Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
Kartei Details
Karten | 55 |
---|---|
Lernende | 12 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 16.12.2015 / 14.10.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/sachkundepruefung_nach_35b_gewo
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/sachkundepruefung_nach_35b_gewo/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
§ 9 BewachV [Beschäftigte]
(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen,
1. die zuverlässig sind,
2. die das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besitzen und
3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorlegen.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die Behörde eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes ein; dies gilt entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch solche Personen nicht, die
1. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben.
§ 904 BGB [Aggressiver Notstand]
Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr,
von Sache/Tier ausgehend
Eigentum einer dritten Person wird beeinträchtigt
Dieser Eigentümer kann Schadensersatz verlangen
Was ist Recht?
Recht ist ein Sammelbegriff für alle Ordnungssysteme, deren Ziel es ist, das Zusammenleben in einer Gesellschaft verbindlich und auf Dauer zu regeln bzw. soziale Konflikte zu vermeiden.
(bpb)
§ 242 StGB [Diebstahl]
(1) Wer
- eine fremde bewegliche Sache
- einem anderen
- in rechtswidriger Zueignungsabsicht
- wegnimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
DGUV-Vorschriften
Überschriften; Bedeutung
DGUV Vorschrift 1 [Grundsätze der Prävention]
DGUV Vorschrift 9 [Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz]
-> ASR A 1.3
DGUV Vorschrift 23 [Wach- und Sicherheitsdienste]
DGUV: Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
DGUV Vorschrift 1 [Inhaltsverzeichnis]
Inhaltsverzeichnis:
- Pflichten des Unternehmers
- Pfleichen des Versicherten
- Erste Hilfe
u.s.w.
DGUV Vorschrift 1 [Zusammenfassung]
- Sicherheitsbeauftragte ab 21. Mitarbeiter
- Arbeitsunfälle -> Verbandbuch, 5 Jahre Aufbewahrung
- Durchgangsarzt: wenn über Unfalltag hinaus AU oder Behandlung > eine Woche
- Unternehmer muss Arbeitsunfall inn. 3 Tagen der BG melden wenn AU > 3 Tage oder MA tot
- Ersthelfer ab 2 MA, mind. 8 Doppelstd., alle 2 Jahre
ASR A 1.3 [Schilder] (früher: DGUV Vorschrift 9]
Verbotszeichen: rot und rund
Gebotszeichen: blau und rund
Warnzeichen: gelb und dreieckig
Rettungszeichen: grün und viereckig
Brandschutzzeichen: rot und viereckig
DGUV Vorschrift 23 [§ 1 Geltungsbereich]
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutze von Personen und Sachwerten.
§ 13 StGB [Unterlassungsdelikte]
- echte U.Delikte: jeder Bürger
§ 323c [unterl. Hilfeleistung]
§ 138 [Nichtanzeige gepl. Straftaten]
§ 123 [Hausfriedensbruch] 2. Beg.Art
- unechte U.Delikte: Menschen mit Garantenstellung
Garantenstellung
- Vertrag (z.B. SicherheitsMA)
- selbst herbeigeführte Gefahrenlage (Unfallverursacher)
- Gesetz (Eltern für Kinder)
§ 303 StGB [Sachbeschädigung]
(1) Wer
- rechtswidrig eine
- fremde
- Sache
- beschädigt oder
- zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- unbefugt das
- Erscheinungsbild einer
- fremden Sache
- erheblich und
- dauerhaft
verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
privatrechtlicher Anspruch
- Schadensersatz
- Herausgabeanspruch
- Unterlassungsanspruch
§ 243 StGB [Besonders schwerer Fall des Diebstahls]
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
§ 244 StGB [Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl]
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
DGUV Vorschrift 23
§ 10 Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich die für das Wach- und Sicherungspersonal erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden und dass das Wach- und Sicherungspersonal in deren Handhabungen unterwiesen ist.
