SKS - Prüfungsfragen Teil Schifffahrtsrecht
Amtliche Prüfungsfragen zum Sportküstenschifferschein
Amtliche Prüfungsfragen zum Sportküstenschifferschein
Kartei Details
Karten | 97 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 31.03.2013 / 03.02.2024 |
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Als Basislinie bezeichnet man die Grenze zwischen den inneren Gewässern (eines Staates) und dem Küstenmeer. Basislinien sind in Seekarten eingezeichnet.
1. Amtliche Untersuchung eines schadens- oder gefahrverursachenden Vorkommnisses (Seeunfall) im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes (z.B. Kollision zwischen zwei Fahrzeugen) und Ermittlung der Umstände, durch die es zu dem Seeunfall gekommen ist. 2. Herausgabe von Untersuchungsberichten und insbesondere Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung von Seeunfällen.
1. Schiffsverlust, Aufgrundlaufen, Kollision eines Schiffes2. Tod oder Verschollenheit oder schwere Verletzung einer Person,3. maritimer Umweltschaden oder sonstiger Sachschaden,4. Gefahr für einen Menschen oder ein Schiff,5. Gefahr eines schweren Schadens an einem Schiff, einem meerestechnischen Bauwerk oder der Meeresumwelt.
Den Seeunfall unverzüglich der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung melden. Das kann in einem deutschen Einlaufhafen auch über die Wasserschutzpolizei bzw. im Ausland über die zuständigen Hafenbehörden veranlasst werden.
Es sind folgende Angaben zu melden:1. Name und derzeitiger Aufenthalt des Meldenden,2. Ort (geographische Position) und Zeit des Unfalls,3. Name, Rufzeichen und Flagge des Schiffs sowie Rufnummer des zu diesem Schiff gehörenden mobilen Seefunkdienstes (MMSI),4. Typ, Verwendungszweck,5. Name des Betreibers des Schiffes,6. Name des verantwortlichen Schiffsführers,7. Herkunfts- und Zielhafen des Schiffes,8. Anzahl der Besatzungsmitglieder und weiterer Personen an Bord,9. Umfang des Personen- und Sachschadens,10. Darstellung des Verlaufs des Vorkommnisses,11. Angaben über andere Schiffe, die am Unfall beteiligt sind,12. Wetterbedingungen,13. Darstellung der Gefahr einer Meeresverschmutzung.
Geregelt in der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt. Verantwortlich für die Meldung sind der Schiffsführer oder bei dessen Verhinderung ein anderes Besatzungsmitglied bzw. ggf. auch der Betreiber des Schiffes, falls keine der vorgenannten Personen dazu in der Lage ist.
Seeämter sind bei den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest gebildet Untersuchungsausschüsse zur Untersuchung der Frage, ob gegenüber einem Verfahrensbeteiligten ein Fahrverbot ausgesprochen oder ein Befähigungszeugnis bzw. ein amtlicher Führerschein der Sportschifffahrt entzogen werden muss.
"Sicherheit auf dem Wasser, Leitfaden für Wassersportler". "Sicherheit im See- und Küstenbereich, Sorgfaltsregeln für Wassersportler".
Man muss dies auf dem schnellsten Weg direkt oder über eine Verkehrszentrale bzw. Küstenfunkstelle dem Maritimen Lagezentrum (MLZ) in Cuxhaven als Meldestelle für Unfälle auf See mitteilen.
Das Verlassen der Fahrwasser zwischen 3 h nach Hochwasser und 3 h vor dem folgenden Hochwasser ist untersagt. In der übrigen Zeit beträgt für Sportfahrzeuge die Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Fahrwassers 8 kn und generell im Fahrwasser 12 kn.
Das MARPOL-Übereinkommen soll die Verschmutzung der Meere verhindern.
Ostsee, Nordsee und Mittelmeer.
Was ist nach dem MARPOL-Übereinkommen für die Sportschifffahrt in Sondergebieten grundsätzlich verboten?
Das Einleiten von Öl, Schiffsabwässern, Schiffsmüll und anderen Schadstoffen.
Das MARPOL-Übereinkommen gilt grundsätzlich für alle Schiffe, somit auch für Sportfahrzeuge.
Aus der Broschüre "Entsorgungsmöglichkeiten für Öl, Schiffsmüll und Schiffsabwässer - eine Übersicht für Sport- und Kleinschifffahrt" des BSH.
Es muss im Hafen entsorgt werden.
Welche Müllanteile dürfen in Sondergebieten nicht auf See entsorgt werden?
- Synthetische Seile
- Netze
- Segel
- Kunststofftüten u. ä.
- Papiererzeugnisse
- Lumpen, Glas, Metall, Steingut, Schalungs- oder Verpackungsmaterial.