SKS - Prüfungsfragen Teil Schifffahrtsrecht
Amtliche Prüfungsfragen zum Sportküstenschifferschein
Amtliche Prüfungsfragen zum Sportküstenschifferschein
Fichier Détails
Cartes-fiches | 97 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Culture générale |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 31.03.2013 / 03.02.2024 |
Lien de web |
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1. Einem manövrierunfähigen Fahrzeug,2. einem manövrierbehinderten Fahrzeug,3. einem fischenden Fahrzeug,4. ggf. einem anderen Segelfahrzeug, abhängig von der Segelstellung in Bezug auf den Wind.
1. Das Sportfahrzeug muss vermeiden, die sichere Durchfahrt eines tiefgangbehinderten Fahrzeugs zu behindern. 2. Dieses kann durch eine frühzeitige Kursänderung, Geschwindigkeitsänderung oder beides geschehen.
1. In engen Fahrwassern, 2. auf dem Einbahnweg eines Verkehrstrennungsgebietes (VTG) gegenüber Maschinenfahrzeugen im VTG.
1. B ist ein Maschinenfahrzeug von weniger als 50 m Länge in Fahrt. 2. A und B müssen ihren Kurs so nach Stb. ändern, dass sie einander an der Bb-Seite passieren. Dabei müssen A und B das Signal "ein kurzer Ton" ( . ) geben.
1. B ist ein Maschinenfahrzeug von weniger als 50 m Länge in Fahrt, dessen Stb-Seite man sieht. 2. B muss ausweichen, weil es die Motoryacht A an seiner Stb-Seite hat. 3. Die Motoryacht A muss Kurs und Geschwindigkeit beibehalten.
1. Manövrierunfähigen Fahrzeugen,2. manövrierbehinderten Fahrzeugen,3. fischenden Fahrzeugen,4. Segelfahrzeugen,5. ggf. einem anderen Maschinenfahrzeug.
1. Topplicht und später Bb-Seitenlicht eines Maschinenfahrzeuges B von weniger als 50 m Länge in Fahrt.2. A muss ausweichen, weil es B an seiner Stb-Seite hat. A muss das Signal "ein kurzer Ton" geben.3. B muss Kurs und Geschwindigkeit beibehalten.
Ein Fahrzeug von weniger als 12 m Länge, das die zwei roten Rundumlichter senkrecht übereinander nicht führt, muss folgende Maßnahmen ergreifen:1. Durch jedes andere verfügbare Mittel anzeigen, dass es manövrierunfähig ist, z.B. über UKW-Sprechfunk oder durch ein Schallsignal oder Lichtsignal lang, kurz, kurz.2. Bei weiterer Annäherung das andere Fahrzeug mit einer starken Handlampe anleuchten und so auf sich aufmerksam machen.3. Führen eines weißen Rundumlichtes, das mit keinem anderen Licht verwechselt werden kann.4. Abfeuern eines Signals "weißer Stern" oder "Blitz-Knall".5. Sofort bei Eintritt der Manövrierunfähigkeit Verkehrszentrale informieren (wenn vorhanden).
Die durchgehende Schifffahrt umfasst alle Fahrzeuge, die deutlich dem Fahrwasserverlauf einer Seeschifffahrtsstraße folgen. Dies erlaubt nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein Abweichen von höchstens ±10° von der Richtung des Fahrwassers. Dabei ist es gleichgültig, zu welchem Zweck das Fahrzeug betrieben wird.
Jeder Verkehrsteilnehmer 1. muss die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten, 2. darf Andere (nicht nur Verkehrsteilnehmer!) nicht schädigen, gefährden oder mehr als unvermeidbar behindern oder belästigen.
1. Befolgung der Vorschriften im Verkehr, u.a. KVR, SeeSchStrO. 2. Ausrüstung/Einrichtung seines Fahrzeugs zum Führen und Zeigen von Lichtern und Signalkörpern und Geben von Schallsignalen.
Seeschifffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung sind:1. Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen seewärts der Basislinie,2. die durchgehend durch laterale Zeichen (Tonnen) begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer,3. Wasserflächen zwischen den Ufern bestimmter Binnenwasserstraßen.
Fahrwasser sind die Teile der Wasserflächen, die durch Tonnen (laterale Zeichen) begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, soweit das nicht der Fall ist, auf den Binnenwasserstraßen für die durchgehende Schifffahrt bestimmt sind.
Auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen gelten: 1. die KVR, 2. die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, ggf. die Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen (WSD) Nord und Nordwest, 3. ggf. die Hafenordnungen.
Die KVR gelten im gesamten Geltungsbereich der SeeSchStrO innerhalb und außerhalb der Fahrwasser, soweit die SeeSchStrO nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (z.B. Vorfahrt, Grundsatz der Vorranges der spezielleren Rechtsvorschrift vor der allgemeineren).
Sie haben untereinander nach den Regeln der KVR auszuweichen, wenn sie dadurch vorfahrtberechtigte Fahrzeuge nicht gefährden oder behindern.
