Sanierung & Restrukturierung
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 107 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Gestion d'entreprise |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 25.10.2016 / 25.03.2018 |
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41. außergerichtliches Verfahren
Gespräch mit jedem Gläubiger
Feststellung welche Gläubiger Probleme machen
UN kann jedem Gläubiger individuelles Angebot machen -> vorsicht!
42. Forderungsverzicht?
Gläubiger oft nur bereit wenn:
Krise des UN schwer
FVerzicht als wichtige VSS für erfolgreiche Sanierung
Gläubiger im Insolvenzfall deutlich weniger bekommen
-> verbessert Verschuldungsgrad; UN kommt besser an Liqui (aber Achtung eventuell Steuern fällig)
43. Moratorium?
Wenn Krise nur vorübergehend und kein FVerzicht erreicht wird; Erklärung der Gläubiger dass während eines bestimmten Zeitraumes die Forderung nicht geltend gemacht werden
44. wenige Erfolgschancen für außergerichtliches Verfahren bei Problemen?
Unzureichende Informationen
liquide Mittel zu gering
Quote, deutlich unter Insolvenzquote
dauerhafte Verbesserung d. Umsätze u. Kostenstruktur nicht zu erreichen -> Geschäftsmodell Mist
relativ hohe Anzahl an Gläubigern
45. gerichtliches Insolvenzverfahren?
Seit 1999 nicht mehr Zerschlagung sondern Sanierung im Vordergrund (wenn vorher außergerichtliches Verfahren versucht wurde)
§1 InsO
Bereinigung aller Schulden
Befriedigung aller Gläubiger
->Liquidation, Sanierung, übertragende Sanierung
prinzip der gleichmäßigen und quotenmäßigen Befriedigung (Verlustgemeinschaft)
Restschuldbefreiung
46. Insolvenztatbestände?
Drohende Zahlungsunfähigkeit (Antragsrecht des Schuldners)
Zahlungsunfähigkeit
Überschuldung (Antragspflicht bei juristischen Personen)
Wer Insolvenzantrag nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig stellt macht sich strafbar
Ausnahme Überschuldung (bei positiver Fortführungsprognose)
47. Prüfung Zahlungsunfähigkeit?
Erstellen eines Liquiditätsstatus
Erfassen der fälligen Verbindlichkeiten
gegenüberstellung der verfügbaren liquiden Mittel
+ kurzfr. zu beschaffende Finanzmittel (3 Wochen)
-> Liquiüberschuss nicht Zahlungsunfähigkeit
+Ergänzung um Fortbestehensprognose (Deckungslücke Stichtag): Deckungslücke nur kurzfristig oder nicht zu beseitigen (negative FBP)
48. Prüfung Überschuldung?
Nur bei juristischen Personen:
wenn Vermögen Schulden nicht mehr deckt (nach Liquiwerten)
und Ertragsfähigkeiten des UN nicht mehr gewährleistet
oder Vermögen die Schulden auch nach Betriebsfortführungswerten nicht deckt
49. Beteiligte am Insolvenzverfahren?
Schuldner - gegen den sich die Ansprüche richten und dessen Vermögen verwertet wird
Gläubiger:
>Insolvenzgläubiger: alle G die zum Zeitpunkt der Insilvenzeröffnung einein Vermögensansprüch gegen S haben
>nachrangige InsG: werden zuletzt befriedigt, meist leer aus, Forderungen aufgrund EKersatzvorschriften, vereinbarte Rangrücktritte
>MasseG: Forderung nach Eröffnung des InsVerf o. Durch InsVerwalter begründet, z.b. Kosten des Verfahrens, Entgelt InsVerwalter
>aussonderungsberechtigte G: dingliches/persönliches Recht an Gegenstand (dieser fällt aus InsMasse), sind keine InsG; wenn Gegenstand nicht mehr da Ersatzaussonderung
>absonderungsberechtigte G: InsG, Absonderung gem. Pfandrecht, Sicherungsabtretung -> kein Recht auf Herausgabe sondern abgesonderte Befriedigung (mittel Verwertung durch InsVerwalter; wenn nicht mehr da - Ersatzabsonderung
>NeuG - kommen nachträglich während Ins dazu
>GVersammlung/GAusschuss - oberster Souverän
>InsVerwalter - schwach o. Stark
>InsGericht
50. Insolvenzverwalter?
Schwacher: ohne Verhängung allg. Verfügungsgebot, Gericht legt Aufgaben fest, Zutritt/Eintrittsrecht
starker: Einsetzen mit allg. Verfügungsverbot d. Schuldner, Verwaltungs/Verfügungbefugnis geht auf InsVerw über
Aufgaben: Rechtsgeschäfte für Masse, Verwertungsmaßnahmen, Schadensersatzansprüche geltend machen, UN fortführen,
Anforderung: nat. Voll geschäftsfähige PErson, geschäftskundig (Erfahrung/Kenntnisse), Fachkompetenz Rechtsangelegenheiten, VErhandlungsgeschick, Führungsqualität, Branchenkompetenz, Mitarbeiterstab, Regionalität
52. Insolvenzgericht?
oberste Instanz nach Gläubigerausschuss, Amtsgericht wo UN Sitz hat
Aufgaben: Durchführen Eröffnungsverfahren, Anordnung Sicherungsmaßnahmen, Ernennung InsVerwalter + Aufsicht, Aufhebung InsVerfahren
