Schweizerisches Arbeitsrecht NBW
Prüfungsvorbereitung NBW
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 50 |
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Utilisateurs | 49 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 11.09.2016 / 28.06.2024 |
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Was bedeutet Fürsorgepflicht des Arbeitgebers genau?
OR 328
- Der Arbeitgeber ist zur Wahrung der Interessen des AN verpflichtet (wie der AN bei der Treuepflicht)
- Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht resultieren diverse Einzelpflichten:
- Schutz der Persönlichkeit des AN
- Schutz von Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz (z.B. starken Rauchern Pausen 1h pro Tag abziehen oder Nichtraucher
belohnen; auch z.B. AN weniger als7 Tage krank p.a. = Vergünstigung Fitnessabo oder mehr Ferien)
- Schutz von Mitarbeiterdaten (auch gemäss DSG)
- Lohndiskrimierungsverbot (auch gemäss GIG)
- Gewährung von Freizeit und Ferien
- Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
Wann hat ein AN eine rechtlichen Anspruch auf eine Gratifikation?
- bei vertraglicher Vereinbarung
- im Falle einer aufeinander folgenden zweimaligen, vorbehaltslosen Auszahlung für den gleichen Grund (Gerichtspraxis)
Wie sieht die Rechtslage bei Schwangerschaft und Niederkunft aus?
- Schutzbestimmungen des ArG während der Schwangerschaft: die schwangere AN ist angemessen zu beschäftigen, frei von beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten, und mit besonderen Arbeits- und Ruhezeiten sowie der Möglichkeit, der Arbeit fern zu bleiben
- Mutterschaftsurlaub: Die AN verfügt über einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen nach der Niederkunft
- Lohnfortzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit: Die AN verfügt über einen Lohnfortzahlungsanspruch oder aufgrund der evtl. existierenden KTG
- Schutzbestimmungen des ArG während der Stillzeit: Die stillende Mutter ist angemessen zu beschäftigen und für das Stillen von der Arbeitspflicht zu befreien (als bezahlte Arbeitszeit beim Stillen im Betrieb)
- Unzulässige Ferienkürzung während Mutterschaftsurlaub: darf nicht mehr zu einer Ferienkürzung führen
- Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft: Sperrfrist; Kündigung nichtig
Zuerst die Arbeit, dann der Lohn. Was bedeutet dieser Grundsatz?
Grundsatz: Sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist, ist der Lohn jeweils Ende des laufenden Monats auszuzahlen (OR 323 I)
Ausnahmen: Nur in 2 Ausnahmefällen erhält der AN auch ohn eigene Arbeitsleistung den vereinbarten Lohn:
1. Der AG hat z.B. für den AN keine Arbeit oder eine Bestriebsstörung führt zu einem Arbeitsausfall (Risiko des AG; wenn AG den AN heimschickt wegen zu wenig Arbeit. Sollte AN per Einschreiben seine Arbeit anbieten)
= Annahmeverzug des AG (OR 324)
2. Der AN ist aus persönlichen Gründen an der Arbeit verhindert, z.B. wegen Krankheit, Unfall
= Unverschuldete Arbeitsverhinderung (OR 324a)
Was ist der Unterschied zwischen dem 13. Monatsohn und der Gratifikation?
- 13. Monatslohn ist eine fest im AV vereinbarte Zusatzvergütung in der Höhe eines zusätzlichen Monatsgehalts
- Die Gratifikation ist eine freiwillige Sondervergütung, die der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen ausrichtet
- Die Höhe der Gratifikation kann an Bedingungen geknüpft sein, wie z.B. den Geschäftsgang
Was sind die Hauptpflichten des Arbeitnehmers?
- Persönliche Arbeitsleistungspflicht (OR 321)
- Massgebend: job description oder allgemeine Anschauung:
Ausübung derjenigen Arbeiten, die von einer Referenzperson typischerweise ausgeübt werden
Zusätzliche Konkretisierung durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Zur Leistung der branchenüblichen Arbeit zählen auch damit zusammenhängende Nebenarbeiten
- Verpflichtung des AN zur sorgfältigen Arbeit:
- Die Arbeitsausführung hat unter vollem Einsatz seiner Kräfte und bester Konzentration zu erfolgen (OR 321a I)
- Arbeitsgeräte sind fachgerecht zu bedienen und das Arbeitsmaterial ist sorgfältig zu behandeln (RO 321a II)
- Der AN schuldet keinen Arbeitserfolg:
- sondern nur ein Tätigwerden im Interesse des AG
- Haftung des AN wegen unsorgfältiger Arbeit
- AN muss für den Schaden aufkommen, den er dem AG absichtlich oder fahrlässig zufügt (OR 321e I)
- massgebende Haftungskriterien (OR 321e II)
--> Art des Arbeitsverhältnisses, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos und der Fachkenntnisse, die für die Arbeit
verlangt werden (z.B. Feuerwehrmann, Aussendienst (viel unterwegs), Service Gastro (hektisch, Teller kann runterfallen)
--> Fähigkeiten und Eigenschaften des AN, die der AG gekannt hat oder hätte kennen sollen
Nebenpflichten AN: Überstunden / Überzeit
- Pflicht zur Leistung von Überstunden (OR 321c)
- Die Anordnung von Überstunden durch AG unterliegt folgenden Schranken:
Betriebliche Notwendigkeit, physisches und psychisches Leistungsvermögen, Zumutbarkeit, Höchstgrenze für Überstunden:
Höchstarbeitszeit (45h/Woche; ArG 9), Ruhezeiten (ArG 15ff.)
- Bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit liegt eine entschädigungspflichtige Überzeit vor
- Entschädigung von geleisteten Überstunden (OR 321c II und III) --> gilt wenn keine Regelung --> Privatrecht
- Lohnzuschlag von 25%; Freizeitkompensation mit Zustimmung des AN (Bestandteil der Fürsorgepflicht; steuerliche
Auswirkungen bei Zahlung vieler Überstunden)
- Wegbedingung der Entschädigungspflicht des AG durch Vereinbarung im AV (keine Überstundenzahlung wenn im
Vertrag geregelt)
- Entschädigung von geleisteter Überzeitarbeit (ArG 13)
Was sind die Nebenpflichten des Arbeitnehmers?
- Pflicht zur Leistung von Überstunden (OR 321c)
- Entschädigung von geleisteten Überstunden (OR 321c II und III) --> gilt wenn keine Regelung --> Privatrecht
- Entschädigung von geleisteter Überzeitarbeit (ArG 13) --> öffentliches Recht
- Treuepflicht (OR 321a)
- Nebenbeschäftigungen
- Geheimhaltungspflicht (OR 321a IV; AN darf Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse weder selbst verwerten, noch
Drittpersonen mitteilen; gilt grundsätzlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter)
- Rechenschafts- und Herausgabepflicht (OR 321b; muss Rechenschaft ablegen über alle Ausgaben und Einnahmen im
Zusammenhang mit der Arbeit; muss Arbeitszeugnisse herausgeben)
- Weisungspflicht (OR 321d; muss die Weisungen des AG nach Treu und Glauben befolgen)
Was ist der Unterschied zwischen Kündigungsfrist und Kündigungstermin?
Kündigungsfrist = Zeitraum zwischen Eingang Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses
Kündigungstermin = Zeitpunkt, auf den die Kündigung ihre Wirkung entfaltet, d.h. das Arbeitsverhältnis endet
Was sind die Folgen einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung?
- Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Zugang der Kündigung
- Sämtlich Ansprüche, die schon vor der Kündigung bestanden haben, bleiben aber bestehen
- Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten der einen Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz und evtl. eine Entschädigung von max. 6 Monatslöhnen zu leisten
- Für den AG ist das Aussprechen einer fristlosen Kündigung u.U. riskant: Das zuständige Arbeitsgericht anerkennt evtl. deren Zulässigkeit nicht an