Sachenrecht 5 - Die beschränkt dinglichen Rechte
Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Allgemeines, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte
Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Allgemeines, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte
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Utilisateurs | 19 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 23.03.2016 / 17.06.2025 |
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117. In welchem Verhältnis stehen Fahrnispfandrechte zu den durch sie zu sichernden Forderungen?
Fahrnispfandrechte sind hinsichtlich Umfang und Bestand von der durch sie zu sichernden Forderungen abhängig (Akzessorietät). Der Untergang der Forderung bewirkt das Erlöschendes Fahrnispfandrechts.
118. Kann zur Absicherung einer künftigen Forderung ein Fahrnispfandrecht errichtet werden?
Ja. Für zukünftige Forderungen kann ein Fahrnispfandrecht vereinbart werden.
Dieses wird als Folge der Akzessorietät allerdings erst dann wirksam, wenn die zukünftige Forderung entstanden ist.
119. Kann an einem Pass oder an einem Ausweis ein Faustpfandrecht begründet werden?
Nein. Ein Faustpfandrecht ist nur an einer beweglichen körperlichen Sache, die selbständig und verwertbar ist.
Pässen und Ausweisen fehlt ein wirtschaftlicher Wert und damit die Verwertbarkeit.
120. Kann dieselbe Sache mehreren Gläubigern als Faustpfand dienen?
Ja. Es bestehen dann mehrere Faustpfänder an derselben Pfandsache.
Man spricht von einer Nachverpfändung, bei welcher die Gläubiger ihren Rang gemäss der Zeit des Errichtung des Faustpfandes erhalten.
121. Wie entsteht das Faustpfandrecht im Rahmen der Nachverpfändung und wie präsentiert sich die Besitzeslage?
Das Faustpfandrecht entsteht im Rahmen der Nachverpfändung durch Abschluss eines Pfandvertrages.
Die Übertragung des Besitzes ist physisch nicht mehr möglich. Anstelle der Übertragung tritt die schrifltiche Benachrichtigung des vorgehenden Pfandgläubigers.
Der vorgehende Pfandgläubiger hat unmittelbaren, der nachgehende hat mittelbaren Besitz.
122. Darf der Gläubiger eines Faustpfandes das Pfandobjekt einem Dritten weitergeben oder den Besitz mit einem Dritten/dem Schuldner teilen?
Zur Errichtung eines Faustpfandrechts ist der Besitz zu übertragen.
Der Gläubiger muss tatsächliche Gewalt über die Sache eingeräumt werden.
Ein Besitzeskonstitut, bei welchem die Pfandsache beim Pfandschuldner verbleibt ist ausgeschlossen.
Die Pfandsache darf nicht im alleinigen Besitz des Schuldners bleiben.
Mitbesitz zwischen Pfandgläubiger und -Schuldner oder Drittem ist möglich (Pfandhalter), sofern der Verpfänder die Pfandsache nicht nach seinem Willen abrufen kann.
123. Wer trägt die Kosten der Aufbewahrung des Faustpfandes und wer ist für dessen Untergang oder allfällige Wertverminderungen haftbar?
Aufbewahrungskosten: Grundsatz: der Verpfänder; Ausnahme: Vereinbarung.
Haftung Untergang: Pfandgläubiger bei Verschulden infolge unsorgfältiger Aufbewahrung
Haftung für Wertminderung: Pfandgläubigerbei Verschulden infolge unsorgfältiger Aufbewahrung
pro memoria:
Für die vom Pfandgläubiger vorgeschossenen Kosten hat dieser ein Retentionsrecht an der Pfandsache.
124. Kann der Pfandgläubiger das Fauspfand weiterverpfänden oder veräussern?
Nein.
Ein gutgläubiger Dritterwerber allerdings, der das Faustpfand zu Eigentum oder zu einem beschränkt dinglichen Recht erwirbt, ist in seinem Erwerb geschützt (ZGB 933, anvertraute Sache)
125. Welche Gründe bewirken den Untergang des Faustpfandrechts?
- Untergang der sichergestellte Forderung
- definitiver Besitzesverlust
- Rückgabe des Faustpfandes an den Verpfänder
- Untergang der Pfandsache
- Enteignung der Pfandsache
126. Welchen Einfluss auf die Verjährung der sichergestellten Forderung auf das Fauspfandrecht?
führt nicht zum Untergang des Faustpfandrechts, da die Forderung nicht untergegangen ist, ihr kann nur einredeweise begegnet werden.
126a. Welchen Einfluss auf die Veräusserung des Pfandobjekts auf das Fauspfandrecht?
Der gutgläubige Erwerber ist nach ZGB 933 geschützt, der Pfandgläubiger verliert seinen Besitz definitiv. Das Faustpfandrecht geht deshalb unter.
In den übrigen Fälen geht der definitive Besitz nicht verloren, wenn sich der Pfandgläubiger mit den Rechtsbehelfen nach ZGB 926 ff. zur Wehr setzt.
127. Kann der Gläubiger ein Retentionsrecht an einem Gegenstand geltend machen, der nicht im Eigentum des Schuldners steht?
Grundsatz: Retentionsrecht nur an Sachen, die im Eigentum des Schuldners stehen.
Ausnahme: dem Schuldner anvertraute Sachen, bei Gutgläubigkeit des Pfandgläubigers
128. Wodurch unterscheidet sich das Retentionsrecht zwecks Absicherung einer Forderung unter Privatpersonen von jenem unter Kaufleuten?
unter Privatpersonen (bürgerliches Retentionsrecht): sachlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Retentionsrecht
unter Kaufleuten (kaufmännisches Retentionsrecht): es genügt, wenn der Besitz an der Sache und die Forderung aus dem geschäftlichen Verkehr der Kaufleute herführen.
129. Wie entsteht ein Retentionsrecht?
gesetzliches Fahrnispfandrecht. Es entsteht von Gesetzes wegen.
- verwertbare Sache
- Fälligkeit der Forderung
- Zusammenhang zw. Forderung und Retentionsobjekt
- Besitzesübertragung an der Sache
- kein rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Ausschluss der Retention
130. Worin besteht der Unterschied zwischen der Besitzesübertragung beim Fauspfandrecht und jener beim Retentionsrecht?
Faustpfandrecht: Besitzübertragung zum Zwecke der Verpfändung
Retentionsrecht: Besitzübertragung aus anderen Gründen (z.B. Werkvertrag, Auftrag)
131. Durch welche Besonderheiten weist sich das Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen aus und welches Retentionsrecht kennt dieselben Besonderheiten?
beim Retentionsrecht des Vermieters bestehen wie beim Retentionsrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft folgende Besonderheiten
- der Vermieter hat kein Besitz an den Sachen,
- auch zukünftige nicht fällige Forderungen sind gesichert
- kein Zusammenhang zwischen Sache und Forderung nötig
132. Kann an einer regulären Personaldienstbarkeit ein Pfandrecht errichtet werden?
Nein. Das Pfandrecht an Forderungen setzt voraus, dass die Forderungen verwertbar und selbstständig (übertragbar) sind.
reguläre Personaldienstbarkeiten (z.B. Nutzniessung und Wohnrecht) sind nicht übertragbar.
133. Welcher Form bedarf der Pfandvertrag zur Errichtung eines Pfandrechts an Forderungen/Rechten?
Hängt von der Art der Forderung oder des Rechts ab.
- in einem Wertpapier verbrieft: formfreier Pfandvertrag
- kein Wertpapier: schriftlicher Pfandvertrag
- für Übertragung öffentliche Urkunde nötig: öffentliche Beurkundung
134. Wodurch unterscheidet sich das Pfandrecht an Aktien von der Nutzniessung an Aktien?
Pfandgläubiger hat Anspruch auf Zinsen und Dividenden ab Pfandbeginn, nicht aber Mitgliedschaftsrechte
Nutzniesser hat Anspruch auf Zinsen und Dividenden ab Pfandbeginn und Mitgliedschaftsrechte
135. Was versteht man unter Versatzpfand?
besondere Form des Faustpfandes, welches der Absicherung der gewerbsmässigen Darlehenshingabe dient.
Beim Pfandleihgewerbe gehr es vorab um die Möglichkeit aus momentaner Geldverlegenheit zu helfen, indem sie gegen Hingabe von Gegenständen des täglichen Bedarfs zu Pfand Geld für den täglichen Bedarf bekommen.
136. Welche Besonderheit gilt beim Versatzpfand?
Für Schulden haftet einzig das Versatzpfand, es besteht keine persönliche Haftung des Darlehensnehmers
137. Welche Eigenschaften zeichnen das fiduziarische Eigentum aus?
Der Empfänger erwirbt fiduziarisches Eigentum, wenn ihm die Sache zwar zu Eigentum, aber nur zur Sicherung eines Rechtsverhältnisses übergeben wird.
Der Empfänger ist dadurch obligatorisch zur Rückgabe der empfangenen Sache verpflichtet und kann nicht frei über diese verfügen.
138. Durch welche Eigenart zeichnet sich das sogenannte irreguläre Pfandrecht aus?
vertretbare Sachen werden als Pfand gegeben, wodurch der Pfandgläubiger an diesen nicht nur Besitz sondern Eigentum erlangt.
Bei Untergang des Pfandrechts hat der Pfandgläubiger nur Sachen derselben Art und Menge zurückzugeben.