SchKG
Schuldbetreigungs- und Konkursrecht
Schuldbetreigungs- und Konkursrecht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 66 |
---|---|
Utilisateurs | 29 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 17.02.2013 / 16.06.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/schkg3
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/schkg3/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Wem ist die Organisation der Betreibungs- und Konkursämtern überlassen?
Den Kantonen
Wer haftet für Schäden, den die Beamten und Angestellten eines Betreibungs- oder Konkursamtes verursacht?
Primär haftet der Kanton
Wie ist das SchKG unterteilt?
In 13 Titel (352 Artikel)
Wer hat Einsichtsrecht? Art 8a SchKG
Wer ein Interesse glaubhaft macht
Wer fungiert als oberste Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen?
Der Bundesrat
Definition Ordnungsfrist:
Gibt dem Adressaten eine Zeit vor, innert welcher eine Handlung vorgenommen werden sollte.
Die Nichteinhaltung dieser Fristen zieht aber nicht die Ungültigkeit der entsprechenden Handlungen nach sich. d.h. die Handlungen können auch später nachgeholt werden.
In der Regel stellen alle Fristen im SchKG welche sich an die Betreibungs- und Konkursorgane richten, Ordnungsfristen dar.
Definition Verwirkungsfrist:
Liegt eine Verwirkungsfrist vor, so kann die entsprechende Handlung nur innert dieser Frist vorgenommen werden. Eine zu spät vorgenommene Handlung ist grundsätzlich wirkungslos. Die Verwirkungsfristen können im Gegensatz zu den Verjährungsfristen nicht unterbrochen oder gehemmt werden.
In der Regel sind alle Fristen, die das SchKG den Parteien oder Drittpersonen zur Vornahme einer Handlung ansetzt, Verwirkungsfristen.
Wann beginnt eine Frist?
Wann endet eine Frist?
Die Frist beginnt am folgenden Tag zu laufen, von welchem die Frist ausgelöst wurde.
Sie läuft am letzten Tag um Mitternacht ab. (Poststempel ist massgebend)
Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag oder ein nach Bundesrecht oder kantonalem Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.
Wann wird eine Frist Wiederhergestellt?
Im Ausland wohnhaft und nur über Öffentliche Bekanntmachung erreichbar, ist eine Fristverlängerung zu gewähren. (Ermessen des Beamten)
Wer durch unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handelnt, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen.
Bei schwerer Erkrankung ist die Frist wiederherzustellen.
Arten der Schuldbetreibung
Konkursbetreibung SchKG Art. 39
Betreibung auf Pfandverwertung SchKG Art. 41
Betreibung auf Pfändung SchKG Art. 42
Definition Konkursbetreibung
Die Betreibung auf Konkurs wird auf dem Wege des Konkurses als ordentliche Konkursbetreibung oder als Wechselbetreibung fortgesetzt, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist. (Natürliche oder juristische Person).
Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das SHAB bekannt gemacht wurde noch weitere 6 Monate der Konkursbetreibung.
Definition Betreibung auf Pfandverwertung
Voraussetzung für diese Betreibung ist, dss der Gläubiger ein Pfand (Grundpfand oder Faustpfand) besitzt. Mit dieser Betreibung wird vom Betreibungsamt die Verwertung des Pfandes verlangt.
Diese Betreibung kann auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner durchgeführt werden.
Definition Betreibung auf Pfändung
Ist die "gewöhnliche Betreibungsart". Sie wird immer dann angewendet, wenn keine der beiden anderen in Frage kommen. d.h. wenn der Schuldner nicht im Handelsregister eingetragen und die Schuld nicht pfandgesichert ist.
Grundsätzlich wird bei der Betreibung auf Pfändung dem Schuldner nur soviel Vermögen entzugen, als zur Deckung der Forderung des oder der betreibenden Gläubiger notwendig ist.