(2) Anlegbare Ausrüstungen und Hilfsmittel müssen so beschaffen und angelegt sein, dass die Bewegungsfreiheit, insbesondere die der Hände, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der jeweiligen Wach- und Sicherungsaufgabe entsprechendes Schuhwerk von den Versicherten getragen wird.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Dunkelheit eingesetztes Wach- und Sicherungspersonal mit leistungsfähigen Handleuchten ausgerüstet ist.
(5) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Ausrüstungen und Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu benutzen.
DGUV Vorschrift 23
§ 11 Brillenträger
Versicherte, die bei Wach- und Sicherungsaufgaben zur Korrektur ihres Sehvermögens eine Brille tragen müssen, haben diese gegen Verlieren zu sichern oder eine Ersatzbrille mitzuführen.
DGUV Vorschrift 23
§ 12 Hunde
(1) Als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. Hunde, die für die Aufgabe nicht geeignet sind, die zur Bösartigkeit neigen oder deren Leistungsstand nicht mehr gegeben ist und die dadurch Personen gefährden können, dürfen nicht eingesetzt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch ungeprüfte Hunde zu Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben eingesetzt werden, wenn hierbei der Führer seinen Hund unter Kontrolle hat.
(3) Eine Überforderung der Hunde durch Ausbildung und Einsatz ist zu vermeiden.
DGUV Vorschrift 23
§ 16 Hundeführung
(1) Die Übernahme und Abgabe des Hundes einschließlich des An- und Ableinens müssen im Zwinger bei geschlossener Tür vorgenommen werden. Bei zulässiger Anbindehaltung kann die Übernahme und Abgabe auch an den entsprechenden Einrichtungen erfolgen. Eine Übergabe von Person zu Person ist nicht erlaubt.
(2) Vor jeder Kontaktaufnahme mit einem Hund haben sich die vom Unternehmer hierzu beauftragten Versicherten in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass der Hund folgsam und nicht aggressiv ist. Andernfalls ist der Direktkontakt zu unterlassen und der Hund nicht einzusetzen.
(3) Werden Hunde mit verschiedenen Hundeführern eingesetzt, so ist eine einheitliche Kommandosprache festzulegen und anzuwenden.
(4) Die Befestigung der Führleine am Körper des Hundeführers sowie am Fahrrad oder Moped ist untersagt.
(5) Eine Hundeführung ohne Führleine darf nur in Objektbereichen erfolgen, in denen eine Begegnung mit Dritten nicht zu erwarten ist.
(6) Bei einer Begegnung mit Dritten ist der angeleinte Hund fest an der kurzen Leine so zu führen, dass er Dritte nicht erreichen kann.
DA:
Ist ein sicherer Abstand, z. B. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Menschenversammlungen, nicht möglich, so kann entsprechende Sicherheit durch einen angelegten Beißkorb erreicht werden. Das Anlegen eines Beißkorbes ist auch eine Sicherheitsmaßnahme bei der Hundepflege oder einer tierärztlichen Behandlung.
DGUV Vorschrift 23
§ 17 Transport von Hunden
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kraftfahrzeuge für den Transport von Hunden mit einer Abtrennung zwischen Transportraum und Fahrgastbereich ausgerüstet sind. Werden mehrere Hunde gleichzeitig in einem Fahrzeug transportiert, muss zusätzlich eine Trennung der Hunde voneinander möglich sein und dann erfolgen, wenn das Verhalten der Hunde ihren Transport zusammen in einem Transportraum nicht zulässt.
DGUV Vorschrift 23
§ 19 Schusswaffen
(1) Es dürfen nur Schusswaffen bereitgehalten und geführt werden, die amtlich geprüft sind und ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Beschusszeichen tragen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schusswaffen bei Verdacht auf Mängel, mindestens jedoch einmal jährlich durch Sachkundige hinsichtlich ihrer Handhabungssicherheit geprüft werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Instandsetzung von Schusswaffen nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 41 Waffengesetz (WaffG) erfolgt.
(4) Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen ist bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig.
DGUV Vorschrift 23
§ 20 Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition
(1) Schusswaffen müssen in geeigneten Trageeinrichtungen geführt werden. Das Abgleiten oder Herausfallen der Waffe muss durch eine Sicherung verhindert sein.
(2) Munition darf nicht lose mitgeführt werden.
(3) Außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befinden. Dies gilt nicht, wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich bei entspanntem Hahn kein Schuss lösen kann.
(4) Geführte Schusswaffen mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind, ausgenommen bei ihrem Einsatz, zu sichern.
(5) Von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 darf für Bereiche abgewichen werden, in denen entsprechende behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen.
DGUV Vorschrift 23
§ 21 Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtungen
(1) Schusswaffen dürfen nur in entladenem Zustand übergeben werden.
(2) Der Übernehmende hat sich sofort vom Ladezustand der Waffe zu überzeugen und diese auf augenfällige Mängel zu kontrollieren.
(3) Bei Feststellung von Mängeln darf die Waffe nicht geführt werden. Vor einer Wiederverwendung ist sie einer sachkundigen Instandsetzung zuzuleiten.
(4) Beim Laden und Entladen von Schusswaffen müssen diese an sicherem Ort auf eine geeignete Kugelfangeinrichtung gerichtet sein. Jegliches Hantieren mit der Waffe hat hierbei so zu erfolgen, dass keine Versicherten durch einen sich lösenden Schuss verletzt werden können.
DGUV Vorschrift 23
§ 22 Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zumindest Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss oder entsprechend sichere Einrichtungen vorhanden sind, die eine getrennte Unterbringung von Waffen und Munition ermöglichen und Schutz gegen Abhandenkommen oder unbefugten Zugriff gewährleisten.
(2) Die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition muss in verschlossenen Einrichtungen nach Absatz 1 erfolgen. Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand aufb ewahrt werden.
DGUV Vorschrift 23
§ 23 Alarmempfangszentralen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Alarmempfangszentralen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung als überfallgefährdet anzusehen und mit Wach- und Sicherungspersonal besetzt sind, ausreichend gesichert sind.
DGUV Vorschrift 23
§ 24 Eignung
Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind.
DGUV Vorschrift 23
§ 25 Geldtransporte durch Boten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte durch Boten in öff entlich zugänglichen Bereichen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt. Dies gilt auch für entsprechende Wegstrecken zwischen Transportfahrzeugen und Übergabe- oder Übernahmestellen.
(2) Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden, wenn
• das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird,
• der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist,
• der Anreiz zu Überfällen durch technische Ausrüstungen, die für Außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird oder
• ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch Transportverlauf und Transportabwicklung erkennbar ist.
(3) Zum Tragen bestimmte Geldtransportbehältnisse müssen ausreichend handhabbar sein. Sie dürfen mit Boten nicht fest verbunden sein.
DGUV Vorschrift 23
§ 27 Werteräume
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Schutze der Versicherten Werteräume für die Bearbeitung von Banknoten gegen Überfälle gesichert sind.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Türen von Geldschränken und Tresoranlagen beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen bilden können.
DGUV Vorschrift 23
§ 5 Verbot berauschender Mittel
Der Genuss von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel sind während der Dienstzeit verboten. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz. Bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein.
DA zu § 5:
Der Genuss von Alkohol oder anderen ähnlich wirkenden Mitteln stellt eine Gefährdung dar und gewährleistet nicht mehr die sichere Durchführung der jeweiligen Tätigkeit. Es besteht Dienstunfähigkeit, die einen Einsatz nicht zulässt. Aufgrund der bestehenden Fürsorgepflicht können durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte Hilfe leistende Maßnahmen zu treffen sein.
DGUV Vorschrift 23
§ 6 Übernahme von Wach- und Sicherungsaufgaben
(1) Der Unternehmer darf Wach- und Sicherungsaufgaben nur übernehmen, wenn vermeidbare Gefahrstellen im jeweiligen Objektbereich beseitigt oder ausreichend abgesichert werden.
(2) Sicherungsumfang und -ablauf einschließlich vorgesehener Nebentätigkeiten müssen schriftlich festgelegt werden.
-
- 1 / 55
-