Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
Set of flashcards Details
Flashcards | 55 |
---|---|
Students | 12 |
Language | Deutsch |
Category | Career Studies |
Level | Vocational School |
Created / Updated | 16.12.2015 / 14.10.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/sachkundepruefung_nach_35b_gewo
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/sachkundepruefung_nach_35b_gewo/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
DGUV Vorschrift 23
§ 10 Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich die für das Wach- und Sicherungspersonal erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden und dass das Wach- und Sicherungspersonal in deren Handhabungen unterwiesen ist.
(2) Anlegbare Ausrüstungen und Hilfsmittel müssen so beschaffen und angelegt sein, dass die Bewegungsfreiheit, insbesondere die der Hände, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der jeweiligen Wach- und Sicherungsaufgabe entsprechendes Schuhwerk von den Versicherten getragen wird.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Dunkelheit eingesetztes Wach- und Sicherungspersonal mit leistungsfähigen Handleuchten ausgerüstet ist.
(5) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Ausrüstungen und Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu benutzen.
DGUV Vorschrift 23
§ 11 Brillenträger
Versicherte, die bei Wach- und Sicherungsaufgaben zur Korrektur ihres Sehvermögens eine Brille tragen müssen, haben diese gegen Verlieren zu sichern oder eine Ersatzbrille mitzuführen.
DGUV Vorschrift 23
§ 12 Hunde
(1) Als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. Hunde, die für die Aufgabe nicht geeignet sind, die zur Bösartigkeit neigen oder deren Leistungsstand nicht mehr gegeben ist und die dadurch Personen gefährden können, dürfen nicht eingesetzt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch ungeprüfte Hunde zu Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben eingesetzt werden, wenn hierbei der Führer seinen Hund unter Kontrolle hat.
(3) Eine Überforderung der Hunde durch Ausbildung und Einsatz ist zu vermeiden.
DGUV Vorschrift 23
§ 16 Hundeführung
(1) Die Übernahme und Abgabe des Hundes einschließlich des An- und Ableinens müssen im Zwinger bei geschlossener Tür vorgenommen werden. Bei zulässiger Anbindehaltung kann die Übernahme und Abgabe auch an den entsprechenden Einrichtungen erfolgen. Eine Übergabe von Person zu Person ist nicht erlaubt.
(2) Vor jeder Kontaktaufnahme mit einem Hund haben sich die vom Unternehmer hierzu beauftragten Versicherten in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass der Hund folgsam und nicht aggressiv ist. Andernfalls ist der Direktkontakt zu unterlassen und der Hund nicht einzusetzen.
(3) Werden Hunde mit verschiedenen Hundeführern eingesetzt, so ist eine einheitliche Kommandosprache festzulegen und anzuwenden.
(4) Die Befestigung der Führleine am Körper des Hundeführers sowie am Fahrrad oder Moped ist untersagt.
(5) Eine Hundeführung ohne Führleine darf nur in Objektbereichen erfolgen, in denen eine Begegnung mit Dritten nicht zu erwarten ist.
(6) Bei einer Begegnung mit Dritten ist der angeleinte Hund fest an der kurzen Leine so zu führen, dass er Dritte nicht erreichen kann.
DA:
Ist ein sicherer Abstand, z. B. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Menschenversammlungen, nicht möglich, so kann entsprechende Sicherheit durch einen angelegten Beißkorb erreicht werden. Das Anlegen eines Beißkorbes ist auch eine Sicherheitsmaßnahme bei der Hundepflege oder einer tierärztlichen Behandlung.
DGUV Vorschrift 23
§ 17 Transport von Hunden
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kraftfahrzeuge für den Transport von Hunden mit einer Abtrennung zwischen Transportraum und Fahrgastbereich ausgerüstet sind. Werden mehrere Hunde gleichzeitig in einem Fahrzeug transportiert, muss zusätzlich eine Trennung der Hunde voneinander möglich sein und dann erfolgen, wenn das Verhalten der Hunde ihren Transport zusammen in einem Transportraum nicht zulässt.
DGUV Vorschrift 23
§ 19 Schusswaffen
(1) Es dürfen nur Schusswaffen bereitgehalten und geführt werden, die amtlich geprüft sind und ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Beschusszeichen tragen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schusswaffen bei Verdacht auf Mängel, mindestens jedoch einmal jährlich durch Sachkundige hinsichtlich ihrer Handhabungssicherheit geprüft werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Instandsetzung von Schusswaffen nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 41 Waffengesetz (WaffG) erfolgt.
(4) Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen ist bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig.
DGUV Vorschrift 23
§ 20 Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition
(1) Schusswaffen müssen in geeigneten Trageeinrichtungen geführt werden. Das Abgleiten oder Herausfallen der Waffe muss durch eine Sicherung verhindert sein.
(2) Munition darf nicht lose mitgeführt werden.
(3) Außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befinden. Dies gilt nicht, wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich bei entspanntem Hahn kein Schuss lösen kann.
(4) Geführte Schusswaffen mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind, ausgenommen bei ihrem Einsatz, zu sichern.
(5) Von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 darf für Bereiche abgewichen werden, in denen entsprechende behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen.
DGUV Vorschrift 23
§ 21 Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtungen
(1) Schusswaffen dürfen nur in entladenem Zustand übergeben werden.
(2) Der Übernehmende hat sich sofort vom Ladezustand der Waffe zu überzeugen und diese auf augenfällige Mängel zu kontrollieren.
(3) Bei Feststellung von Mängeln darf die Waffe nicht geführt werden. Vor einer Wiederverwendung ist sie einer sachkundigen Instandsetzung zuzuleiten.
(4) Beim Laden und Entladen von Schusswaffen müssen diese an sicherem Ort auf eine geeignete Kugelfangeinrichtung gerichtet sein. Jegliches Hantieren mit der Waffe hat hierbei so zu erfolgen, dass keine Versicherten durch einen sich lösenden Schuss verletzt werden können.
DGUV Vorschrift 23
§ 22 Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zumindest Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss oder entsprechend sichere Einrichtungen vorhanden sind, die eine getrennte Unterbringung von Waffen und Munition ermöglichen und Schutz gegen Abhandenkommen oder unbefugten Zugriff gewährleisten.
(2) Die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition muss in verschlossenen Einrichtungen nach Absatz 1 erfolgen. Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand aufb ewahrt werden.
DGUV Vorschrift 23
§ 23 Alarmempfangszentralen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Alarmempfangszentralen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung als überfallgefährdet anzusehen und mit Wach- und Sicherungspersonal besetzt sind, ausreichend gesichert sind.
DGUV Vorschrift 23
§ 24 Eignung
Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind.
DGUV Vorschrift 23
§ 25 Geldtransporte durch Boten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte durch Boten in öff entlich zugänglichen Bereichen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt. Dies gilt auch für entsprechende Wegstrecken zwischen Transportfahrzeugen und Übergabe- oder Übernahmestellen.
(2) Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden, wenn
• das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird,
• der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist,
• der Anreiz zu Überfällen durch technische Ausrüstungen, die für Außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird oder
• ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch Transportverlauf und Transportabwicklung erkennbar ist.
(3) Zum Tragen bestimmte Geldtransportbehältnisse müssen ausreichend handhabbar sein. Sie dürfen mit Boten nicht fest verbunden sein.
DGUV Vorschrift 23
§ 27 Werteräume
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Schutze der Versicherten Werteräume für die Bearbeitung von Banknoten gegen Überfälle gesichert sind.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Türen von Geldschränken und Tresoranlagen beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen bilden können.
DGUV Vorschrift 23
§ 5 Verbot berauschender Mittel
Der Genuss von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel sind während der Dienstzeit verboten. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz. Bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein.
DA zu § 5:
Der Genuss von Alkohol oder anderen ähnlich wirkenden Mitteln stellt eine Gefährdung dar und gewährleistet nicht mehr die sichere Durchführung der jeweiligen Tätigkeit. Es besteht Dienstunfähigkeit, die einen Einsatz nicht zulässt. Aufgrund der bestehenden Fürsorgepflicht können durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte Hilfe leistende Maßnahmen zu treffen sein.
DGUV Vorschrift 23
§ 6 Übernahme von Wach- und Sicherungsaufgaben
(1) Der Unternehmer darf Wach- und Sicherungsaufgaben nur übernehmen, wenn vermeidbare Gefahrstellen im jeweiligen Objektbereich beseitigt oder ausreichend abgesichert werden.
(2) Sicherungsumfang und -ablauf einschließlich vorgesehener Nebentätigkeiten müssen schriftlich festgelegt werden.
DGUV Vorschrift 23
§ 7 Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Wach- und Sicherungspersonal überwacht wird, wenn sich bei Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben können.
DGUV Vorschrift 23
§ 9 Objekteinweisung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal in das jeweilige zu sichernde Objekt und die spezifischen Gefahren eingewiesen wird.
(2) Die Einweisungen sind zu den Zeiten vorzunehmen, zu denen die Tätigkeit des Wachund Sicherungspersonals ausgeübt wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für alle Objekte und Objektbereiche, in denen Hunde eingesetzt sind, das Wach- und Sicherungspersonal über das Verhalten bei der Begegnung mit diesen Hunden unterwiesen wird.
§ 10 BewachV [Dienstanweisung]
(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch eine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu regeln. Die Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass
- die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeibeamten, eines Hilfspolizeibeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt.
- dass die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.
(2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen
- Abdruck der Dienstanweisung sowie
- der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (BGV C 7) einschließlich
- der dazu ergangenen Durchführungsanweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
§ 11 BewachV [Ausweis]
(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. Der Ausweis muss enthalten:
1. Namen und Vornamen der Wachperson,
2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,
3. Lichtbild der Wachperson,
4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten.
Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.
(2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.
(3) Der Gewerbetreibende hat die Wachperson zu verpflichten, während des Wachdienstes den Ausweis mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.
(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 und 3 der Gewerbeordnung ausüben,
- 1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- 3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
haben sichtbar ein Schild mit
- ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit
- dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.
§ 12 BewachV [Dienstkleidung]
Wachpersonen, die eingefriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten sollen, müssen eine Dienstkleidung tragen.
§ 127 StPO [Vorläufige Festnahme]
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
Und wenn er
fluchtverdächtig ist oder Identität nicht sofort feststellbar ist
dann vorläufige Festnahme durch jedermann
fluchverdächtig: wahrscheinlich der Strafverfolgung entziehen
§ 13 BewachV [Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch]
(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich.
Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen.
(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine seiner Wachpersonen im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der - zuständigen Behörde und,
- falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
§ 227 BGB, § 32 StGB, § 15 (1) – (2) OWiG [Notwehr/Nothilfe]
Verteidigung, die erforderlich und geboten ist, einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
erforderlich: mildestes Mittel
geboten: kein Missverhältnis zw. Angriff und Verteidigung
gegenwärtig: unmittelbar bevorstehend, gerade stattfindend und noch nicht beendet
rechtswidrig: Täter hat keinen Rechtfertigungsgrund
Angriff: immer vom Menschen ausgehend, alle Rechtsgüter können verteidigt werden
von sich: -> Notwehr
von einem anderen: -> Nothilfe
§ 228 BGB [Defensiver Notstand]
Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr
geht von Sache/Tier aus
Sache/Tier wird beschädigt/zerstört
Schaden, der entsteht, darf nicht außer Verhältnis zu drohendem Schaden stehen
Hat Handelnder Gefahr verursacht: -> Schadensersatz
§ 229 BGB [Selbsthilfe] (vgl. § 127 StPO)
Zum Zweck der Selbsthilfe darf
Sache weggenommen, beschädigt oder zerstört werden
Fluchverdächtigter darf festgenommen werden
Widerstand eines Verpflichteten darf beseitigt werden
wenn
obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar und
ohne sofortiges Eingreifen -> Anspruch wird vereitelt oder erschwert
§ 249 - 252 StGB [Raub]
Raub = Nötigung + Diebstahl
Gewalt/Drohung wird eingesetzt um Wegnahme und Zueignungsabsicht zu ermöglichen
FS nicht unter 1 Jahr, minderschwer: 6 Mon - 5 Jahre
§ 3 BewachV [Unterrichtung: Verfahren]
(1) Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, das sind:
1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,
2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen
mindestens 80 Unterrichtsstunden zu dauern;
für Personen im Sinne der Nummer 4, das sind:
sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 1 Satz 5 der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen
muss die Unterrichtung mindestens 40 Stunden dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Bei der Unterrichtung soll von modernen pädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.
§ 33 StGB, § 15 (3) OWiG [Überschreitung der Notwehr, Notwehrexzess]
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 StGB, § 16 OWiG [Rechtfertigender Notstand]
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 34a GewO [Erlaubnis]
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder
3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.
§ 34a GewO [Jedermannrechte]
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
§ 34a GewO [Sachkundeprüfung erforderlich]
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
§ 34a GewO [Zuverlässigkeit]
Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat.
§ 35 StGB [Entschuldigender Notstand]
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
§ 5 BewachV [Anerkennung anderer Nachweise]
(1)
3.
Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für
- den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für
- den mittleren Justizvollzugsdienst, für
- den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und für
- Feldjäger in der Bundeswehr
- erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6.
(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.
§ 5a BewachV Sachkundeprüfung: Zweck, Betroffene
(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Nr. 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist.
1.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
2.
Bürgerliches Gesetzbuch,
3.
Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
4.
Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
5.
Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen und
6.
Grundzüge der Sicherheitstechnik.
§ 6 BewachV [Haftpflichtversicherung]
(1) Der Gewerbetreibende hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, bei einem im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
§ 8 BewachV [Datenschutz, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen]
(2) Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen schriftlich zu verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.
§ 859 BGB [Selbsthilfe des Besitzers]
- Besitzwehr: verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren
- Besitzkehr:
- weggenommene Sache wieder abnehmen, wenn auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
- sofort nach der Entziehung durch Entsetzung des Täters sich des Besitzes wieder bemächtigen
Verhältnismäßigkeit der Mittel muss beachtet werden
RECHTFERTIGT AUCH NOTWEHR
§ 860 BGB [Selbsthilfe des Besitzdieners]
Gleiches Recht zur Selbsthilfe wie Besitzer
wenn
Besitzrechte weisungsgebunden und sozial abhängig übertragen
Verhältnismäßigkeit der Mittel wie bei Besitzer
RECHTFERTIGT AUCH NOTWEHR