Sozialversicherungen, 3. Teil
Sachbearbeiter Rechnungswesen edupool .ch
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Kartei Details
Karten | 30 |
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Lernende | 13 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 20.11.2016 / 16.10.2022 |
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IV versicherte Personen und Beitragspflicht
Versicherte Personen
- Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
- Personen mit Erwerb in der Schweiz
- Tätigkeit im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft
Beitragspflicht
- Erwerbstätige ab 01.01. nach Vollendung des 17. Altersjahres
- Nichterwerbstätige ab 01.01. nach Vollendung des 20. Altersjahres bis Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden.
- Erwerbstätige im Rentenalter, Jahreseinkommen max. 16'800.-- pro Arbeitgeber
- Einkommen unter Fr. 2'300.-- ausser Hausdienst, Kunst- und Kulturbereich
IV Finanzierung
- Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber je 0,7 %
- Beiträge von Bund und Kantonen (1 % MwSt)
- Regressbeiträge
- Zinserträge
Schulden bei AHV und EO
Invaliditätsbegriff
Voraussetzung für Anerkennung Invalidität
- Gesundheitsschaden (geistig, köperlich oder physisch)
- durch Gesundheitsschaden verursachte, bleibende oder über längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit
- Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit
Ziel der IV
In Erwerbsleben eingliedern
Eingliederung vor Rente
- bisherige Arbeit wieder möglich
- Umschulung in der selben Branche
- Neuer Beruf suchen
- evtl. Rente
IV Geldleistungen
Werden ausgerichtet, während der Eingliederungsmassnahmen (Taggelder) oder wenn Eingliederung nicht oder nur Ungenügend erreicht wird (Rente)
Leistungen der IV
- Früherfassung / Frühintervention (z. B. Alkoholiker, Familie, Arbeitgeber, Kollegen)
- Medizinische Massnahmen
- Integrationsmassnahmen
- Berufliche Massnahmen
- Hilfsmittel
- Taggelder
- Hilflosenentschädigung (Nicht selber waschen, anziehen können, alltägliche Arbeiten -> Lohn an Dritte)
- Renten
Anspruch auf eine IV Rente hat
nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- Eingliederung nicht oder beschränkt möglich ist
- mindestens 3 Jahre volle Beiträge geleistet hat
- mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig ist
- während 1 Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % erwerbsunfähig
Überblick über das Rentensystem
- nach Invaliditätsgrad
- nach Beitragsdauer (Vollrente bei vollsändiger Beitragsdauer, sonst Teilrente)
- nach Rentenart ( IV-Rente der vers. Person, Kinderrenten bis 18. Altersjahr oder bis max. 25.)
Renten der Invalidenversicherung
- ordentliche Renten (min. 3 Jahre Beiträge bezahlt)
- ausserordentliche Renten ( vor 20 Jahren invaldie werden, z. B. Geburtsgebrechen)
- Kinderrenten (bis 18 Jahre oder max. 25 Jahre)
IV, was bestimmt die Höhe der Rente
Der Invaliditätsgrad, er wird bestimmt durch eine Gegenüberstellung der Einkommen vor und nach Eintritt der Behinderung (= allgemeine Methode)
- Ab 40 % -> Viertelrente
- Ab 50 % -> Halbe Rente
- Ab 60 % -> Dreiviertelrente
- Ab 70 % -> Ganze Rente
Arten der Invaliditätsbemessung
- allgemeine Methode
- spezifische Methode
- gemischte Methode
- ausserordentliche Methode
Berrechnung des Invaliditätsgrades
Erwerbseinkommen ohne Gesundheitschaden = Valideneinkommen
abzüglich Einkommen mit Gesundheitschaden = Erwerbseinbusse
Invaliditätsgrad = Erwerbseinbusse x 100 : Valideneinkommen
EO versicherte Personen
An die AHV gelehnt Volksversicherung erfasst sie grundsätzlich die ganze Bevölkerung, auch Frauen, Ausländer ohne Rücksicht, ob sie jemals in die Lage kommen Militärdienst, Schutzdienst oder Zivildienst zu leisten.