53. Auswirkung Verfahrenseröffnung?
Übergang Verwaltungs/Verfügungsbefugnis:
auf InsVerwalter über, auch auf vorl. Starken InsVerwalter, Ausnahme Eigenverwaltung;
Zweck: Sicherung der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung
54. Insolvenzmasse?
gesamtes Schuldnervermögen zum Zeitpunkt der Eröffnung des InsVerfahren
Sachen, Rechte, unbewegliches Vermögen (In/Ausland)
keine: Geschäftsbücher, lawi/apo Inventar, gewöhnlicher Hausrat
55. Ist/Sollmasse?
Ist: die der Verwalter bei Eröffnung vorfindet
Soll: endgültige Haftungsmasse, die durch Bereinigung entsteht (zb. Aus/Absonderung, Anfechtung)
KKBeiträge nicht anfechtbar, insg. 10 Jahre Rückforderungsrecht wenn Lage UN bekannt wäre (zb Miete)
56. Eigentumssituation?
kein Verlust d. Eigentümer/Gläubigerstellung des Schuldners im InsVerf., InsVerw. Nur Fremdbesitzer
Schuldner bleibt rechts-/geschäftsfähig
bei jur. P. Behalten Organe Organstellung
58. RegInsVerf. 2?
nach Antrag auf Eröffnung idR während Prüfung VSS vorläufiges InsVerf. Eröffnet
bei Eigenverwaltung kommt Sachwalter -> damit keine Benachteiligung
wenn InsPlan umgesetzt werden soll u G zustimmen Planverfahren -> sonst Regelverfahren
Sanierung selten da InsVerw. Aus Liquierlös bezahlt wird
90% Regelfälle enden in Liqui
59. ESUG?
Mentalitätswechsel, neg. Image der Ins. Ablegen, sanierung unterstützen > Arbeitsplätze
Einführung Schutzschirmverfahren, Stärkung G durch vorl. GAusschuss, einführung Debt-Equity-Swap
60. Insolvenzplanverfahren?
InsPlan: Vorschlag Schuldner o. Verwalter abweich. V. Regelverwertung - vorteilhaftere wirtschaftlich sinnvollere Lösung zu finden;
G treffen wichtigste Entscheidungen
echte San. Fortführung UN in bisheriger Rechtsform
übertragene Sanierung: Vermögensgegenstände UN an Auffanggesellschaft verkauft
61. Schutzschirmverfahren?
SSV eine Art Vorverfahren mit privilegierter vorl. Eigenverwaltung;
Schuldner Frist 3 Monate für InsPlan
vorl. Sachwalter überwacht
relativ große Freiräume f. SanMaßnahmen
auf Antrag eingeleitet (Antrag auf Eröffnung InsVerf. + Eigenverwalt.)
Schuldner braucht Bescheinigung ü. Drohende Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung
S darf noch nicht zahlungsunfähig sein
S nicht offensichtlich aussichtslos
Zwangsmaßnahmen (Pfändung) werden eingestellt
63. Planarchitekt?
PA (S o. Verw.) macht Vorschlag: zB 75% für SicherungsG u. 25% für nicht nachrang. G zahlbar in 36 Monaten
bildet verschiedene Gruppe (Absonderungsrechte, normale G, nachrangige G -> in Gruppen nochmal Untergruppen wg verschiedene. Wirtsch. Interessen)
jede Gruppe stimmt gesondert ab -> Mehrheitserfordernis +50%
64.Planverfahren?
Typ. Vorteil Eigenverantw. Im InsPlan Fortführung des UN und Befriedigung aus Erträgen (opt. Nutzung Schuldnerischer Sachkenntnis, kein VErwalter als Unternehmer)
Problem: wer finanziert Planerstellung, strategischer Weitblick fehlt, Kreativität
67. Fazit InsPlanVerf.?
Weitaus vielseitiges Instrument
Plan gehört in Werkzeugkasten des Verwalter/SVertreters
Plan kein Massenverfahren
planfähig sind objektiv kleinste Zahl an UNIns
geringe Zahlen sprechen nicht gg Plan
Plan saniert nicht, er schafft Rahmen, dies in Krisenzeiten umzusetzen
68. vier Arten der Beschaffung liquider Mittel?
