SIA 118

Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten

Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten


Kartei Details

Karten 21
Lernende 25
Sprache Deutsch
Kategorie Handwerk
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 04.07.2016 / 15.11.2023
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Art. 1

Erstellt ein Werk oder Teilwerk nach Art. 363 des OR

Art. 2

Werkvertrag

Ausführung erfolgt aufgrund eines Werkvertrages

Art. 3

Werk

Abschluss erfolgt mündlich,schriftlich oder durch konkludentes handeln.

Art. 4

Begriff, Arten und Verfahren

Ausschreibung an mehrere Unternehmer

Öffentlich

Submissionsverfahren, Submissionswettbewerb

Einladung

 

Art. 5

Vorbereitung

Ausschreibung setzt klares Projekt voraus.

Vor der Ausschreibung ermittelt der Bauherr die örtlchen Gegebenheiten insbesondere beschaffenheit des Bodens.

Zu den örtlichen Gegebenheiten zählen benachbarte Bauwerke, Grundwasservorkommen, Quellen sowie ober- und unterirdische Leitungen ( gefährdung der auszuführenden Arbeiten).

Art. 6

Inhalt

Anforderungen wie Eingabefrist,Stichtag Kostengrundlage Verbindlichkeit

Bauherr vermittelt alle Angaben über den Inhalt des Vertrages, Umfang und Besonderheit des Vertrages

Pauschalpreise werden ausdrücklich als solche bezeichnet

Art. 7

Bestandteile und Rangordnung

1. Text der Vertragsurkunde

2.Durch das Bauobjekt bedingte besondere Bestimmungen

3.LV

4.Pläne

5. Verzeichnis der nicht durch das Bauobjekt bedingte besondere Bestimmungen.

Art. 8

Leistungsverzeichnis

Ein Leistungsverzeichnis ist vorzusehen für Einheitspreisverträge

Das Verzeichnis beschreibt jede Leistung unter Angabe von Materialqualität und voraussichtlichen Mengen

Das Verzeichnis gibt an welche Preisart die Vergütung des Unternehmers für die einzelnen Leistungen zu berechnen ist.

Art. 9

Baustelleneinrichtungen, Massnahmen für Unterkunft und Verpflegung

Im Leistungsverzeichnis sind besondere Positionen und Massnahmen für Unterkunft und Verpflegung der Arbeitnehmer auszuführen.Bei Hochbauten sind für Fassaden- und Putzgerüste besondere Positionen vorzusehen.

 

 

Art. 10

Materiallieferungen

Die im LV aufgeführten Leistungen umfassen, falls nichts anderes bestimmt ist die Lieferungen aller erforderlichen Materialien unter Einschluss elektrischer Energie.

Allfällige Weisungen des Bauherrn betrefend Fabrikate oder Lieferanten sind in das LV oder in den Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen.

Will der Bauherr Baustoffe selber leifern, so vermerkt er dies im LV. Er gibt an wie und zu welchem Preis er dem Unternehmer liefern will.

Art. 11

Vergebung einzelner Leistungen an Dritte

Der Bauherr hat das Recht, eine im LV vorgesehene Arbeit auch nach Abschluss des Werkvertrages durch einen Dritten als Nebenunternehmer ausführen zu lassen. Dies gilt jedoch nur wenn er in den Ausschreibungen eine solche Vermerkung vorgenommen hat.

 

Art. 12

Baubeschreibung

Eine Baubeschreibung ist bei Gesamtpreisverträgen vorzusehen. SIe besteht in einem vollständigen, detaillierten und klaren Pflichtenheft für den Unternehmer.

Art. 13

Grundstüch, Rechte und Verpflichtungen

In den Ausschreibungsunterlagen werden die Grundtücke und Rechte genau angegeben die der Bauherr untentgeltlich zur Verfügung stellt.

 

Art. 14

Zuleitungen und Ableitungen

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten Angaben über Zuleitungen zur Baustelle und Ablseitungen.

 

Art. 15

Angebot des Unternehmers allgemein

Für die Ausarbeitung und Einreichung des ANgebots gelten die Art.4 Abs. 3 erwähnten Normen.

Hält der Unternehmer für die Einreichung seines Angebotes für nötig, so verlangt er diese vom Bauherrn. Der Bauherr teilt seine Antwort schriftlich mit, und zwar allen Bewerben.

Im LV oder in der Baubeschreibung nimmt der Unternehmer weder Ergänzungen noch Änderungen vor.

Er reicht diese wenn notwendig als Ergänzung gesondert ein.

 

Art. 16

Verhältnis zu den Ausschreibungsunterlagen

Durch die Einreichung des Angebots bekundet der Unternehmer sein Einverständnis mit den Bedingungen der Ausschreibung soweit er be seinen Ergänzungen keine Vorbehalte anbringt.

 

Art. 17

Dauer der Bindung

Das Angebot ist während der in der Ausschreibung angeführten frist verbindlich. Fehlt diese, so gelten dreissig Tage.

Art. 18

Prüfung des Angebots

Der Bauherr prüft die Angebote während der Zeit, in der sie verbindlich sind.

Währed dieser Zeit gibt der Bauherr dem Unternhemer auf dessen Verlangen zusätzliche Auskünfte. Insbesondere legt er ihm Preisanalysen einzelner wichtiger Preise vor. Diese Analysen werden bei der Festlegung von NAchtragspreisen mitberücksichtigt.

Art. 19

Annahme durch den Bauherrn

Will der Bauherr ein Angebot annhemen, so teilt der dem Anbietenden mit, dass er ihm die Ausführung der ausgeschriebenen Bauarbeit gemäss dem Angebot vergebe. Eine mündliche Mitteilung bestätigt er auf Verlangen des unternehmers schriftlich.

Mit dieser Mittelung ist der Werkvertrag rechtsverbindlich abgeschlossen.

Der Werkvertrag wird auch dadurch ageschlossen, dass er mit der Ausführung in beidseitigem Einvernehemen begonnen wird.

Die Rangordnung der Vertragsbestandteile richtet sich nach Art. 21

Art. 20

Vertragsurkunde und übrige Bestandteile des Werkvertrages

Nach Annahme fertigt der Bauherr die Vertragsurkunde aus, und zwar in der nötigen Anzahl von Exemplaren.

Anstatt den ganzen Inhalt des Werkvertrages selbst wiederzugeben, kann die Vertragsurkunde auf Schriftstücke verweisen, welche Ebstandteile des Werkvertrages enthalten, nähmlîch

1. Das Angebot mit den zugehörigen Beilagen

2. Die einzelnen Ausschreibungsunterlagen

Durch die Unterzeichnung von mindestens zwei Exemplaren der Vertragsurkunde bestätigen die Partner erfolgten Abschluss.

Art. 21

Rangordnung der Vertragsbestandteile

1. Text der vorgesehenen Vertragsurkunde

2. Durch das Bauobjekt bedingte besondere Bestimmungen

3. LV oder Baubeschreibung

4. Pläne

5. Nicht durch das Bauobjekt bsondere Bestimmungen