Sachenrecht 7 - Das Grundbuch

Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Allgemeines, formelles Grundbuchrecht, materielles Grundbuchrecht

Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Allgemeines, formelles Grundbuchrecht, materielles Grundbuchrecht


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
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Crée / Actualisé 29.03.2016 / 16.06.2025
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1. Welchem Prinzip wird durch das Grundbuch Ausdruck verliehen?

Publizitätsprinzip (Offenlegungsgrundsatz).

Dingliche Rechte an Grundstücken sollen eine möglichst weitgehende Publizität haben und ihr Bestand, ihr Inhalg und ihre Veränderung in einer genau bestimmten augenfälligen Form zutage treten.

Das Grundbuch erfüllt dies und damit eine ähnliche Aufgabe, wie der Besitz bei Fahrnis.

2. Was versteht man unter formellem bzw. materiellem Grundbuchrecht

formelles Grundbuchrecht: Regelungen über die äussere Einrichtung des Grundbuches, den Bestand der Bücher und über den Geschäftsgang.

materielles Grundbuchrecht: Vorschriften über die einzelnen Arten, Vorasussetzungen und Wirkungen der Eintragungen

3. Aus welchen Teilen setzt sich das Grundbuch zusammen?

  • Hauptbuch
  • Tagebuch
  • Pläne, Liegenschaftsverzeichnisse und -beschreibungen

pro memoria:

Neben dem Grundbuch existieren auch Hilfsregister, wie das Eigentümerregister (GBV 8 IV, GBV 11), Gläubigerregister (GBV 8 IV, GBV 12), kantonale Register (GBV 8 V, GBV 13) und das Verzeichnis der Register.

4. Was versteht man unter dem sogenannten Realfoliensystem?

Die Ordnung des Hauptbuches nach Grundstücken.

Jedes Grundstück erhält darin eine  eigene Grundbuchnummer und ein besonderes Doppelblatt.

5. Welche Bedeutung haben das Hauptbuch und das Tagebuch in Bezug auf die Wirkung des im Grundbuch eingetragenen Rechts?

Die Wirkung erhält das im Grundbuch eingetragene Recht durch den Eintrag im Hauptbuch (Voraussetzung).

Sie wird aber zurückbezogen, auf den Moment der Eintragung in das Tagebuch (Zeitpunkt).

6. In welchem Teil des Grundbuches werden sämtliche, auch nicht eintragungsfähigen Anmeldungen aufgezeichnet?

Im Tagebuch werden alle Anmeldungen und mithin auch solche, die später nicht im Hauptbuch erfasst werden eingetragen.

7. Welche Teile des Grundbuches sind für die Bestimmung der Grenzen der Grundstücke massgebend?

Wurden Vermessungen durchgeführt, so werden die Lagen und Grenzen durch die Pläne bestimmt.

Wurden keine Vermessungen durchgeführt, so sind für die Lagen und Grenzen die Liegenschaftsverzeichnisse massgebend.

8. Welche Bedeutung kommt der Liegenschafts- bzw. Grundstücksbeschreibung zu?

Sie enthalten eine nährere Darstellung des Grundstücks und bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Anmerkungen.

Die Beschreibung hat aber nur deskriptive (beschreibende) Bedeutung.

9. Was versteht man unter Grundbuchbelegen und wozu dienen sie?

Urkunden, die Grundlage für die Einschreibung waren (z.B. Verträge, Erbteilungen, Gerichtsurteile etc.)

Sie dienen dem besseren Verständnis des Hauptbuches (z.B. bei Auslegung des Inhalts von Dienstbarkeiten)

10. Welche Hilfsregister kennt das Gesetz?

GBV 8 IV:

  • Eigentümerregister (GBV 11)
  • Gläubigerregister (GBV 12)

11. Welche Eintragungen finden sich auf dem Grundbuchblatt eines Grundstücks?

GBV 9:

  • Eigentum
  • Dienstbarkeiten
  • Grundlasten
  • Grundpfandrechte
  • Vormerkungen
  • Anmerkungen

12. Welcher Informationsquelle kommt beim EDV-Grundbuch die Rechtswirkung des Hauptbuchs zu?

Informationsquelle ist nicht mehr das physische Blatt und die Eintragungen, sondern die in Geräten des Grundbuchamtes gespeicherte Information.

13. Sind nicht im Privateigentum stehende und als Verwaltungsvermögen dem öffentlichen Gebrauch dienende Grundstücke im Grundbuch eintragbar?

Das Grundbuch bildet die privatrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken ab.

Ins Grundbuch werden dem Privateigentum entzogene Grunstücke nur, wenn 

  • es das kantonale Recht vorsieht
  • ein dingliches Recht an ihnen begründet werden soll

14. Wie ist das Grundbuch organisiert und wer ist für dessen Organisation zuständig?

Das Grundbuch wird für verschiedene Grundbuchkreise geführt.

Die Kantone legen diese Kreise fest und bestimmen die weitere Führung des Grundbuchs insb. die Organisation der Grundbuchämter und die Festlegung der Gebühren.

15. Wie wird der Grundbuchbeamte beaufsichtigt?

kantonaler Beamter, welcher der Aufsicht der kantonalen Organe und der Oberaufsicht durch den Bundesrat untersteht.

16. Welche Rechtsbehelfe stehen gegen die Abweisung einer Grundbuchanmeldung zur Verfügung?

Gegen die Abweisung einer Grundbuchanmeldung ist die Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz innert 30 Tagen möglich (ZGB 956a und ZGB 956 b I).

pro memoria:

  1. Aufsichtsinstanz ZH: Bezirksgerichte (GOG 81 I e)
  2. Aufsichtsinstanz ZH: Obergericht (10 Tage, GOG 80 II, 84)
  3. Aufsichtsinstanz: Bundesgericht (30 Tage, Beschwerde in Zivilsachen, BGG 72 II b 2)

16a. Welche Rechtsbehelfe stehen gegen die unrichtige Grundbucheintrqagung zur Verfügung?

Gegen eine unrichtige Grundbucheintragung ist nur die Grundbuchberichtigungsklage (ZGB 975) zulässig.

pro memoria:

  1. Instanz: Bezirksgerichte (GOG 19 / GOG 24 lit. a)
  2. Instanz: Obergericht (30 Tage, Berufung, GOG 48)
  3. Instanz: Bundesgericht (30 Tage, Beschwerde in Zivilsachen, BGG 72 I)

16b. Welche Rechtsbehelfe stehen gegen die Unterlassung einer Amtshandlung (im Zusammenhang mit dem Grundbuch) zur Verfügung?

bei Verweigerung/Verzögerung einer Amtshandlung ist die Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz jederzeit möglich (ZGB 956a und ZGB 956 b II).

pro memoria:

  1. Aufsichtsinstanz ZH: Bezirksgerichte (GOG 81 I e)
  2. Aufsichtsinstanz ZH: Obergericht (10 Tage, GOG 80 II, 84)
  3. Aufsichtsinstanz: Bundesgericht (30 Tage, Beschwerde in Zivilsachen, BGG 72 II b 2)

17. Was versteht man unter der Öffentlichkeit des Grundbuches und wie wirkt sie sich aus?

Die Öffentlichkeit des Grundbuches bedeutet, dass Rechtsverhältnisse an Grundstücken erkennbar sein müssen.

Diesse Offenlegung ermöglicht die positive Rechtskraft des Grundbuches.

Aus der Öffentlichtkeit des Grundbuches resultiert einerseits das Einsichtsrecht ins Grundbuch und andererseits das Erfordernis der Veröffentlichung von Änderungen im Grundbuch.

Das Einsichtsrecht bezüglich Eigentumsverhältnissen steht jedermann zu. Ein entsprechendes Interesse wird fingiert.

Das Einsichtsrecht bezüglich weiterer Informationen, steht dem zu, der ein Interesse (rechtlicher , wirtschaftlicher, wissenschaftlicher oder ähnlicher Natur) glaubhauft macht.

18. Welche Arten grundbuchlicher Verfügungen gibt es?

  • Eintragungen
  • Abänderungen von Eintragungen
  • Löschungen von Eintragungen

19. Welche grundbuchlichen Eintagungen werden unterschieden?

  • Eintragungen (i.e.S.)
  • Vormerkungen
  • Anmerkungen

20. Welche Rechte sind Gegenstand von Eintragungen im engeren Sinne?

Nur vom Gesetz ausdrücklich bezeichnete Rechte, nämlich:

  • Eigentum
  • Dienstbarkeiten
  • Grundlasten
  • Grundpfandrechte

21. Wodurch unterscheiden sich Vormerkungen und Anmerkungen?

Vormerkungen:

  • konstitutive Wirkung
  • begründen gewisse Berechtigungen von Gesetzes wegen
  • numerus clausus
  • Teilnahme am öffentlichen Glauben des Grundbuchs

Anmerkungen:

  • keine konstitutive Wirkung (nur deskriptiv)
  • machen bereits bestehende Rechtsverhältnisse erkennbar
  • kein numerus clausus
  • keine Teilnahme am öffentlichen Glauben des Grundbuchs

22. Welche Arten von Vormerkungen gibt es?

Vormerkungen werden danach unterschieden, welchem Zweck sie dienen:

  • dem ausstatten mit dinglicher Wirkung eines persönlichen Recht
  • der Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit über ein Grundstück
  • der vorläufige Sicherung eines Rechts (insb. des Datums)

23. Welche Rechtswirkung hat die Vormerkung eines persönlichen Rechts?

ein obligatorisches (inter partes wirkendes) Recht wird auch gegenüber Dritten, die nach der Vormerkung das Grundstück oder dingliche Rechte an diesemesm erwerben wirksam (sog. Realobligation).

24. Können beliebige persönliche Rechte mittels Vormerkung mit dinglicher Wirkung versehen werden?

nein es besteht ein numerus clausus der vormerkbaren Rechte.

z.B. Vor-, Rückkaufsrecht, Kaufsrecht, Miete und Pacht, Rückfallsrecht bei Schenkungen, Nachrückungsrecht der Pfandgläubiger, bestimmte Gewinnansprüche der Miterben

25. Führt die Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit über ein Grundstück mittels Vormerkung zur Sperrung des Grundbuchs?

Nein. Durch die Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit über ein Grundstück durch Vormerkung streitiger oder vollziehbarer obligatorischer Ansprüche wird lediglic dafür gesorgt, dass jede spätere eingetragene Verfügung der Vormerkung gegenüber unwirksam wird.

Das Grundbuch wird nicht gesperrt.

Nachrangige Eintragungen können lediglich keine nachteiligen Wirkungen mehr für das vorgemerkte Recht nach sich ziehen.

26. Für welches Recht hat die vorläufige Sicherung eines Rechts mittels Vormerkung erhebliche praktische Bedeutung?

Anmeldung des Bauhandwerkerpfandrecht

Mit der vorläufigen Sicherung des Bauhandwerkerpfandrechts bzw. seines Datums kann die Frist (3 Monate) gewahrt werden.

Wird das vorläufige Bauhandwerkerpfandrecht später definitiv eingtragen gilt durch die Vormerkung das Datum der vorläufigen Eintragung.

27. Welches ist der Anwendungsbereich von Grundbuchsperren?

Sie sollen verhindern, dass die Rechtsverhältnisse an Grundstücken geändert werden.

Sie kommen v.a. im öffentlichen Recht der Kantone, im Eherecht oder imSchKG vor.

28. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Verfügung über ein Grundstück im Grundbuch eingetragen werden kann?

  • Anmeldung (z.B. Eigentumsübertragung von A auf B)
  • Ausweis über das Verfügungsrecht (A ist Eigentümer)
  • Rechtsgrund (Verkauf, Schenkung etc.)

29. Ist eine bedingte Anmeldung im Grundbuch möglich?

Nein, die Anmeldung hat klar, unbedingt und vorbehaltslos zu erfolgen.

Dagegen kann das angemeldete Recht resolutiv bedingt sein.

Beispiel:

Die Anmeldung eines (bedingten) Kaufsrechts ist erlaubt, nicht aber die bedingte Anmeldung eines Eigentumsübertrags.

30. Kann die Anmeldung im Grundbuch auch durch den Erwerber des dinglichen Rechts am Grundstück erfolgen?

Grundsatz: Anmeldung durch die Person, die ein Recht aufgibt oder eine Belastung auf sich nimmt.

Ausnahme:

  • durch Erwerber eines dinglichen Rechts an einem Grundstück, wenn der Erwerb nicht auf einem Rechtsgeschäft beruht, sondern auf Gesetzesvorschrift/einem rechtskräftigen Urteil oder gleichwertigen Urkunde.
  • durch Ermächtigung zur Anmeldung durch die belastete Person im öffentlich beurkundeten Vertrag

31. Kann eine Anmeldung im Grundbuch einseitig zurückgezogen werden, wenn der Eintrag des Rechtsgeschäfts im Hauptbuch noch nicht erfolgt ist?

Mit der Anmeldung verfügt der Veräusserer über das Recht.

Ein einseitiger Rückzug ist selbst dann ausgeschlossen, wenn der Vollzug der Eintragung noch aussteht.

32. Welche beiden Arten von Ausweisen müssen im Rahmen der Anmeldung im Grundbuch vorgelegt werden?

  • Ausweis über die Verfügungsberechtigung/-macht
  • Ausweis über den Rechtsgrund

33. Erfolgt die Eintragung der Anmeldung im Tagebuch vor oder nach erfolgter Prüfung des Ausweises über das Verfügungsrecht und über den Rechtsgrund?

Die Eintragung im Tagebuch erfolgt unabhängig von der Prüfung des Verfügungsrechts, da alle Anmeldungen lückenlos in das Tagebuch aufgenommen werden.

Danach erfolgt die Prüfung des Verfügungsrechts. Die wiederum anschliessende Abweisung der Anmeldung resp. die Eintragung im Hauptbuch lässt die Eintragung im Tagebuch unberührt.

34. Was umfasst die Prüfungsbefugnis des Grundbuchbeamten im Rahmen der Anmeldung im Grundbuch?

Die Kognition des Grundbuchbeamten erstreckt sich auf das 

  • Verfügungsrecht
  • den vorgelegten Rechtsgrund
    • Formerfordernisse
    • nicht: Einwände gegen den materiellen Bestand
  • Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Rechts

35. Worin besteht der Unterschied zwischen der Anmeldung mittels unvollständiger Unterlagen und der Anmeldung eines nicht eintragungsfähigen Rechts?

Anmeldung mit unvollständigen Unterlagen: Aufforderung zur Ergänzung, Möglichkeit der vorläufigen Eintragung

Anmeldung eines nicht eintragungsfähigen Rechts: Abweisung der Anmeldung

36. Was versteht man unter der negativen Rechtskraft des Grundbuches und wie ist das entsprechende Prinzip im ZGB ausgestaltet?

Grundsatz: absolutes Eintragungsprinzip (konstitutive Wirkung der Eintragung)

Es kann keine Wirkung am dinglichen Rechtsbestand (Entstehung, Übertragung oder Untergang) an Grundstücken eintreten, ohne dass eine entsprechende Verfügung im Grundbuch (Eintragung, Abänderung oder Löschung) vorgenommen wird. Was nicht eingetragen ist, existiert nicht.

Ausnahme: Extratabularische Änderungen (deklaratorische Wirkung der Eintragung) z.B. Erbgang, extratabularische Ersitzung

Das ZGB verwirklicht damit das sogenannte relative Eintragungsprinzip.

37. Was versteht man unter der positiven Rechtskraft des Grundbuches und wie ist das entsprechende Prinzip im ZGB ausgestaltet?

Jede im Grundbuch vorgenommene Verfügung (Eintragung, Abänderung oder Löschung) besitzt unanfechtbare Kraft. Was im Grundbuch eingetragen ist, ist so (wird durch Eintrag so).

Verwirklichung im ZGB: Das Grundbuch begründet zwar die Vermutung des eingetragenen Rechts, sie gilt aber nicht uneingeschränkt. Neben dem Eintrag muss auch ein gültiger Rechtsgrund vorligen. Fehlt ein solcher genügender Grund, kann die Eintragung korrigiert werden.

Decken sich Eintrag und Rechtswirklichkeit nicht, wird die positive Rechtskraft des Grundbuchs eingeschränkt.

38. In welchem Verhältnis stehen die positive Rechtskraft des Grundbuches, die Grundbuchberichtigungsklage und das Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuches zueinander?

positive Rechtskraft des Grundbuchs, welche grundsätzlich von der Richtigkeit grundbuchlicher Eintragungen ausgeht

wird durch die Grundbuchberichtigungsklage begrenzt, welche von der möglichen Fehlerhaftigkeit grundbuchlicher Eintragungen ausgeht (Anpassung Eintrag an Realität)

sie wird wiederum durch das Prinzip des öffentlichen Glaubens begrenzt, indem die Korrektur falscher Grundbucheintragungen dann ausgeschlossen ist, wenn andernfalls der gutgläubige Verkehr beeinträchtigt wäre (Anpassung Realität an Eintrag).