Betreibungsort der natürlichen Person:
Wohnsitz mit der Absicht dauernden Verbleibens
Betreibungsort
Im Handelsregister eingetragene juristische Person und Gesellschaften
Hauptsitz der Firma
Betreibungsort
Nicht eingetragene juristische Person (z.B. Verein)
Hauptsitz ihrer Verwaltung
Betreibungsort
Gemeinderschaft im Sinne von Art. 336 ff. ZGB
Ort der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit
Betreibungsort
Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer
Ort der gelegenen Sache
Besondere Betreibungsorte
Schuldner ohne festen Wohnsitz
Am schweizerischen Aufenthaltsort:
nach Rechtssprechung und Praxis kann ein Schuldner am Aufenthaltsort betrieben werden wenn er in offensichtlicher Weise seine Wohnsitzverhältnisse verschleiert.
Besondere Betreibunsorte
Erbschaften (solange die Teilung noch nicht erfolgt ist)
Am letzten Betreibungsort des Erblassers
Besondere Betreibungsorte
Im Ausland wohnende Schuldner
Geschäftsniederlassung in der Schweiz oder Ort, wo der Schuldner in der Schweiz seine Spezialdomizil gewählt hat
Besondere Betreibungsorte
Bei Grundpfandforderungen
Am Ort der gelegenen Sache
Besondere Betreibungsorte
Bei Faustpfandforderungen
Der Gläubiger kann wählen zwischen dem Ort, an dem der Schuldner wohnt, oder dort, wo sich das Pfand befindet
Besondere Betreibungsorte
Arrestbetreibung (Art. 52 SchKG)
Ort des Arrestgegenstandes
Besondere Betreibunsorte
Schuldner unter elterlicher Gewalt (Art. 68 SchKG)
Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Gewalt
Besondere Betreibungsorte
Schuldner unter Vormundschaft
Sitz der Vormundschaftsbehörde
Besondere Betreibungsorte
Schuldner unter Beistand oder Beiratschaft
Wohnsitz des Schuldners
Zwischen folgenden Zeiten dürfen keine Betreibungshandlungen (z.B. Zustellung des Zahlungsbefehls, Rechtsöffnung, Pfändung, Ausstellung eines Verlustscheins) vorgenommen werden:
Zw. 20.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen (staatlich anerkannt)
Während der Betreibungsferien, nämlich 7 Tage vor und nach Ostern oder Weihnachten sowie vom 15. bis 31. Juli.
Gegen einen Schuldner der im Rechtsstillstand (Art. 57-62 SchKG gewährt worden ist.
Wann gelten Betreibungsferien nicht?
Im Arrestverfahren
Im Konkursverfahren
In der Wechselbetreibung
Wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögenswerten handelt
Wann wird einem Schuldner Rechtsstillstand gewährt?
Art. 57 Während des Militär- oder Schutzdienstes
Art. 58 Bei Todesfall in der Familie
Art. 59 Bei Tod des Schuldners (Betreibung für Erbschaftsschulden)
Art. 60 Bei Verhaftung des Schuldners bis zur Bestellung eines Vertreters
Art. 61 Bei schwerer Erkrankung des Schuldners (Einvernahme-Unfähigkeit)
Art. 62 Allgemeiner Notzustand (Epidemie, Naturkatastrophe, Krisenzeit)
Wirkung des Rechtsstillstandes auf den Fristenverlauf
Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenverlauf nicht.
Läuft eine Frist während der Betreibungsferien oder während der Dauer eines Rechtsstillstandes ab, so verlängert sich diese bis zum 03. Werktag nach Ende der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes.
Bei der Berechnung der Frist von 3 Tagen werden Samstag, Sonntag sowie die staatlich anerkannten Feiertage nicht mitgezählt.
Zustellung von Betreibungsurkunden (Zahlungsbefehl oder Konkursandrohung)
Welche Arten gibt es?
Die Zustellung erfolgt durch eine offene Übergabe an den Schuldner, d.h. der zustellende Beamte bescheinigt die erfolgte Zustellung auf dem Original und dem Doppel. Mit der Übergabe des Dokumentes ist die Zustellung vollzogen.
