sind in der Schweiz zugelassen?
- Aktiengesellschaft
- Genossenschaft
Aufsicht (Kap. 4)
Welches sind die Aufsichtsorgane der staatlichen Aufsicht und welche Kern-Funktionen haben diese?
Bundesrat: Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Gesetzgebung
EFD: Erlass von Weisungen und Grundsatzbeschlüssen
FINMA: Übernimmt konkrete Aufsicht / Kontrolle
Aufsicht (Kap. 4)
Welches sind die wichtigsten Aufgaben der FINMA?
- Erteilen von Bewilligungen für das Betreiben des Versicherungsgeschäfts in der Schweiz;
- Solvenzkontrolle / Sicherstellung der Versichertenansprüche (gebundenes Vermögen)
- Überprüfung einer guten Geschäftsführung und Kontrollieren der Geschäftsberichte
- Präventive Produktekontrolle in den Branchen Kollektiv-Leben; freiwillige Krankenzusatz- und Einzeltaggeldversicherung sowie Elementarschadenversicherung
- Vermittleraufsicht