Sozialversicherungen, 4. Teil

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Flashcards 44
Students 13
Language Deutsch
Category Finance
Level Other
Created / Updated 03.12.2016 / 16.10.2022
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ALV obligatorisch Versicherte

  • Alle in der Schweiz unselbständig erwerbstätigen Arbeitnehmer
  • Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres bis erreichen des AHV-Rentenalters (auch wenn man weiterarbeitet)

ALV Anspruchsberechtigung

  • ganz oder teilweise arbeitslos
  • einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet
  • obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat und noch keine Altersrente der AHV bezieht
  • in der Schweiz wohnt
  • die Beitragszeit erfüllt hat oder davon befreit ist
  • vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt

Alle erwähnten Punkte müssen kumulativ erfüllt sein!

ALV Erfüllung der Beitragszeit

 

innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Erstanmeldung mindestens 12 Monate bezahlt haben

weiter angerechnet werden:

  • Beschäftigungszeiten vor dem 18. Lebensjahr
  • Zeiten ausserhalb Arbeitsverhältnis ⇒ Militär-, Zivil- oder Schutzdienste geleistet haben
  • Zeiten innerhalb Arbeitsverhältnis wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft keine Beiträge bezahlt haben

 

ALV Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

Verhinderungsgründe

Wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten aus einem der folgenden Gründe nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte:

  • Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung ⇒ mind. 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz
  • Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ⇒ während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz
  • Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt

Gründe sind untereinander kumulierbar ⇒ Voraussetzung ist mehr als 12 Monate nicht in einem Arbeitsvertrag

Wer innerhalb eines Jahres seit dem Ereignis gezwungen ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit auzunehmen

  • Trennung oder Ehescheidung
  • Invalidität oder Tod des Ehegatten
  • Wegfall oder Kürzung der eigenen Invalidenrente

Personen welche von einem über einjährigen Auslandaufenthalt, aus einem Staat ausserhalb von der europäischen Gemeinschaft zurückkehren, sofern sie dort unselbständig Erwerbend waren.

 

ALV Vermittlungsfähigket

 

Bereit , und in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen des RAV teilzunehmen.

ALV zumutbare Arbeit Grundsatz

  • muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen
  • grundsätzlich gilt jede Arbeit als zumutbar ⇒ persönliche Hintergründe (Allergie, Krankheit...)
  • Ist eine Arbeit wirklich unzumutbar, ist die betroffene Person von der Annahme befreit
    • gegen das Gesetz verstösst, sittenwidrig...
  • nicht einsatzfähig ⇒ kein Anspruch auf Arbeitslosenleistungen
  • vor Arbeitslosigkeit Teilzeitbeschäftigt ⇒ vermittlungsfähig, wenn sie bereit sind 20 % anzunehmen.

Leistungen der ALV

Die Höchstzahl der Taggelder bestimmt sich nach dem Alter, der nachgewiesenen Beitragszeit und Unterhaltspflicht.

ALV von 80 % des versicherten Verdienstes

  • Unterhalt gegenüber Kindern
  • wenn der versicherte Verdienst 3797.-- nicht übersteigt
  • wenn sie invalid sind

In allen übrigen Fällen erhalten sie 70 % des versicherten Verdienstes!

ALV Versicherte haben Anspruch auf:

  • höchstens 260 Taggelder ⇒ Beitragszeit von 12 Monaten nachweisen
  • höchstens 400 Taggelder ⇒ Beitragszeit von 18 Monaten nachweisen
  • höchstens 520 Taggelder ⇒ 55. Altersjahr zurückgelegt oder IV Rente bezieht, IV Grad mind. 40 %
  • höchstens 90 Taggelder ⇒ von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
  • höchstens 200 Taggelder ⇒ bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern

ALV Kurzarbeitsentschädigung

Erhalten Arbeitgeber, 80 % des anrechenbaren Ausfalles während zwei Jahren für max. 12 Monate. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nur 80 % ausbezahlen!

Kurzarbeit ist:

  • vorübergehende Reduktion des Betriebes
  • vorübergehende vollständige Einstellung des Betriebes
  • Ohne Entlassungen

Kurzarbeit muss:

  • wirtschaftlich bedingt sein
  • unvermeidbar sein

ALV Schlechtwetter Entschädigung

Witterungsbedingte Arbeitsunterbrüche im Baugewerbe ohne Entlassungen überbrücken.

  • 80 % des Ausfalles
  • während 2 Jahren für max. 6 Monate
  • politisch sehr umstritten weil es nicht für alle Branchen gilt.