Liquizufuhr durch EK
Liquizufuhr durch FK
Verkauf von Vermögensgegenständen
organisatorische Möglichkeiten
69. Liquizufuhr durch EK?
KapErhöhung durch Gesellschafter
KapErhöhung durch Aufnahme neuer Gesellschafter
freiwilliger Nachschuss
EK-ersetzendes Gesellschafterdarlehen
Rangrücktrittserklärung von G
Patronatserklärung
Debt-Equity-Swap
70. KapErhöhung durch Gesellschafter?
GVersammlung
Beschluss zur KapErhöhung + Modalitäten (wer, was, wieviel)
Einzahlung auf GmbHK
notarielle Beglaubigung Beschluss
Eintrag HR
+Unabhängigkeit gewahrt, Signal für G-Partner u. G, ggf. Bedingung für Kredite
-warum nicht? Finanz. Möglichkeit nicht da, keine Einigung
71. KapErhöhung durch Aufnahme neuer G?
GVersammlung
Beschluss über KapErh + Anz Perso + Kap
Kaufpreis bestimmen, Machtverteilung, Stimmrechtsvert.
G zahlen ein
Notar beglaubigt
Notar fragt GF ob erhöhtes Kap zur Verfüg. Steht weil er vertritt
+ positives Signal, wichtig wenn eigene Mittel erschöpft
- Abhängigkeit von neuem G, ggf. Übernahmestart
72. freiwilliger Nachschuss?
geringe Kosten, keine Publikation des Nachschusses
kann auch Pflicht sein (vertraglich Vereinbarte Verpflichtung anteilsmäßig das bestehende Kap zu erhöhen)
73. EK-ersetzendes GDarlehen?
Rangrücktritt nötig - sonst nicht EK ähnlich
+ schnelle einfache LiquiZufuhr
einfache Rückzahlung nach Krise
keine neuen G
- Anfechtbarkeit der DL-Rückzalungen an G im letzten Jahr vor InsAntrag
74. Rangrücktritt von G?
Vertragliche Vereinbarung, das G Forderungen bis zur Sanierung zurückstellt ohne sie zu verlieren - zahlungsfähigkeit behalten
qualifizierter Rangrücktritt: G erklärt erst nach Befriedigung aller G u Abwendung der Krise
befristete RangRücktritte = Stundung -> Verbindlichkeiten im Überschuldungsstatus
genaue BErechnung der Forderung
Bestimmung dass G mit F zurücktritt hinter alle anderen G
Bestimmung das F nur aus zukünftigen Gewinnen o. LiquiErlös zu tilgen
75. Patronatserklärung
extern: ähnlich Bürgschaft
intern: Erklärung von G für sämtliche Verb. Des UN einzustehen
weiche: keine finanzielle Einstandspflicht, mehr moralisch
harte: einseitig verpflichtender Vertrag (Patron-Gl/Patron-Gesell.)
unbedingte Erklärung der P
Zahlungspflicht über Zeit d. Ins hinaus
betragsmäßige Begrenzung sinnvoll
Regelung Tochter hat Zahlungsanspruch auf P
Ermächtigung zur Offenlegung an Wirtschaftsprüfer
zeitliche Befristung kritisch
3Jahre Regelverjährung
76. Debt-Equity-Swap?
Umwandlung Kreditforderungen in EK (idR in Kombi mit KapSchnitt u KapErhöhunh)
Übernahme zb. durch G/Kreditgeber/Großkunden/Lieferanten/neue Investoren
Ziel des Übernehmers: Übernahme Kredit idR unter Nennbetrag, Gewinnmax durch San
1.KapSchnitt: Beseitigung Unterbilanz Verrechnung Grund/Stammkap mit Verlusten
2..Unterschreitung MindNennKap bis auf Null (bei Überschuldung) dann KapErhöhung durch Einzahlung
VSS: Auflösung gesetzl. Rücklagen Kap/GewinnRücklagen, HV o GBeschluss mind 75%
KapErhöhung
idR Kombi Bar+Sacheinlage
77. LiquiZufuhr durch FK?
Bankkredit
Sanierungskredit Bank
Überbrückungskredit
Lieferantenkredit
Umwandlung kurzfr. in langfr. DL
Kredit Bankenpool/Konsortium
Steuerstundung
Factoring/Leasing
78. Bankkredit?
UN muss zusätzlich Sicherheiten anbieten
wenn Möglichkeiten erschöpft für UN, Privatvermögen der G als Sicherheit?
Bank fordert Bürgschaft von G
keine Bürgschaft - mangelndes Vertrauen der G in UN
eventuell stärkere Besicherung der bestehenden K
79. Sanierungskredit Bank?
Kreditzweck Sanierung
beseitigt Zahlungsunfähigkeit nicht Überschuldung
-finanziert die Maßnahmen der Sanierung, aber schwer zu bekommen
Kündigung d K nur bei wesentlicher Verschlechterung, Bank eventuell wg InsVerschleppung, Bank muss von Sanierungskonzept überzeugt sein
80. Überbrückungskredit?
Sehr kurzfristiger Kredit
Überbrückung LiquiEngpass
für Überleben der Sanierungsphase