Schuldrecht BT II - EBV
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 - 1003 BGB
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 - 1003 BGB
Kartei Details
Karten | 44 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 19.01.2014 / 07.02.2015 |
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wann können gegen den Besitzer trotz EBV auch Nutzungsersatzansprüche aus §§ 812 ff. BGB geltend gemacht werden?
Literatur: zum Schutz des gutgläubigen Besitzer welcher seine Gegenleistung erbringt als Ausnahme zu § 993 I BGB
(nicht über § 818 III bei schützenswerten Minderjährigen saldierbar)
BGH: Sperrwirkung des EBV ist absolut;
stellt aber den rechtsgrundlosen Besitzer dem unentgeltlichen Besitzer gleich und wendet § 988 BGB analog an
-> § 988 BGB enthält Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht (keine Saldierung über § 818 III wenn Minderjährigenprivilegierung zu beachten)
bei einem Dreipersonenverhältnis ist problematisch, dass der rechtsgrundlose Besitzer vom Eigentümer keinen evtl. gezahlten Kaufpreis geltend machen könnte;
hier ist die Sperrwirkung des EBV vorzuziehen und eine "Kondiktion über Eck" vorzunehmen
gilt die Sperrwirkung des EBV im Hinblick auf §§ 994,996 BGB auch, wenn der Besitzer Verwendungen gemacht hat, die nicht von § 994 oder § 996 erfasst sind (Beispiel: Umgestaltungsaufwendungen)?
BGH-> Theorie von der absoluten Sperrwirkung:
§§ 812 ff., §§ 677 ff. Und auch § 951 BGB sind von der Sperrwirkung des EBV erfasst
-> bösgläubige unrechtmäßige Besitzer könnten Verwendungsersatz verlangen für Maßnahmen, welche nicht Verwendungen im Sinne von §§ 994,996 BGB sind
-> das ausgewogene und abgestufte dem Ausgleich dienende System aus §§ 994,996 BGB würde unterlaufen
-> Lösung über einen Verwendungsersatz ähnlichen Anspruch nach § 242 BGB wäre möglich
herrschende Lehre: die §§ 994 ff. Sind abschließend;
Umgestaltungsaufwendungen sind Verwendungen gemäß §§ 994,996 BGB
m. M.: Der Besitzer der Aufwendungen macht, welche nicht unter §§ 994,996 fallen hat einen Wertersatzanspruch aus § 951 BGB
-> die Auffassung des BGH sei unbillig
-> § 997 stellt keinen ausreichenden Ausgleich dar, weil dies oft mit zu hohen Kosten verbunden sei
-> der BGH stellt den besitzenden Verwender schlechter als die nichtbesitzenden Verwender, da der nicht besitzende Verwender wegen Unanwendbarkeit von §§ 994,996 auch nicht von der Sperrwirkung des EBV betroffen ist
>>unbillige Ergebnisse können über den Grundsatz der aufgedrängten Bereicherung vermieden werden
kann gegen den redliche Besitzer, der eine Sache verkauft oder verbraucht hat Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht geltend gemacht werden?
Sperrt das EBV auch §§ 677 ff. BGB ?
bei der berechtigten GoA nein, weil diese dem Geschäftsführer ein Recht zum Besitz verleiht
bei der unberechtigten GoA ja, die §§ 987 ff. werden als Sonderregelungen betrachtet (Rechtsprechung)
Bei irrtümlicher Eigengeschäftsführung ja, weil es sich hierbei nicht um Geschäftsführung ohne Auftrag handelt
Bei angemaßter Eigengeschäftsführung nein, hier werden die Vorschriften über das EBV neben § 687 II BGB angewendet