(Bei nat. Personen ist auch die Übergabe an eine im gleichen Haushalt wohnhafte Person möglich / bei jur. Personen hat die Zustellung an einen Vertreter zu erfolgen Art. 65 SchKG)
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung wird in Art. 66 Abs 4 SchKG auch auf die Fälle ausgedehnt, wo sich der Schuldner beharrlich der Zustellung entzieht oder der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nicht innert angemessener Frist geschehen kann. Bevor jedoch die Ediktalzustellung durchgeführt wird, muss alles daran gesetzt werden, den Schuldner persönlich zu erreichen.
Gibt es Formvorschriften zum Betreibungsbegehren?
Nein
Die Zustellung kann durch den Gläubiger mündlich, schriftlich und unter bestimmten Voraussetzungen auch elektronisch erfolgen.
Der Inhalt ist allerdings gesetzlich vorgeschrieben gem. Art. 67 SchKG
Was muss ein Betreibungsbegehren enthalten?
(Art der Zustellung ist formlos)
Schuldner
Gläubiger
Forderungsbetrag
Forderungsgrund
Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag
Nach Eingang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. Dieser ist die amtliche Aufforderung an den Schuldner, den Betrag zzgl. Betreibungskosten innert Frist (20 Tage) zu bezahlen.
Der Zahlungsbefehl wird auf einem amtlichen Formular erlassen, ist eine Betreibungsurkunde im eigentlichen Sinne und wird doppelt ausgefertigt.
Eine Ausfertigung ist für den Schuldner bestimmt. Die andere erhält der Gläubiger nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist (10 Tage) mit der Information ob und wie der Schuldner Rechntsvorschlag erhebt.
Beweismittel
Der Schuldner hat die Möglichkeit, den Gläubiger aufzufordern, innerhalb der Rechtsvorschlagsfrist die Beweismittel für seine Forderung zur Einsicht vorzulegen.
Kommt der Gläubiger dieser Forderung nicht nach, wird der Schuldner jedoch nicht entbunden, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben.
Rechtsvorschlag
Der Rechtsvorschlag ist eine dem Betreibungsamt innert Frist (10 Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls) abzugebende Erklärung, dass der Schuldner sich der Betreibung widersetze, indem er die Forderung oder einen Teil davon und/oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreitet. Diese Erklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Der Rechtsvorschlag muss grundsätzlich nicht begründet werden. Es reicht das Wort Rechtsvorschlag, die Unterschrift auf dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Zahlungsbefehl oder ein sinnverwandter Ausdruck wie "ich weise diese Betreibung zurück".
Der Gläubiger erhält nun vom Betreibungsamt nach Ablauf der Rechtsforschlagsfrist ein Exemplar des Zahlungsbefehlst. Darauf ist zu erkennen ob und in welchem Umfang der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt.
Weiter bei Beseitigung des Rechtsvorschlags
Beseitigung des Rechtsvorschlags, welche Möglichkeiten gibt es?
Erwirkung eines vollstreckbaren Entscheides im Zivilprozess (ordentliches Verfahren)
Durch ein Verwaltungsverfahren (Krankenkasse, Ausgleichskassen, private Versicherer der obligatorischen Unfallversicherung etc.)
Im Rechtsöffnungsverfahren (es gibt das Provisorische und das Definitive)
Erklärung zum vollstreckbaren Entscheid durch einen Zivilprozess (ordentliches Verfahren):
Erwirken eines vollstreckbaren Entscheides im Zivilprozess. Der Gläubiger, der keinen Vollstreckungstitel (z.B. schriftliche Schuldanerkennung) besitzt, muss zuerst einen vollstreckbaren Entscheid des Richters erwirken. Das ganze Verfahen wird durch das Zivilprozessrecht geregelt und steht somit ausserhalb der Bestimmungen des SchKG.
Erklärung zum Verwaltungsverfahren (Verwaltungsbehörden des Bundes, Krankenkasse, Ausgleichskassen, private Unfallversicherungen)
Die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone sowie die dazu ermöchtigten Institiutionen (s.oben) können einen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigen, d.h. ihre Ansprüche gemäss Art 79 SchKG im sogenannten Verwaltungsverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist Fälligkeit der forderung. Das Verwaltungsverfahren endet mittels einer Verfügung, in welcher die Schuld festgestellt wird und der Rechtsstreit beseitigt wurde. Sobald die Verfügung rechtskräft ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden.