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Langue Deutsch
Catégorie Criminologie
Niveau Université
Crée / Actualisé 22.05.2013 / 26.04.2016
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§ 243  Gatttungsschuld

Eine Gattungsschuld  ist die Verpflichtung zur Übergabe einer Sache, die im Zeitpunkt der Begründung der Verpflichting nicht konkret-individuell, sonder nur nach Merkmalen bestimmt ist.(§ 243 I)

Stückschuld

Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist (Speziesschuld).

§ 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrages

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegenseitigen Vertrages ist die Erklärung des Partners eines gegenseitigen Vertrages, seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis auch der andere Teil die Leistung erbringt, die das Entgelt (Gegenleistung) für die zurückgehaltende Leistung darstellt.

Holschuld

Die vom Verkäufer geschuldete Leistung ist eine Holschuld, wenn der Käufer sich die Ware beim Verkäufer holen muss. Eine Holschuld ist immer gegeben, wenn sich weder aus dem Vertrag noch aus den Umständen ergib, wie die Ware zum Käufer kommen soll. (§ 269 I )

Bringschuld

Die vom Verkäufer nach § 433 I 1 geschuldete Leistung ist eine Bringschuld, wenn der Verkäufer die Kaufsache zum Käufer bringen muss oder an einem anderen mit dem Käufer vereinbarten Ort.

Schickschuld/Versendungskauf

Ein Versendungskauf liegt vor, wenn der Verkäufer sich verpflichtet hat, die Kaufsache für den Käufer an dessen Wohnsitz/ Geschäftssitz zu versenden, ohne diesen Ort zum Leistungsort zu machen. Außerhalb von Verkäuferpflichten nenn man diese Schuld eine Schickschuld.

§ 387 Aufrechnung

Aufrechnung ist die Verrechnung einer Forderung mit einer gleichartigen Gegenforderung. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken § 389.

§ 387 Aufrechnung

Aufrechnung ist die Verrechnung einer Forderung mit einer gleichartigen Gegenforderung. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken § 389.

Rücktritt

Der Rücktritt ist eine von einer Vertragspartei abgegebene Willenserklärung mit dem Inhalt, den Vertrag rückgängig machen zu wollen.

Anspruch

In § 194 I legaldefiniert:

Demnach ist ein Anspruch das Recht , von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, wobei ein Tun jede denkbare Handlung, ein Unterlassen jedes denkbare Nicht-Handeln ist, insbesondere auch das Dulden.

Anfängliche objektive Unmöglichkeit

Liegt vor wenn niemand die versprochene Leistung aufgrund eines Umstandes, der schon bei Vertragsschluss bestand, erbringen kann.

Leistung: § 275; § 311 a II; § 284; § 285 G

Gegenleistung: § 326

Anfängliche subjektive Unmöglichkeit

Liegt vor wenn der Schuldner  die  versprochene Leistung aufgrund eines Umstandes, der schon bei Vertragsschluss bestand, nicht  erbringen kann, jedoch eine andere Person.

Leistung: § 275; § 311 a II; § 284; § 285 G

Nachträgliche objektive Unmöglichkeit

Liegt vor, wenn niemand die versprochene Leistung aufgrund eines Umstandes, der erst nach der Vertragsschluss eingetreten ist, erbringen kann.

Es gelten für den Anspruch auf die...

Leistung: §275 ; §§ 280I, II, 283 S.1, §284; §285

Gegenleistung: § 326

Nachträgliche subjektive Unmöglichkeit

Liegt vor, wenn der Schuldner die versprochene Leistung aufgrund eines Umstandes, der erst nach der Vertragsschluss eingetreten ist, nicht erbringen kann, jedoch eine andere Person.

Es gelten für den Anspruch auf die...

Leistung: §275 ; §§ 280I, II, 283 S.1, §284; §285

Gegenleistung: § 326

Unmöglichkeit der Leistung einfache Defintion

Unmöglich ist eine Leistung, wenn sie dauerhaft nicht erbracht werden kann.

Formzwecke 

WarnFunktion 

BeweisFunktion 

BeratungsFunktion