Sachkundeprüfung nach § 34a GewO

Sachkundeprüfung nach § 34a GewO

Sachkundeprüfung nach § 34a GewO


Set of flashcards Details

Flashcards 55
Students 12
Language Deutsch
Category Career Studies
Level Vocational School
Created / Updated 16.12.2015 / 14.10.2024
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§ 9 BewachV [Beschäftigte]

(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen,
1. die zuverlässig sind,
2. die das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besitzen und
3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorlegen.


Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die Behörde eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes ein; dies gilt entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch solche Personen nicht, die
1. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben.

§ 904 BGB [Aggressiver Notstand]

Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr, 
von Sache/Tier ausgehend

Eigentum einer dritten Person wird beeinträchtigt

Dieser Eigentümer kann Schadensersatz verlangen

 

Was ist Recht?

Recht ist ein Sammelbegriff für alle Ordnungssysteme, deren Ziel es ist, das Zusammenleben in einer Gesellschaft verbindlich und auf Dauer zu regeln bzw. soziale Konflikte zu vermeiden.

(bpb)

§ 242 StGB [Diebstahl]

(1) Wer

- eine fremde bewegliche Sache
- einem anderen
- in rechtswidriger Zueignungsabsicht
- wegnimmt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

DGUV-Vorschriften

Überschriften; Bedeutung

DGUV Vorschrift 1 [Grundsätze der Prävention]
DGUV Vorschrift 9 [Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz]
    -> ASR A 1.3
DGUV Vorschrift 23 [Wach- und Sicherheitsdienste]

DGUV: Deutsche gesetzliche Unfallversicherung

DGUV Vorschrift 1 [Inhaltsverzeichnis]

Inhaltsverzeichnis:

- Pflichten des Unternehmers
- Pfleichen des Versicherten
- Erste Hilfe

u.s.w.

DGUV Vorschrift 1 [Zusammenfassung]

- Sicherheitsbeauftragte ab 21. Mitarbeiter

- Arbeitsunfälle -> Verbandbuch, 5 Jahre Aufbewahrung

- Durchgangsarzt: wenn über Unfalltag hinaus AU oder Behandlung > eine Woche

- Unternehmer muss Arbeitsunfall inn. 3 Tagen der BG melden wenn AU > 3 Tage oder MA tot

- Ersthelfer ab 2 MA, mind. 8 Doppelstd., alle 2 Jahre

ASR A 1.3 [Schilder] (früher: DGUV Vorschrift 9]

Verbotszeichen: rot und rund
Gebotszeichen: blau und rund
Warnzeichen: gelb und dreieckig
Rettungszeichen: grün und viereckig
Brandschutzzeichen: rot und viereckig

DGUV Vorschrift 23 [§ 1 Geltungsbereich]

 

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutze von Personen und Sachwerten.

§ 13 StGB [Unterlassungsdelikte]

- echte U.Delikte: jeder Bürger

§ 323c [unterl. Hilfeleistung]
§ 138 [Nichtanzeige gepl. Straftaten]
§ 123 [Hausfriedensbruch] 2. Beg.Art

- unechte U.Delikte: Menschen mit Garantenstellung

Garantenstellung

- Vertrag (z.B. SicherheitsMA)

- selbst herbeigeführte Gefahrenlage (Unfallverursacher)

- Gesetz (Eltern für Kinder)

§ 303 StGB [Sachbeschädigung]

 

(1) Wer

- rechtswidrig eine
- fremde
- Sache
- beschädigt oder
- zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

- unbefugt das
- Erscheinungsbild einer
- fremden Sache
- erheblich und
- dauerhaft

verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

privatrechtlicher Anspruch

  • Schadensersatz
  • Herausgabeanspruch
  • Unterlassungsanspruch

§ 243 StGB [Besonders schwerer Fall des Diebstahls]

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

3. gewerbsmäßig stiehlt,

4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,

5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,

6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder

7.

eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

§ 244 StGB [Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl]

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder

3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.