Es handelt sich um das Bleibweg-Signal, das von einem Fahrzeug gegeben wird, bei dem bestimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe frei werden oder drohen freizuwerden oder es besteht Explosionsgefahr. Man hat sich mit seinem Fahrzeug möglichst weit von dem anderen Fahrzeug zu entfernen (sicherer Abstand) und darf keine elektrischen Schalter bedienen. Kein offenes Feuer.
Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das Schallsignal zu geben: _ . . . . _ . . . . ein langer Ton, vier kurze Töne; ein langer Ton, vier kurze Töne.
1. Sportfahrzeuge dürfen in der Regel die Zufahrten und den NOK lediglich zur Durchfahrt und ohne Lotsen nur während der Tagfahrzeiten und nicht bei verminderter Sicht benutzen. 2. Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so einrichten, dass sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine für Sportfahrzeuge bestimmte Liegestelle erreichen können. 3. Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen Sportfahrzeuge in den Weichengebieten hinter den Dalben oder an geeigneten Liegestellen festmachen.
1. Das Segeln ist auf dem NOK verboten. 2. Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätzlich die Segel setzen. 3. Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein Sportfahrzeug schleppen.
1. Einfahren verboten. 2. Freigabe wird vorbereitet. 3. Sportfahrzeuge können einfahren.
"Vorfahrt beachten" begründet eine Wartepflicht. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass die Schifffahrt im Fahrwasser nicht beeinträchtigt wird. Ggf. hat der Wartepflichtige seinen Kurs und/oder seine Geschwindigkeit zu ändern (gilt rechtlich nicht als Ausweichen!).
"Vorfahrt haben" gilt nur für ein im Fahrwasser fahrendes oder dem Fahrwasserverlauf folgendes Fahrzeug. Das bedeutet, dass andere Fahrzeuge, die in das Fahrwasser einlaufen wollen, dort drehen oder an- und ablegen wollen, mit diesem Vorhaben warten müssen, bis das vorfahrtberechtigte Fahrzeug vorüber ist. "Vorfahrt haben" bedeutet aber nicht: Vorfahrt erzwingen! Ggf. muss ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug Maßnahmen zur Verhinderung einer drohenden Kollision ergreifen.
Es muss die Vorfahrt der Fahrzeuge im Fahrwasser beachten, d.h. es muss warten, bis das Fahrwasser frei ist. Es muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, dass es warten wird.
Es muss die Vorfahrt der Fahrzeuge im Fahrwasser beachten, d.h. es muss warten, bis das Fahrwasser frei ist. Es muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, dass es warten wird.
Beim Fahren im Fahrwasser muss das Sportfahrzeug sich so nahe am äußeren Rand des Fahrwassers an seiner Steuerbordseite halten, wie dieses ohne Gefahr möglich ist.
Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, dass klar erkennbar ist, dass das Fahrwasser nicht benutzt wird.
Jedes Fahrzeug muss nach Steuerbord ausweichen.
Queren bedeutet deutliches Abweichen vom Fahrwasserverlauf, nach allgemeiner Verkehrsmeinung mehr als 10° (z. B. Kreuzen eines Segelfahrzeuges über die gesamte oder auch nur teilweise Fahrwasserbreite).
Manövrierbehindertes Fahrzeug, Länge wahrscheinlich 50 m oder mehr, von vorn mit Fahrt durchs Wasser, das Unterwasserarbeiten ausführt (z.B. baggert). Passierseite an Stb. (zwei grüne Rundumlichter übereinander), Passierbehinderung an Bb-Seite (zwei rote Rundumlichter übereinander).
Entgegenkommendes manövrierbehindertes Fahrzeug von vorn, mit Fahrt durchs Wasser, das Unterwasserarbeiten ausführt (z.B. baggert). Passierseite an Bb. des Baggers (zwei schwarze Rhomben übereinander), Passierbehinderung an Stb-Seite des Baggers (zwei schwarze Bälle übereinander).
Es handelt sich um eine Backbordfahrwassertonne; die nächste Tonne hat die Aufschrift 32.
Motorsportfahrzeuge, die andere Sportfahrzeuge schleppen, gelten nicht als schleppende Maschinenfahrzeuge im Sinne der KVR. Daher keine besondere Lichterführung/Kennzeichnung.
1. Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein Sportfahrzeug schleppen. 2. Das geschleppte Sportfahrzeug darf nur eine Höchstlänge von weniger als 15 m haben. 3. Die Mindestgeschwindigkeit beim Schleppen muss 9 km/h betragen.
Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeugs oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes behindert ist.
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Vom BSH ausgestellter Ausweis, mit dem das Recht und die Pflicht zum Führen der Bundesflagge nachgewiesen wird. (für Fahrzeuge unter 15 m Lüa = "nicht registerpflichtige Fahrzeuge").
Das Schiffszertifikat ist der Nachweis, dass ein Schiff im Seeschiffsregister eingetragen ist. Ausgestellt wird es vom Registergericht. Vorgeschrieben ist es ab 15 m Rumpflänge.
Die seewärts der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der Basislinie gelegenen Meeresgewässer bis zu einer Breite von 12 sm.