ALV Insolvenzentschädigung

An Arbeitnehmer ausbezahlt

  • Bezahlung ausstehender Löhne, die ein Arbeitgeber infolge Zahlungsunfähigkeit nicht begleichen kann
  • 100 % vom max. Lohn 12'350.--/Mt
  • nur die letzten 4 Monate des Arbeitsverhältnisses

ALV Insolvenzentschädigung Anspruchsvoraussetzung

 

  • frühestens nach Erfüllung der oblig. Schulzeit und endet mit dem ordentl. Rentenalter
  • wenn gegen den säumigen Arbeitgeber der Konkurs eröffnet oder das Pfändungsbegehren für Lohnforderungen gestellt worden ist.
  • der Lohn muss vom Arbeitnehmer oder mit Hilfe der Arbeitslosenkasse betrieben werden. Pfrändungsbegehren beim Betreibungsamt einreichen.

ALV arbeitsmarktliche Massnahmen

Sie erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen, zu Gunsten von versicherten Arbeislosen wie auch von Arbeistlosigkeit bedrohten Personen, um die Vermittlungsfähigkeit zu verbessern.

  • möglichst rasche Wiedereingliederung, auch von erschwert vermittelbaren Personen gefördert werden
  • Die Vermittlungsfähigkeit verbessert werden
  • Die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern

Was umfassen die Arbeitsmarktlichen Massnahmen?

  • Bildungsmassnahmen
    • individuelle Weiterbildung
  • Beschäftigunsmassnahmen
    • Programme für vorübergehende Beschäftigung, Berufspraktika, Motivationssemester
  • Spezielle Massnahmen
    • Einarbeitungszuschüsse (20 % an Arbeitgeber),

ALV Entschädigung

Verdienst und Wartefrist

max. versicherter Verdienst Fr. 12'350.--

der Anspruch beginnt grundsätzlich nach einer allgemeinen Wartefrist von 5 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit

Für Personen ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren

  • Verdienst Fr. 60'000.-- bis 90'000.-- 10 Tage
  • Verdienst Fr. 90'001.-- bis 125'000.-- 15 Tage
  • Verdienst Fr. 125'001.-- und mehr 20 Tage

Für Personen die von der Beitragspflicht befreit sind oder im Anschluss an die Lehre ALV beziehen werden Pauschalen festgesetzt.

ALV Entschädigung

Höchstens 400 Tage bis 55 Jahre; über 55 Jahre und 22 Monate Beitragszeit 520 Tage; befreit max. 90 Tage

  • 5 Taggelder pro Woche
  • Berechnung = Monatsverdienst geteilt durch 21.7 Arbeitstage
  • ¨davon 80%
    • Unterhaltsplicht gegenüber Kindern
    • Verdienst unter 3797.--
    • jemand invalid ist
  • alle übrigen Falle erhalten 70 %

Monatslohn 8'200.-- + 13. Monatslohn 8'200.-- = 13 x 8'200 = 106'600 : 12 = 8'883.35

\(= {8'883.35 x 70\over 100 x 21,7 Tg} = 286.55 \)

 

 

 

 

 

 

 

ALV  welche Sozialversicherungsbeiträge wird von dem Taggeld abgezogen

  • AHV /IV/EO = 5,125 %
  • SUVA Prämie 2/3

Nicht abgezogen wird:

  • ALV
  • BVG gegen Tod und Invalidität
    • Alter kann freiwillig weiter versichert werden wenn zuvor mind. 6 Monate einer BVG Kasse angehört

UV Versicherungsträger

  • obligatorische Versicherung für alle Arbeitnehmenden
  • freiwillig Versicherung für Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten Familienangehörigen

UV Aufgaben der Versicherungsträger

  • Erfassen der Versicherten und Prämienzahler
  • Prämien einkassieren
  • Versicherungleistungen festsetzen und erbringen
  • Das Vermögen verwalten
  • Risikoträger

UV SUVA

  • Selbständiges Unternehmen des öffentlichen Rechts
  • Arbeitet nicht gewinnorientiert und erhält keine Subventionen
  • Versichert über 100'000 Unternehmen = rund 2 Millionen Berufstätige und Arbeitslose

UV Versicherte Personen

Obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten

  • Arbeitnehmer
  • Heimarbeiter
  • Lehrlinge
  • Praktikanten und Volontäre
  • In Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätige Personen
  • alle Arbeitslosen die nach AVIG die Voraussetzungen erfüllen

Alle übrigen in der Schweiz wohnhaften sind nach KVG versichert

Zweck der Unfallversicherung

Für alle Arbeitnehmenden gesundheitliche, wirtschaftliche und immaterielle Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten zu beheben oder mildern.

UV Deckung (BU)

  • Berufsunfälle und Berufskrankheiten
  • Unfälle auf dem Arbeitsweg, wenn der Versicherte weniger als 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeitet.

UV Deckung (NBU)

  • Arbeitnehmer müssen mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeiten.
  • Freizeitunfälle
  • Arbeitsweg

UV Berufskrankheit

  • Krankheiten welche mind. zu 75 % durch berufliche Taätigkeit verursacht wurden
  • Krankheiten durch bestimmte schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten, wenn ausschliesslich oder vorwiegend ⇒ also mind. 50 % Ursach der Krankheit bilden.

