Schlüsselbegriffe Prinzipien des Vertragsrechts

Schlüsselbegriffe Prinzipien des Vertragsrechts, Peter Böhringer / Roger Müller / Peter Münch / Alex Waltenspühl 2. Auflage

Schlüsselbegriffe Prinzipien des Vertragsrechts, Peter Böhringer / Roger Müller / Peter Münch / Alex Waltenspühl 2. Auflage


Kartei Details

Karten 53
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 21.11.2014 / 15.12.2020
Weblink
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Gläubigerverzug

Der Gläubigerverzug (oder auch: Annahmeverzug) ist die objektiv nicht gerechtfertigtte Weigerung des gläubigers, bei der Erfüllung mitzuwirken oder die vom Schuldner angebotene Leistung anzunehmen.

Leistungsstörungen

Leistet der Schuldner nicht, nicht zur richtigen Zeit oder bleibt die Leistung hinter den Erwartungen des Gläubigers zurück.

Tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit

Tatsächliche Unmöglichkeit: speziessache ist zerstört, Gattungssache ist untergegangen, naturgesetzlich nicht denkbar, Fixtaggeschäft

Rechtlich Unmöglichkeit: wenn der Vertrag auch eine vom Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gerichtet ist.

 

Positive Vertragsverletzung

Man kann positive Vertragsverletzung in zwei Gruppen aufteilen.

  • Schlechterbringung einer Hauptleistung: ntspricht die Leistung nicht dem vertraglich vereinbarten, so kann der Gläubiger versch. Nachteile erleiden.
  • Verletzung von Nebenpflichten: Man kann hier zwei Gruppen von Nebenpflichten warnehmen; Obhut- und Schutzpflichten, Leistungsbezogene Nebenpflichten.

Schuldnerverzug

Der Schuldner kommt - trotz Fälligkeit - seiner Leistungspflicht nicht nach; dies, obwohl das Erbringen der Leistung noch möglich wäre. Er befindet sich im Schuldnerverzug.

positives/negatives Vetragsinteresse

Das Positive Vertragsinteresse (Erfüllungsinteresse) ist der Verzicht auf die Leistung unter Aufrechterhaltung des Vertrags. 

Das Negative Vertragsinteresse (Vertrauensschaden) ist der Verzicht auf die nachträgliche Leistung  und Anspruch auf Erratz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens.

Hilfspersonenhaftung

Bei der Hilfspersonenhaftung hafter der Schuldner dem Gläubiger für Schäden, welche die zur Erfüllung zugezogene Hilfsperson verursacht.

Erlöschensgründe

Erlöschungsgründe einer Obligation sind 

Erfüllung der Obligation (ordentliche Erlöschungsgrund)

Erlöschensgründe ausserhalb der Erfüllung:

- Gründe, die den Gläubiger in den gleichen Vermögensstand wie die Erfüllung setzen

-Grunde, die dem Gläubiger einen Vermögensverlust verursachen

 

Verrechnung

Verrechnung (Aufrechnung, Kompensation) ist die Tilgung einer eigenen Schuld durch Preisgabe einer gleichartigen Gegenforderung.

Verjährung

Die Verjährung ist als Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf zu umschreiben.

Ruhen der Verjährung

die Verjährung kann in zwei Fällen ruhen:

- Hinderung: hindert, dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt.

- Stillstand: ist wenn der bereits begonnene Fristenlauf nicht weiterläuft.

Unterbrechung der Verjährung

Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die Verjährung "von neuem" beginnt.

Verwirkung der Verjährung

Die Verwirkung führt dazu, dass nach einer bestimmten Zeit das, dass betreffende Recht untergeht, und nicht bloss zum Verlust der Durchsetzbarkeit.