Sozialversicherungen, 4. Teil
Sachbearbeiter Rechnungswesen edupool.ch
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Kartei Details
Karten | 44 |
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Lernende | 14 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 03.12.2016 / 16.10.2022 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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ALV obligatorisch Versicherte
- Alle in der Schweiz unselbständig erwerbstätigen Arbeitnehmer
- Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres bis erreichen des AHV-Rentenalters (auch wenn man weiterarbeitet)
ALV Anspruchsberechtigung
- ganz oder teilweise arbeitslos
- einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet
- obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat und noch keine Altersrente der AHV bezieht
- in der Schweiz wohnt
- die Beitragszeit erfüllt hat oder davon befreit ist
- vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt
Alle erwähnten Punkte müssen kumulativ erfüllt sein!
ALV Erfüllung der Beitragszeit
innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Erstanmeldung mindestens 12 Monate bezahlt haben
weiter angerechnet werden:
- Beschäftigungszeiten vor dem 18. Lebensjahr
- Zeiten ausserhalb Arbeitsverhältnis ⇒ Militär-, Zivil- oder Schutzdienste geleistet haben
- Zeiten innerhalb Arbeitsverhältnis wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft keine Beiträge bezahlt haben
ALV Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
Verhinderungsgründe
Wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten aus einem der folgenden Gründe nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte:
- Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung ⇒ mind. 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz
- Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ⇒ während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz
- Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt
Gründe sind untereinander kumulierbar ⇒ Voraussetzung ist mehr als 12 Monate nicht in einem Arbeitsvertrag
Wer innerhalb eines Jahres seit dem Ereignis gezwungen ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit auzunehmen
- Trennung oder Ehescheidung
- Invalidität oder Tod des Ehegatten
- Wegfall oder Kürzung der eigenen Invalidenrente
Personen welche von einem über einjährigen Auslandaufenthalt, aus einem Staat ausserhalb von der europäischen Gemeinschaft zurückkehren, sofern sie dort unselbständig Erwerbend waren.
ALV Vermittlungsfähigket
Bereit , und in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen des RAV teilzunehmen.
ALV zumutbare Arbeit Grundsatz
- muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen
- grundsätzlich gilt jede Arbeit als zumutbar ⇒ persönliche Hintergründe (Allergie, Krankheit...)
- Ist eine Arbeit wirklich unzumutbar, ist die betroffene Person von der Annahme befreit
- gegen das Gesetz verstösst, sittenwidrig...
- nicht einsatzfähig ⇒ kein Anspruch auf Arbeitslosenleistungen
- vor Arbeitslosigkeit Teilzeitbeschäftigt ⇒ vermittlungsfähig, wenn sie bereit sind 20 % anzunehmen.
Leistungen der ALV
Die Höchstzahl der Taggelder bestimmt sich nach dem Alter, der nachgewiesenen Beitragszeit und Unterhaltspflicht.
ALV von 80 % des versicherten Verdienstes
- Unterhalt gegenüber Kindern
- wenn der versicherte Verdienst 3797.-- nicht übersteigt
- wenn sie invalid sind
In allen übrigen Fällen erhalten sie 70 % des versicherten Verdienstes!
ALV Versicherte haben Anspruch auf:
- höchstens 260 Taggelder ⇒ Beitragszeit von 12 Monaten nachweisen
- höchstens 400 Taggelder ⇒ Beitragszeit von 18 Monaten nachweisen
- höchstens 520 Taggelder ⇒ 55. Altersjahr zurückgelegt oder IV Rente bezieht, IV Grad mind. 40 %
- höchstens 90 Taggelder ⇒ von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
- höchstens 200 Taggelder ⇒ bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern