Schweizerisches Arbeitsrecht NBW

Prüfungsvorbereitung NBW

Prüfungsvorbereitung NBW


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Flashcards 50
Students 49
Language Deutsch
Category Law
Level Other
Created / Updated 11.09.2016 / 28.06.2024
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Was bedeutet Fürsorgepflicht des Arbeitgebers genau?

OR 328

- Der Arbeitgeber ist zur Wahrung der Interessen des AN verpflichtet (wie der AN bei der Treuepflicht)

- Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht resultieren diverse Einzelpflichten:
  - Schutz der Persönlichkeit des AN
  - Schutz von Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz (z.B. starken Rauchern Pausen 1h pro Tag abziehen oder Nichtraucher
    belohnen; auch z.B. AN weniger als7 Tage krank p.a. = Vergünstigung Fitnessabo oder mehr Ferien)
  - Schutz von Mitarbeiterdaten (auch gemäss DSG)
  - Lohndiskrimierungsverbot (auch gemäss GIG)
  - Gewährung von Freizeit und Ferien
  - Ausstellung eines Arbeitszeugnisses

Wann hat ein AN eine rechtlichen Anspruch auf eine Gratifikation?

- bei vertraglicher Vereinbarung

- im Falle einer aufeinander folgenden zweimaligen, vorbehaltslosen Auszahlung für den gleichen Grund (Gerichtspraxis)

Wie sieht die Rechtslage bei Schwangerschaft und Niederkunft aus?

- Schutzbestimmungen des ArG während der Schwangerschaft: die schwangere AN ist angemessen zu beschäftigen, frei von beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten, und mit besonderen Arbeits- und Ruhezeiten sowie der Möglichkeit, der Arbeit fern zu bleiben

- Mutterschaftsurlaub: Die AN verfügt über einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen nach der Niederkunft

- Lohnfortzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit: Die AN verfügt über einen Lohnfortzahlungsanspruch oder aufgrund der evtl. existierenden KTG

- Schutzbestimmungen des ArG während der Stillzeit: Die stillende Mutter ist angemessen zu beschäftigen und für das Stillen von der Arbeitspflicht zu befreien (als bezahlte Arbeitszeit beim Stillen im Betrieb)

- Unzulässige Ferienkürzung während Mutterschaftsurlaub: darf nicht mehr zu einer Ferienkürzung führen

- Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft: Sperrfrist; Kündigung nichtig

Zuerst die Arbeit, dann der Lohn. Was bedeutet dieser Grundsatz?

Grundsatz: Sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist, ist der Lohn jeweils Ende des laufenden Monats auszuzahlen (OR 323 I)

Ausnahmen: Nur in 2 Ausnahmefällen erhält der AN auch ohn eigene Arbeitsleistung den vereinbarten Lohn:
1. Der AG hat z.B. für den AN keine Arbeit oder eine Bestriebsstörung führt  zu einem Arbeitsausfall (Risiko des AG; wenn AG den AN heimschickt wegen zu wenig Arbeit. Sollte AN per Einschreiben seine Arbeit anbieten)
= Annahmeverzug des AG (OR 324)
2. Der AN ist aus persönlichen Gründen an der Arbeit verhindert, z.B. wegen Krankheit, Unfall
= Unverschuldete Arbeitsverhinderung (OR 324a)
 

Was ist der Unterschied zwischen dem 13. Monatsohn und der Gratifikation?

- 13. Monatslohn ist eine fest im AV vereinbarte Zusatzvergütung in der Höhe eines zusätzlichen Monatsgehalts

- Die Gratifikation ist eine freiwillige Sondervergütung, die der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen ausrichtet

- Die Höhe der Gratifikation kann an Bedingungen geknüpft sein, wie z.B. den Geschäftsgang

 

Was sind die Hauptpflichten des Arbeitnehmers?