EO Finanzierung
- Über Zuschläge zu den AHV-Beiträgen
- Ausgleichsfond der Erwerbsersatzordnung
- ohne Finanzierung durch die öffentliche Hand
Anspruch auf jeden besoldeten Tag haben
- Armee- Dienstleistende, inkl. Rotkreuzdienst
- Personen, die Schutzdienst leisten, für ganze Tage
- Aufgebotene Personen für Rekrutierungstage
- Zivildienstleistende
- Teilnahme an eidg. und kantonalen Leiterkursen für J+S sowie Jungschützenleiterkursen
Leistungen der EO
- Grundentschädigung
- Kinderzulage
- Zulage für Betreuungskosten
- Betriebszulage
EO Grundentschädigung
- zivilstandsunabhängig
- unabhängig von der Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätige Dienstleistende: 80 % des Ø vordienstlichen Erwerbseinkommens mindestens Fr. 62.-- / Tag und höchstens Fr. 196.--/ Tag
- Nichterwerbstätige, d. h. Personen, die im Jahr nicht mind. 4 Wochen einem Erwerb nachgehen fester Ansatz von Fr. 62.--/ Tag
EO Kinderzulage
- Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr oder 25. Altersjahr
- die eigenen Kinder
- Pflegkinder, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen wurden
Für jedes Kind Fr. 20.--/ Tag
EO Betreuungskosten
- mit Kinder bis 16 Jahren im gleichen Haushalt leben
- Dienstleistung mindestens 2 zusammenhängende Tage
- Nachweis wegen Dienstleistung zusätzliche Kosten für Kinderbetreuung
effektive Kosen bis max. Fr. 67.--/ Tag
EO Betriebszulagen
- die Kosten eines Beriebes tragen der den überwiegenden Teil des Einkommens erzielt
- Eigentümer, Pächter, Nutzniesser
- Teilhaber einer Gesellschaft
- Pro besoldeten Diensttag Fr. 67.--
Ablaufschema EO Anmeldung
- Die Anmeldung wird ausschliesslich vom Rechnungsführer ausgestellt. Er übergibt diese der dienstleistenden Person
- Der Rechnungsführer bescheinigt die Diensttage / Abschnitt A
- Die dienstleistende Person gibt Angaben zu Personalien und Arbeitgeber / Abschnitt B
- Der Arbeitgeber deklariert den AHV-pflichtigen Lohn vor dem Einrücken / Abschnitt C
- Die Ausgleichskasse setzt Entschädigung fest und zahlt diese aus
EO Auszahlung
- Arbeitnehmende -> an Arbeitgeber
- AHV/IV/EO Beiträge des Arbeitgebers übernimmt die EO
- Selbständige und Nichterwerbende -> an die Ausgleichskasse wo die Beiträge bezahlt werden
MSE Mutterschaftsentschädigung allgemeines
- In Kraft seit 01.01.2005
- Auftrag aus der Verfassung noch nicht erfüllt -> nicht erwerbstätige Mütter sind ausgeschlossen
- Entschädigung über die EO
- Minimallösung
MSE Anspruchsvoraussetzungen vor der Geburt
- unmittelbar 9 Monate vor der Geburt obligatorisch versichert sein
- innerhalb dieser Zeit mindestens 5 Monate erwerbstätig
MSE Anspruchsvoraussetzungen nach der Geburt
- Mutter muss bei der Geburt Arbeitnehmerin sein
- oder Selbständigerwerbend
- oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten und einen Barlohn erhalten
- oder arbeitslos (Taggeld ALV) oder wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sein
MSE Dauer des Anspruchs
- Beginn bei der Geburt
- Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes kann die Mutter beantragen MSE aufgeschoben wird.
- Dauer des Anspruchs maximal 14 Wochen = 98 Tage (1. Prägungsphase)
- Endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder stirbt
MSE Höhe der Entschädigung
- 80 % des Erwerbseinkommens vor der Geburt, max. Lohn Fr. 7'350.-- x 0.8 : 30 Tage = Fr. 196.--
- Entspricht 100 % Lohn abzüglich Berufskosten
- Bei Mehrlingsgeburten nur 1 MSE
MSE Koordination mit anderen Leistungen Besitzstand
Wenn eine Mutter unmittelbar vor dem Bezug der MSE Taggelder der
- Invalidenversicherung
- Krankenkasse
- Unfallversicherung
- Militärversicherung
- Arbeitslosenversicherung
bezogen hat erhält sie weiterhin eine MSE
- mind. dem bisher bezogenen Taggeld entspricht
- betraglicher Beisitzstand auch über Maximum hinaus
MSE geltend machen
- von der Mutter
- via Arbeitgeber (letzter)
- in Ausnahmefällen von Angehörigen
- vom Arbeitgeber
MSE ausbezahlt
- An den Arbeitgeber wenn die Mutter Anspruch auf Lohnfortzahlung hat
- Von der MSE sind folgende Beiträge abzuziehen: An AHV / IV / EO / ALV
- An die Mutter in allen übrigen Fällen