UVG Leistungen

  • Kosten der Heilbehandlung
  • Erwerbsausfall ⇒ bei KVG nicht!
  • Hinterlassenenleistungen beim Tod des Versicherten an Wittwen und Waisen
  • Integritätsentschädigung
    • Kapitalleistung, die an Versicherte ausbezahlt wird, deren körperliche, geistige oder psychische Integrität infolge eines versicherten Unfalls dauerhaft und erheblich geschädigt ist.
  • Hilflosenentschädigung

UV Sachleistungen Pflegeleistungen

  • med. Behandlung auch im Ausland
  • Medikamente und Analysen
  • Kuren
  • Hauspflege

UV Schleistungen Kostenvergütungen

  • Hilfsmittel
  • Sachschäden an Brillen, Hörapparaten, Zahnprotesen...
  • Reise-, Transport-, Bergungs- und Rettungskosten
  • Leichentransport im Ausland und Bestattungskosten

UV Taggeldleistungen

  • Anspruch ab dem 3. Tag (Unfalltag = Tag 0)
  • medizinisch ausgewiesene ganz oder teilweise Arbeitsunfähigkeit
  • 80 % Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit (Lohn als Bemessungsgrundlage)
  • Taggeld pro Kalendertag

UV Invalidenrente

  • voraussichtlich bleibende oder für längere Zeit andauerde Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit
  • Invaliditätsgrad
  • Rentenhöhe bei voller Invalidität = 80 % (Komplementärrente 90 %)
  • Grundlage Berechnung = innerhalb eines Jahres vor Unfall bezogener Lohn

UV Hinterlassenenrente

  • überlebender Ehegatte hat Anspruch auf HInterlassenenrente oder Abfindung
  • Ehe vor Unfall geschlossen
    • Ehe nach Unfall geschlossen muss sie verkündet gewesen sein
    • beim Tod mindestens 2 Jahre gedauert haben
  • Waisenrente

UV Integritätsentschädigung

Einmalige Geldleistung zum Ausgleich für immaterielle Nachteile

UV Hilflosenentschädigung (analog AHVG)

Bei alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf Hilfe von Dritten oder ständig auf besonders aufwendige Pflege angewiesen ist.

  • leichten Grades     = das Doppelte
  • mittleren Grades   = das Vierfache
  • schweren Grades = das Sechsfache

des jeweiligen Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes

UV versicheter Verdienst

  • Berechnung aufgrund des AHV massgebenden Lohnes
  • max. versicherter Verdienst im UVG 148'200.--
  • max. Tagesansatz 406.--
  • Kinderzulagen bei der Bemessung des versicherten Verdienst mit berücksichtigen!
    • Nicht aber zum prämienpflichtigen Lohn!
  • NIcht AHV-Pflichtige Personen (Rentner, Jugendliche) = Branchenüblicher Lohn
  • Mindestlohn für Praktikanten, Volontäre, Lehrlinge...

UV Unfallbegriff

  • äusserer Faktor
  • plötzlich
  • Schädigung des menschlichen Körpers
  • unfreiwillig
  • ungewöhnlich
  • unfallähnliche Körperschädigung

UV von wem wird die Prämie bezahlt

BU = 100 % Arbeitgeber

NBU = 100 % Arbeitnehmer (evtl. freiwilliger Beitrag vom Arbeitgeber)

In % oder ‰ des AHV- Lohn max. 148'200.--

UV zeitlicher Geltungsbereich

beschäftigt mind. 8 Stunden / Woche

  • Erster Arbeitstag 0:00 Uhr oder Arbeitsweg wenn 0:00 zu spät ist.
  • 30 Tage nach Aufhören des Anspruchs auf 1/2 Lohn -> Vorsicht nicht 31 Tage!
  • Abredeversicherung max. 180 Tage

UV von wem wird die Prämie bezahlt

  • BU = 100 % Arbeitgeber
  • NBU = 100 % Arbeitnehmer (evtl. freiwillige Beteiligung Arbeitgeber)

In % oder ‰ des AHV-Lohn, max. 148'200.--

 

UV Zeitlicher Geltungsbereich

Beschäftigt mind. 8 Stunden / Woche

  • Beginn erster Arbeitstag 0:00 Uhr oder Arbeitsweg, wenn 0:00 Uhr zu spät ist
  • Ende 30 Tage nach Aufhören des Anspruchs auf 1/2 Lohn (Vorsicht nicht 31 Tage!)
  • evtl. Abredeversicherung abschliessen max. 180 Tage

UV Zeitlicher Geltungsbereich

Beschäfftigt weniger als 8 Stunden / Woche

  • Beginn: Antritt Arbeit inkl. Arbeitsweg
  • Ende: Nach dem Arbeitsweg nach Hause
  • Abredeversicherung nicht möglich