Schuldrecht BT II - EBV
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 - 1003 BGB
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 - 1003 BGB
Kartei Details
Karten | 44 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 19.01.2014 / 07.02.2015 |
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Was meint Besitzverschaffung durch eine Straftat?
Dies meint, dass der Besitz durch einen der §§ 240, 242, 249, 253, 263, etc. StGB verschafft wurde.
Untreue und Unterschlagung begründen einen Schadenersatzanspruch nur bei vorhergehender unbefugter Verschaffung des Besitzes
Kann der deliktische Besitzer der gemäß §§ 992 i.V.m. §§ 823 ff. BGB haftet auch nach §§ 990 I, 989 BGB haften?
Was kann der redliche und unverklagte Besitzer tun, wenn er Verwendungen auf die Sache gemacht hat ?
Er kann geltend machen:
bei notwendigen Verwendungen -> Verwendungsersatzanspruch aus § 994 I S. 1 BGB
bei nützlichen Verwendungen -> Verwendungsersatzanspruch aus § 996 BGB
bei Luxusverwendungen -> Abtrennen und Aneignen gemäß § 997 BGB
(gilt auch für Zubehör, § 97 BGB)
bei Luxusverwendungen bei denen abtrennen nicht möglich ist
-> Verwendungsersatzanspruch nach § 951 I S.1 BGB
notwendige Verwendungen
Verwendungen sind notwendig, wenn sie einer Sache bei objektiver und wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise zugute kommen, weil sie ihrem Erhalt, ihrer Verbesserung oder ihrer Wiederherstellung dienen, ohnse sie dabei grundlegend zu verändern.
nützliche Verwendungen
Verwendungen sind nützlich, wenn sie den Wert einer Sache objektiv erhöhen oder die Gebrauchsfähigkeit steigern
Luxusverwendungen
Luxusverwendungen liegen vor, wenn die Verwendungen weder nützlich für den Eigentümer sind, noch den Wert der Sache objektiv steigern.
Kann der unredliche oder verklagte Besitzer Ersatz für gemachte Verwendungen verlangen, wenn diese notwendig waren?
Welche Möglichkeiten hat der unredliche oder verklagte Besitzer wenn er nützliche Verwendungen gemacht hat?
Wie stehen das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und das Deliktsrecht zueinander?
nach §§ 992,993 I BGB privilegieren die den unverklagten unredlichen Besitzer
-> Würden daneben die Regelungen aus §§ 823 ff. BGB oder §§ 812 ff. BGB angewendet, würde diese Privilegierung unterlaufen
-> Ansprüche aus Delikt oder ungerechtfertigter Bereicherung sind neben EBV ausgeschlossen (EBV hat Sperrwirkung)
unter welchen Voraussetzungen sind §§ 823 ff. BGB neben dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis anwendbar?
1. Wenn der Besitzer den Besitz durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) oder eine strafbare Handlung erlangt hat, § 992 BGB
oder
2. Bei vorliegen eines Fremdbesitzerexzesses (so die h. M.)
was ist ein Fremdbesitzerexzess?
Ein Fremdbesitzerexzess ist dann gegeben, wenn der Fremdbesitzer sein Besitzrecht durch Verwirklichung einer unerlaubten Handlung überschreitet
wann können gegen den Besitzer trotz EBV auch Nutzungsersatzansprüche aus §§ 812 ff. BGB geltend gemacht werden?
Literatur: zum Schutz des gutgläubigen Besitzer welcher seine Gegenleistung erbringt als Ausnahme zu § 993 I BGB
(nicht über § 818 III bei schützenswerten Minderjährigen saldierbar)
BGH: Sperrwirkung des EBV ist absolut;
stellt aber den rechtsgrundlosen Besitzer dem unentgeltlichen Besitzer gleich und wendet § 988 BGB analog an
-> § 988 BGB enthält Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht (keine Saldierung über § 818 III wenn Minderjährigenprivilegierung zu beachten)
bei einem Dreipersonenverhältnis ist problematisch, dass der rechtsgrundlose Besitzer vom Eigentümer keinen evtl. gezahlten Kaufpreis geltend machen könnte;
hier ist die Sperrwirkung des EBV vorzuziehen und eine "Kondiktion über Eck" vorzunehmen
gilt die Sperrwirkung des EBV im Hinblick auf §§ 994,996 BGB auch, wenn der Besitzer Verwendungen gemacht hat, die nicht von § 994 oder § 996 erfasst sind (Beispiel: Umgestaltungsaufwendungen)?
BGH-> Theorie von der absoluten Sperrwirkung:
§§ 812 ff., §§ 677 ff. Und auch § 951 BGB sind von der Sperrwirkung des EBV erfasst
-> bösgläubige unrechtmäßige Besitzer könnten Verwendungsersatz verlangen für Maßnahmen, welche nicht Verwendungen im Sinne von §§ 994,996 BGB sind
-> das ausgewogene und abgestufte dem Ausgleich dienende System aus §§ 994,996 BGB würde unterlaufen
-> Lösung über einen Verwendungsersatz ähnlichen Anspruch nach § 242 BGB wäre möglich
herrschende Lehre: die §§ 994 ff. Sind abschließend;
Umgestaltungsaufwendungen sind Verwendungen gemäß §§ 994,996 BGB
m. M.: Der Besitzer der Aufwendungen macht, welche nicht unter §§ 994,996 fallen hat einen Wertersatzanspruch aus § 951 BGB
-> die Auffassung des BGH sei unbillig
-> § 997 stellt keinen ausreichenden Ausgleich dar, weil dies oft mit zu hohen Kosten verbunden sei
-> der BGH stellt den besitzenden Verwender schlechter als die nichtbesitzenden Verwender, da der nicht besitzende Verwender wegen Unanwendbarkeit von §§ 994,996 auch nicht von der Sperrwirkung des EBV betroffen ist
>>unbillige Ergebnisse können über den Grundsatz der aufgedrängten Bereicherung vermieden werden
kann gegen den redliche Besitzer, der eine Sache verkauft oder verbraucht hat Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht geltend gemacht werden?
Sperrt das EBV auch §§ 677 ff. BGB ?
bei der berechtigten GoA nein, weil diese dem Geschäftsführer ein Recht zum Besitz verleiht
bei der unberechtigten GoA ja, die §§ 987 ff. werden als Sonderregelungen betrachtet (Rechtsprechung)
Bei irrtümlicher Eigengeschäftsführung ja, weil es sich hierbei nicht um Geschäftsführung ohne Auftrag handelt
Bei angemaßter Eigengeschäftsführung nein, hier werden die Vorschriften über das EBV neben § 687 II BGB angewendet
Was ist der Grundgedanke der §§ 987 ff. BGB?
die Privilegierung des unverklagten und redlichen aber dennoch unrechtmäßigen Besitzers
welche Sperrwirkung entfaltet das EBV?
die Regelungen des EBV sind abschließend, so dass Ansprüche des Eigentümers aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen sind
in welche drei Gruppen lässt sich das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis unterteilen?
1. Gruppe: Herausgabe der Sache (Vindikationsanspruch) aus §§ 985,986 BGB
2. Gruppe: §§ 987-993 BGB (Herausgabe und/oder Schadenersatz (Nebenansprüche des Eigentümers)
3. Gruppe:§§ 994-1003 BGB (Verwendungsersatzansprüche als Gegenansprüche des Besitzers)
wie es § 985 BGB zu prüfen?
I. Anspruchsteller ist Eigentümer (zumindest Miteigentümer) der Sache
-> ist Eigentümerstellung bezüglich einer beweglichen Sache umstritten wird zu Gunsten des unmittelbaren Besitzers vermutet, dass dieser auch Eigentümer ist (§ 1006 I BGB)
-> ist die Sache unbeweglich gilt § 891 BGB
II. Anspruchsgegner ist Besitzer (unmittelbar oder mittelbar)
III. Der Anspruchsgegner darf kein Recht zum Besitz haben
Was ist Eigentum?
Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache (vgl. § 903 BGB)
was ist Besitz?
Besitz ist die nach der Verkehrsauffassung zu bestimmende tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache (§ 854 I BGB)
welche Besitzarten gibt es?
1. Eigenbesitz: Der Besitzer besitzt die Sache als ihm gehörend § 872 BGB >>nicht erforderlich ist das dem Besitzer die Sache tatsächlich gehört (zB Dieb)
2. Fremdbesitz: der Besitzer besitzt die Sache für jemand anderen (zB der Mieter)
3. unmittelbarer Besitzer: derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache selbst ausübt
(egal ob tatsächlicher Besitzer oder Fremdbesitzer)
4. mittelbarer Besitzer:derjenige, der den Besitz durch einen Besitzmittler ausübt (§ 868 BGB)
-> Vermieter, der die Wohnung dem Mieter überlässt,
Mieter dann = Besitzmittler und unmittelbarer Fremdbesitzer
wann besteht kein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB?
der Besitzer darf weder ein eigenes Besitzrecht (§ 986 I S. 1 Halbsatz 1 BGB) noch ein von einem Dritten abgeleitetes Besitzrecht (§ 986 I S. 1 Halbsatz 2 BGB) haben
das eigene Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer kann sowohl dinglich, als auch obligatorisch sein:
dingliche Rechte die ein Recht zum Besitz begründen:
§§ 1036 I, 1093, 1205 BGB
Obligatorische Rechte, die ein Recht zum Besitz begründen:
solche die aus vertraglicher oder gesetzlicher schuldrechtlicher Beziehung zum Eigentümer entstanden sind (Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Leihvertrag, Verwahrungsvertrag, Besitzüberlassungsvertrag)
wann ist ein Besitzrecht abgeleitet im Sinne von § 986 I S. 1 Halbsatz 2 BGB?
wenn ein Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und einem Dritten besteht, der mittelbarer Besitzer ist
+
Der unmittelbare Besitzer sein Besitzrecht sein Besitzrecht von diesem Dritten ableitet, aber nur wenn dieser zur Weitergabe des Besitzes befugt war
zu welchen Ansprüchen besteht bei § 985 BGB nach herrschender Meinung eine echte Anspruchskonkurrenz?
zu vertraglichen Rückgewähr-/Rückabwicklungsansprüchen, wie § 546 BGB oder §§ 346 ff. BGB
zu gesetzlichen Herausgabeansprüchen, wie §§ 812 ff., §§ 823 ff.(iVm § 249), § 861, § 1007, § 2018 BGB
kann ein anderer Eigentum an einer Sache erwerben, obwohl er dieses nicht vom ursprünglichen Eigentümer erwirbt?
ja, sofern er gutgläubig ist (§ 932 BGB)
dies gilt nicht, wenn dem die Sache Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist (§ 935 I BGB)
kann eine Sache aus Konditionsanspruch herausverlangt werden, wenn sie gemäß § 932 BGB gutgläubig erworben wurde?
Nein, der Gutglaubensschutz ist im Hinblick auf § 816 I S. 1 BGB und § 812 ff. BGB Kondiktionsfest, das Eigentum ist verloren
der geschädigte kann aber vom Verkäufer den erlangten Kaufpreis herausverlangen (§ 816 I S. 1 BGB), sowie Schadenersatz aus § 823 I BGB, mglw. § 823 II BGB iVm Schutzgesetz, § 826 BGB, § 687 II BGB, ggf. §§ 280, 598 wenn der Verkäufer Sache durch Leihe erlangte)
Kann der Besitzer die Herausgabe einer Sache gegenüber dem Eigentümer verweigern (Recht zum Besitz § 986BGB), wenn er sie vom Dieb etwa gemietet hat?
nein, denn der obligatorische (schuldrechtliche) Vertrag gilt nur zwischen den Parteien die ihn geschlossen haben
§ 985 aber ein aus Eigentum abgeleiteter dinglicher Anspruch, der absolut (ggüber jedermann) wirkt
Was setzen alle Nebenansprüche nach §§ 987 ff. BGB voraus?
eine Vindikationslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung der §§ 987 ff. BGB
Was ist ein "nicht-so-berechtigter" Besitzer?
Der Besitzer überschreitet sein Besitzrecht
-> er hat ein Recht zum Besitz, allerdings nicht so wie er es ausübt
Folge: nicht-so-berechtigter Besitzer = berechtigter Besitzer und Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB möglich
h.M dagegen: §§ 987 ff. unanwendbar -> der nicht-so-berechtigte Besitzer ist berechtigter Besitzer
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