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Schuldrecht BT II - EBV

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 - 1003 BGB

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 - 1003 BGB


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Flashcards 44
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 19.01.2014 / 07.02.2015
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Was ist der Grundgedanke der §§ 987 ff. BGB?

die Privilegierung des unverklagten und redlichen aber dennoch unrechtmäßigen Besitzers

welche Sperrwirkung entfaltet das EBV?

die Regelungen des EBV sind abschließend, so dass Ansprüche des Eigentümers aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung  ausgeschlossen sind

in welche drei Gruppen lässt sich das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis unterteilen?

1. Gruppe: Herausgabe der Sache (Vindikationsanspruch) aus §§ 985,986 BGB

2. Gruppe: §§ 987-993 BGB (Herausgabe und/oder Schadenersatz (Nebenansprüche des Eigentümers)

3. Gruppe:§§ 994-1003 BGB (Verwendungsersatzansprüche als  Gegenansprüche des Besitzers)

wie es § 985 BGB zu prüfen?

I. Anspruchsteller ist Eigentümer (zumindest Miteigentümer) der Sache
-> ist Eigentümerstellung bezüglich einer beweglichen Sache umstritten wird zu Gunsten des unmittelbaren Besitzers vermutet, dass dieser auch Eigentümer ist (§ 1006 I BGB)
-> ist die Sache unbeweglich gilt § 891 BGB

II. Anspruchsgegner ist Besitzer (unmittelbar oder mittelbar)

III. Der Anspruchsgegner darf kein Recht zum Besitz haben

Was ist Eigentum?

Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache (vgl. § 903 BGB)

was ist Besitz?

Besitz ist die nach der Verkehrsauffassung zu bestimmende tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache (§ 854 I BGB)

welche Besitzarten gibt es?

1. Eigenbesitz: Der Besitzer besitzt die Sache als ihm gehörend § 872 BGB >>nicht erforderlich ist das dem Besitzer die Sache tatsächlich  gehört (zB Dieb)

2. Fremdbesitz: der Besitzer besitzt die Sache für jemand anderen (zB der Mieter)

3. unmittelbarer Besitzer: derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache selbst ausübt
(egal ob tatsächlicher Besitzer oder Fremdbesitzer)

4. mittelbarer Besitzer:derjenige, der den Besitz durch einen Besitzmittler ausübt (§ 868 BGB)
-> Vermieter, der die Wohnung dem Mieter überlässt,
Mieter dann = Besitzmittler und unmittelbarer Fremdbesitzer

wann besteht kein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB?

der Besitzer darf weder ein eigenes Besitzrecht (§ 986 I S. 1 Halbsatz 1 BGB) noch ein von einem Dritten abgeleitetes Besitzrecht (§ 986 I S. 1 Halbsatz 2 BGB) haben

das eigene Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer kann sowohl dinglich, als auch obligatorisch sein:

dingliche Rechte die ein Recht zum Besitz begründen:
§§ 1036 I, 1093, 1205 BGB

Obligatorische Rechte, die ein Recht zum Besitz begründen:
solche die aus vertraglicher oder gesetzlicher schuldrechtlicher Beziehung zum Eigentümer entstanden sind (Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Leihvertrag, Verwahrungsvertrag, Besitzüberlassungsvertrag)