Schlüsselbegriffe Prinzipien des Vertragsrechts
Schlüsselbegriffe Prinzipien des Vertragsrechts, Peter Böhringer / Roger Müller / Peter Münch / Alex Waltenspühl 2. Auflage
Schlüsselbegriffe Prinzipien des Vertragsrechts, Peter Böhringer / Roger Müller / Peter Münch / Alex Waltenspühl 2. Auflage
Kartei Details
Karten | 53 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.11.2014 / 15.12.2020 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/schluesselbegriffe_prinzipien_des_vertragsrechts
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/schluesselbegriffe_prinzipien_des_vertragsrechts/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Gläubigerverzug
Der Gläubigerverzug (oder auch: Annahmeverzug) ist die objektiv nicht gerechtfertigtte Weigerung des gläubigers, bei der Erfüllung mitzuwirken oder die vom Schuldner angebotene Leistung anzunehmen.
Leistungsstörungen
Leistet der Schuldner nicht, nicht zur richtigen Zeit oder bleibt die Leistung hinter den Erwartungen des Gläubigers zurück.
Tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit
Tatsächliche Unmöglichkeit: speziessache ist zerstört, Gattungssache ist untergegangen, naturgesetzlich nicht denkbar, Fixtaggeschäft
Rechtlich Unmöglichkeit: wenn der Vertrag auch eine vom Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gerichtet ist.
Positive Vertragsverletzung
Man kann positive Vertragsverletzung in zwei Gruppen aufteilen.
- Schlechterbringung einer Hauptleistung: ntspricht die Leistung nicht dem vertraglich vereinbarten, so kann der Gläubiger versch. Nachteile erleiden.
- Verletzung von Nebenpflichten: Man kann hier zwei Gruppen von Nebenpflichten warnehmen; Obhut- und Schutzpflichten, Leistungsbezogene Nebenpflichten.
Schuldnerverzug
Der Schuldner kommt - trotz Fälligkeit - seiner Leistungspflicht nicht nach; dies, obwohl das Erbringen der Leistung noch möglich wäre. Er befindet sich im Schuldnerverzug.
positives/negatives Vetragsinteresse
Das Positive Vertragsinteresse (Erfüllungsinteresse) ist der Verzicht auf die Leistung unter Aufrechterhaltung des Vertrags.
Das Negative Vertragsinteresse (Vertrauensschaden) ist der Verzicht auf die nachträgliche Leistung und Anspruch auf Erratz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens.
Hilfspersonenhaftung
Bei der Hilfspersonenhaftung hafter der Schuldner dem Gläubiger für Schäden, welche die zur Erfüllung zugezogene Hilfsperson verursacht.
Erlöschensgründe
Erlöschungsgründe einer Obligation sind
Erfüllung der Obligation (ordentliche Erlöschungsgrund)
Erlöschensgründe ausserhalb der Erfüllung:
- Gründe, die den Gläubiger in den gleichen Vermögensstand wie die Erfüllung setzen
-Grunde, die dem Gläubiger einen Vermögensverlust verursachen
Verrechnung
Verrechnung (Aufrechnung, Kompensation) ist die Tilgung einer eigenen Schuld durch Preisgabe einer gleichartigen Gegenforderung.
Verjährung
Die Verjährung ist als Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf zu umschreiben.
Ruhen der Verjährung
die Verjährung kann in zwei Fällen ruhen:
- Hinderung: hindert, dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt.
- Stillstand: ist wenn der bereits begonnene Fristenlauf nicht weiterläuft.
Unterbrechung der Verjährung
Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die Verjährung "von neuem" beginnt.
Verwirkung der Verjährung
Die Verwirkung führt dazu, dass nach einer bestimmten Zeit das, dass betreffende Recht untergeht, und nicht bloss zum Verlust der Durchsetzbarkeit.