- Persönliche Arbeitsleistungspflicht (OR 321)
  - Massgebend: job description oder allgemeine Anschauung:
    Ausübung derjenigen Arbeiten, die von einer Referenzperson typischerweise ausgeübt werden
    Zusätzliche Konkretisierung durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers
  - Zur Leistung der branchenüblichen Arbeit zählen auch damit zusammenhängende Nebenarbeiten

- Verpflichtung des AN zur sorgfältigen Arbeit:
  - Die Arbeitsausführung hat unter vollem Einsatz seiner Kräfte und bester Konzentration zu erfolgen (OR 321a I)
  - Arbeitsgeräte sind fachgerecht zu bedienen und das Arbeitsmaterial ist sorgfältig zu behandeln (RO 321a II)

- Der AN schuldet keinen Arbeitserfolg:
  - sondern nur ein Tätigwerden im Interesse des AG

- Haftung des AN wegen unsorgfältiger Arbeit
  - AN muss für den Schaden aufkommen, den er dem AG absichtlich oder fahrlässig zufügt (OR 321e I)
  - massgebende Haftungskriterien (OR 321e II)
    --> Art des Arbeitsverhältnisses, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos und der Fachkenntnisse, die für die Arbeit
         verlangt werden (z.B. Feuerwehrmann, Aussendienst (viel unterwegs), Service Gastro (hektisch, Teller kann runterfallen)
    --> Fähigkeiten und Eigenschaften des AN, die der AG gekannt hat oder hätte kennen sollen

Nebenpflichten AN: Überstunden / Überzeit

- Pflicht zur Leistung von Überstunden (OR 321c)
  - Die Anordnung von Überstunden durch AG unterliegt folgenden Schranken:
    Betriebliche Notwendigkeit, physisches und psychisches Leistungsvermögen, Zumutbarkeit, Höchstgrenze für Überstunden:
    Höchstarbeitszeit (45h/Woche; ArG 9), Ruhezeiten (ArG 15ff.)
  - Bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit liegt eine entschädigungspflichtige Überzeit vor

- Entschädigung von geleisteten Überstunden (OR 321c II und III) --> gilt wenn keine Regelung --> Privatrecht
  - Lohnzuschlag von 25%; Freizeitkompensation mit Zustimmung des AN (Bestandteil der Fürsorgepflicht; steuerliche
    Auswirkungen bei Zahlung vieler Überstunden)
  - Wegbedingung der Entschädigungspflicht des AG durch Vereinbarung im AV (keine Überstundenzahlung wenn im
    Vertrag geregelt)

- Entschädigung von geleisteter Überzeitarbeit (ArG 13)

Was sind die Nebenpflichten des Arbeitnehmers?

- Pflicht zur Leistung von Überstunden (OR 321c)

- Entschädigung von geleisteten Überstunden (OR 321c II und III) --> gilt wenn keine Regelung --> Privatrecht

- Entschädigung von geleisteter Überzeitarbeit (ArG 13) --> öffentliches Recht

- Treuepflicht (OR 321a)

- Nebenbeschäftigungen

- Geheimhaltungspflicht (OR 321a IV; AN darf Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse weder selbst verwerten, noch
  Drittpersonen mitteilen; gilt grundsätzlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter)

- Rechenschafts- und Herausgabepflicht (OR 321b; muss Rechenschaft ablegen über alle Ausgaben und Einnahmen im
  Zusammenhang mit der Arbeit; muss Arbeitszeugnisse herausgeben)

- Weisungspflicht (OR 321d; muss die Weisungen des AG nach Treu und Glauben befolgen)

Was ist der Unterschied zwischen Kündigungsfrist und Kündigungstermin?

Kündigungsfrist = Zeitraum zwischen Eingang Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses

Kündigungstermin = Zeitpunkt, auf den die Kündigung ihre Wirkung entfaltet, d.h. das Arbeitsverhältnis endet

Was sind die Folgen einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung?

- Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Zugang der Kündigung

- Sämtlich Ansprüche, die schon vor der Kündigung bestanden haben, bleiben aber bestehen

- Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten der einen Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz und evtl. eine Entschädigung von max. 6 Monatslöhnen zu leisten

- Für den AG ist das Aussprechen einer fristlosen Kündigung u.U. riskant: Das zuständige Arbeitsgericht anerkennt evtl. deren Zulässigkeit nicht an