Sozialversicherungen, 4. Teil
Sachbearbeiter Rechnungswesen edupool.ch
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 44 |
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Utilisateurs | 13 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 03.12.2016 / 16.10.2022 |
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UV Invalidenrente
- voraussichtlich bleibende oder für längere Zeit andauerde Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit
- Invaliditätsgrad
- Rentenhöhe bei voller Invalidität = 80 % (Komplementärrente 90 %)
- Grundlage Berechnung = innerhalb eines Jahres vor Unfall bezogener Lohn
UV Hinterlassenenrente
- überlebender Ehegatte hat Anspruch auf HInterlassenenrente oder Abfindung
- Ehe vor Unfall geschlossen
- Ehe nach Unfall geschlossen muss sie verkündet gewesen sein
- beim Tod mindestens 2 Jahre gedauert haben
- Waisenrente
UV Integritätsentschädigung
Einmalige Geldleistung zum Ausgleich für immaterielle Nachteile
UV Hilflosenentschädigung (analog AHVG)
Bei alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf Hilfe von Dritten oder ständig auf besonders aufwendige Pflege angewiesen ist.
- leichten Grades = das Doppelte
- mittleren Grades = das Vierfache
- schweren Grades = das Sechsfache
des jeweiligen Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes
UV versicheter Verdienst
- Berechnung aufgrund des AHV massgebenden Lohnes
- max. versicherter Verdienst im UVG 148'200.--
- max. Tagesansatz 406.--
- Kinderzulagen bei der Bemessung des versicherten Verdienst mit berücksichtigen!
- Nicht aber zum prämienpflichtigen Lohn!
- NIcht AHV-Pflichtige Personen (Rentner, Jugendliche) = Branchenüblicher Lohn
- Mindestlohn für Praktikanten, Volontäre, Lehrlinge...
UV Unfallbegriff
- äusserer Faktor
- plötzlich
- Schädigung des menschlichen Körpers
- unfreiwillig
- ungewöhnlich
- unfallähnliche Körperschädigung
UV von wem wird die Prämie bezahlt
BU = 100 % Arbeitgeber
NBU = 100 % Arbeitnehmer (evtl. freiwilliger Beitrag vom Arbeitgeber)
In % oder ‰ des AHV- Lohn max. 148'200.--
UV zeitlicher Geltungsbereich
beschäftigt mind. 8 Stunden / Woche
- Erster Arbeitstag 0:00 Uhr oder Arbeitsweg wenn 0:00 zu spät ist.
- 30 Tage nach Aufhören des Anspruchs auf 1/2 Lohn -> Vorsicht nicht 31 Tage!
- Abredeversicherung max. 180 Tage
UV von wem wird die Prämie bezahlt
- BU = 100 % Arbeitgeber
- NBU = 100 % Arbeitnehmer (evtl. freiwillige Beteiligung Arbeitgeber)
In % oder ‰ des AHV-Lohn, max. 148'200.--
UV Zeitlicher Geltungsbereich
Beschäftigt mind. 8 Stunden / Woche
- Beginn erster Arbeitstag 0:00 Uhr oder Arbeitsweg, wenn 0:00 Uhr zu spät ist
- Ende 30 Tage nach Aufhören des Anspruchs auf 1/2 Lohn (Vorsicht nicht 31 Tage!)
- evtl. Abredeversicherung abschliessen max. 180 Tage
UV Zeitlicher Geltungsbereich
Beschäfftigt weniger als 8 Stunden / Woche
- Beginn: Antritt Arbeit inkl. Arbeitsweg
- Ende: Nach dem Arbeitsweg nach Hause
- Abredeversicherung nicht möglich
UV Zeitlicher Geltungsbereich
Arbeitslos
- Beginn: Erster Tag mit Anspruchsberechtigungoder Entschädigung gem. AVIG
- Ende: 30 Tage nach Ablauf der Anspruchsberechtigung oder Entschädigung
- Abredeversicherung max. 180 Tage
UV Abredeversicherung
Dadurch kann die Dauer der obligatorischen NBU verlängert werden, keine Versicherungslücken
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- unbezahlter Urlaub von mehr als 30 Tagen
- beruflicher Weiterbildung
- Krankheit ohne Lohnfortzahlung
Nur möglich, wenn man vorher NBU versichert war. Mit speziellem Formular beantragt und abgeschlossen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet beim ausscheidenden Mitarbeiter auf die fehlende Unfalldeckung aufmerksam zu machen
UV Meldeverfahren
Die verunfallte Person oder deren Angehörige habe den Unfall unverzüglich dem Arbeitgeber (bei Arbeitslosen der Arbeitslosenkasse) zu melden.
Ordentliche Unfallmeldung
- ärztliche Behandlung
- Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage
- Berufskrankheit
- Rückfall
alle übrigen Falle sind Bagatellunfälle
UV Inhalt Unfallmeldeformular
- Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalls
- Behandelnder Arzt oder Spital
- evt. betroffene Haftpflichtige (z.B. Verkehrsunfall)
ALV obligatorisch Versicherte
- Alle in der Schweiz unselbständig erwerbstätigen Arbeitnehmer
- Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres bis erreichen des AHV-Rentenalters (auch wenn man weiterarbeitet)
ALV Anspruchsberechtigung
- ganz oder teilweise arbeitslos
- einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet
- obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat und noch keine Altersrente der AHV bezieht
- in der Schweiz wohnt
- die Beitragszeit erfüllt hat oder davon befreit ist
- vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt
Alle erwähnten Punkte müssen kumulativ erfüllt sein!
ALV Erfüllung der Beitragszeit
innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Erstanmeldung mindestens 12 Monate bezahlt haben
weiter angerechnet werden:
- Beschäftigungszeiten vor dem 18. Lebensjahr
- Zeiten ausserhalb Arbeitsverhältnis ⇒ Militär-, Zivil- oder Schutzdienste geleistet haben
- Zeiten innerhalb Arbeitsverhältnis wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft keine Beiträge bezahlt haben
ALV Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
Verhinderungsgründe
Wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten aus einem der folgenden Gründe nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte:
- Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung ⇒ mind. 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz
- Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ⇒ während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz
- Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt
Gründe sind untereinander kumulierbar ⇒ Voraussetzung ist mehr als 12 Monate nicht in einem Arbeitsvertrag
Wer innerhalb eines Jahres seit dem Ereignis gezwungen ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit auzunehmen
- Trennung oder Ehescheidung
- Invalidität oder Tod des Ehegatten
- Wegfall oder Kürzung der eigenen Invalidenrente
Personen welche von einem über einjährigen Auslandaufenthalt, aus einem Staat ausserhalb von der europäischen Gemeinschaft zurückkehren, sofern sie dort unselbständig Erwerbend waren.
ALV Vermittlungsfähigket
Bereit , und in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen des RAV teilzunehmen.
ALV zumutbare Arbeit Grundsatz
- muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen
- grundsätzlich gilt jede Arbeit als zumutbar ⇒ persönliche Hintergründe (Allergie, Krankheit...)
- Ist eine Arbeit wirklich unzumutbar, ist die betroffene Person von der Annahme befreit
- gegen das Gesetz verstösst, sittenwidrig...
- nicht einsatzfähig ⇒ kein Anspruch auf Arbeitslosenleistungen
- vor Arbeitslosigkeit Teilzeitbeschäftigt ⇒ vermittlungsfähig, wenn sie bereit sind 20 % anzunehmen.
Leistungen der ALV
Die Höchstzahl der Taggelder bestimmt sich nach dem Alter, der nachgewiesenen Beitragszeit und Unterhaltspflicht.
ALV von 80 % des versicherten Verdienstes
- Unterhalt gegenüber Kindern
- wenn der versicherte Verdienst 3797.-- nicht übersteigt
- wenn sie invalid sind
In allen übrigen Fällen erhalten sie 70 % des versicherten Verdienstes!
ALV Versicherte haben Anspruch auf:
- höchstens 260 Taggelder ⇒ Beitragszeit von 12 Monaten nachweisen
- höchstens 400 Taggelder ⇒ Beitragszeit von 18 Monaten nachweisen
- höchstens 520 Taggelder ⇒ 55. Altersjahr zurückgelegt oder IV Rente bezieht, IV Grad mind. 40 %
- höchstens 90 Taggelder ⇒ von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
- höchstens 200 Taggelder ⇒ bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
ALV Kurzarbeitsentschädigung
Erhalten Arbeitgeber, 80 % des anrechenbaren Ausfalles während zwei Jahren für max. 12 Monate. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nur 80 % ausbezahlen!
Kurzarbeit ist:
- vorübergehende Reduktion des Betriebes
- vorübergehende vollständige Einstellung des Betriebes
- Ohne Entlassungen
Kurzarbeit muss:
- wirtschaftlich bedingt sein
- unvermeidbar sein
ALV Schlechtwetter Entschädigung
Witterungsbedingte Arbeitsunterbrüche im Baugewerbe ohne Entlassungen überbrücken.
- 80 % des Ausfalles
- während 2 Jahren für max. 6 Monate
- politisch sehr umstritten weil es nicht für alle Branchen gilt.
ALV Insolvenzentschädigung
An Arbeitnehmer ausbezahlt
- Bezahlung ausstehender Löhne, die ein Arbeitgeber infolge Zahlungsunfähigkeit nicht begleichen kann
- 100 % vom max. Lohn 12'350.--/Mt
- nur die letzten 4 Monate des Arbeitsverhältnisses
ALV Insolvenzentschädigung Anspruchsvoraussetzung
- frühestens nach Erfüllung der oblig. Schulzeit und endet mit dem ordentl. Rentenalter
- wenn gegen den säumigen Arbeitgeber der Konkurs eröffnet oder das Pfändungsbegehren für Lohnforderungen gestellt worden ist.
- der Lohn muss vom Arbeitnehmer oder mit Hilfe der Arbeitslosenkasse betrieben werden. Pfrändungsbegehren beim Betreibungsamt einreichen.
ALV arbeitsmarktliche Massnahmen
Sie erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen, zu Gunsten von versicherten Arbeislosen wie auch von Arbeistlosigkeit bedrohten Personen, um die Vermittlungsfähigkeit zu verbessern.
- möglichst rasche Wiedereingliederung, auch von erschwert vermittelbaren Personen gefördert werden
- Die Vermittlungsfähigkeit verbessert werden
- Die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern
Was umfassen die Arbeitsmarktlichen Massnahmen?
- Bildungsmassnahmen
- individuelle Weiterbildung
- Beschäftigunsmassnahmen
- Programme für vorübergehende Beschäftigung, Berufspraktika, Motivationssemester
- Spezielle Massnahmen
- Einarbeitungszuschüsse (20 % an Arbeitgeber),
ALV Entschädigung
Verdienst und Wartefrist
max. versicherter Verdienst Fr. 12'350.--
der Anspruch beginnt grundsätzlich nach einer allgemeinen Wartefrist von 5 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit
Für Personen ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren
- Verdienst Fr. 60'000.-- bis 90'000.-- 10 Tage
- Verdienst Fr. 90'001.-- bis 125'000.-- 15 Tage
- Verdienst Fr. 125'001.-- und mehr 20 Tage
Für Personen die von der Beitragspflicht befreit sind oder im Anschluss an die Lehre ALV beziehen werden Pauschalen festgesetzt.
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