Sachenrecht 4 - Eigentum
Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Allgemeines, Grundeigentum, Fahrniseigentum
Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Allgemeines, Grundeigentum, Fahrniseigentum
Set of flashcards Details
Flashcards | 126 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 23.03.2016 / 16.06.2025 |
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81. In welchem Zeitpunkt erfolgt der Eigentumserwerb beim derivativen Ewerb von Grundeigentum?
- rechtsgeschäftlicher Erwerb: mit Eintragung im Grundbuch
- Erbgang: mit dem Tod des Erblassers (Gesamteigentum der Erbengemeinschaft)
- Erbteilung: mit Eintragung im Grundbuch (Alleineigentum des Erben)
- Vermächtnis: mit Eintragung im Grundbuch (Vermächtnisnehmer nicht Teil der Erbengemeinschaft)
- Enteignung: mit Bezahlung/Hinterlegung der Entschädigungssumme
- Zwangsvollstreckung: mit Zuschlag
- Gütergemeinschaft: mit Abschluss des Ehevertrages
82. Nennen Sie drei Fälle für den originären Eigentumserwerb an Grundstücken.
- gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Veräusserer
- Aneignung (ZGB 658)
- Bildung neuen Landes (ZGB 659)
- Bodenverschiebung (ZGB 660 ff.)
- Ersitzung (ZGB 661 ff.)
- richterliches Urteil
83. Nennen Sie drei Situationen, bei denen für den Eigentumserwerb an Grundstücken kein Eintrag ins Grundbuch erforderlich ist.
- Erbgang
- originärer Erwerb
- gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Veräusserer
- Aneignung (ZGB 658)
- Bildung neuen Landes (ZGB 659)
- Bodenverschiebung (ZGB 660 ff.)
- Ersitzung (ZGB 661 ff.)
- richterliches Urteil
84. Inwiefern unterscheiden sich die Tatbestände der ordentlichen von der ausserordentlichen Ersitzung im Rahmen des originären Erwerbs von Grundeigentum?
ordentliche Ersitzung (Tabularersitzung; ZGB 661):
- eingetragener Eigentümer ist zu Unrecht eingetragen
- gutgläubig
- nach 10 Jahren
ausserordentliche Ersitzung (Extrataublarersitzung; ZGB 662):
- Grundstück nicht im Grundbuch aufgenommen oder Eigentümer nicht ersichtlich/tot
- nach 30 Jahren
85. Ist eine Kontratabularersitzung in der Schweiz möglich?
Nein. Eine Ersitzung eines Grundstück, obwohl ein anderer als Eigentümer eingetragen ist, ist ausgeschlossen.
pro memoria:
zum Spezialfall der extratabularischen Ersitzung von einem Toten vgl. ZGB 662 II.
86. Nennen Sie zwei Situationen, die zum Verlust von Grundeigentum führen.
- durch Veräusserung (Eigentumsübertragung)
- durch Untergang des Grundstücks
- durch Dereliktion (Eigentumsaufgabe)
- durch Enteignung
87. Wer kann was unternehmen, wenn der im Grundbuch eingetragene Eigentümer nicht mehr identifizierbar oder nicht mehr auffindbar ist oder wenn die Organe der eingetragenen juristischen Person fehlen?
Jede Person mit schutzwürdigem Interesse oder das Grundbuchamt kann richterliche Massnahmen (i.S.v. ZGB 666a f.) verlangen.
88. Beschreiben Sie den Unterschied zwischen einem limitierten und einem unlimitierten Vorkaufsrecht.
- limitiert: Kaufpreis bereits festgelegt, öffentliche Beurkundung (OR 216 II)
- unlimitiert: Kaufpreis entspricht demjenigen zwischen Verkäufer und Drittem vereinbarten Kaufpreis, einfache Schriftlichkeit (OR 216 III)
89. Beschreiben Sie den sogenannten Vorkaufsfall.
OR 216c I:
Regelfall: wenn die Liegenschaft verkauft wird.
Ausnahme: Alle anderen Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommen, werden gleich behandelt (z.B. entgeltliche Übertragung von Eigentum auch ohne Kaufvertrag).
Der Vorkaufsfall kann von den Parteien auch speziell definiert werden.
90. Nennen Sie zwei Situationen, die keinen Vorkausfall darstellen.
Anders verhält es sich, wenn die Liegenschaft (OR 216c II)
- verschenkt,
- im Rahmen einer Erbteilung an einen Erben zugewiesen ,
- zwangsversteigert oder
- enteignet wird.
91. Nennen Sie drei Aspekte des sogenannten Nachbarschutzes.
Der Nachbarschutz enthält Regelungen über
- Immissionen und Einwirkungen
- Bauten und Grabungen
- Pflanzen
- Wasserablauf und Entwässerung
- Notrechte
- Quellen- und Brunnenschutz
92. Nennen Sie drei Situationen, in denen man eine fremde Liegenschaft betreten darf.
- Dienstbarkeit (Wegrecht)
- obligatorisches Recht (z.B. Miete)
- Notstand
- um eine Sache zurückzuholen (ZGB 660 II, 700, 725)
93. In welcher Situation und gegen wen kann ein Notwegrecht geltend gemacht werden?
Wer keine ganzjährige Zufahrt von einer öffentlichen Strasse zu seinem Grundstück hat gegen den Nachbarn über dessen Grundstück der Weg genommen werden soll (ZGB 694; gegen Entschädigung).
94. Welche Objekte bilden Gegenstand des Fahrniseigentums?
- bewegliche körperliche Sachen ohne feste Bodenverbindung (die ihre räumliche Lage beliebig verändern können; Fahrnis)
- Naturkräfte (Energien), die der rechtlichen Herrschaft unterstehen
- Fahrnisbauten und -pflanzen
95. Nennen sie zwei Rechtsobjekte, die rechtlich gleichbehandelt werden wie Fahrnis.
- Naturkräfte (Energien), die der rechtlichen Herrschaft unterstehen
- Fahrnisbauten und -pflanzen
96. Erklären Sie den Unterschied zwischen originärem und derivativem Erwerb von Fahrnis.
derivativ: Erwerb vom Vor-Eigentümer
originär: selbständiger Erwerb von Eigentum
97. Welche Arten von derivativem Erwerb von Fahrnis gibt es?
- rechtsgeschäftlicher Erwerb
- Erbgang
- Zwangsvollstreckung
- Enteignung
- Begründung einer Gütergemeinschaft
98. Ist die Übergabe des Besitzes an den Erwerber für den rechtsgeschäftlichen derivativen Eigentumserwerb an Fahrnis genügend?
Nein, es bedarf der Übertragung des Besitzes (traditio oder des traditonssurrogat) und eines gültigen Rechtsgrundes (causa, Grundgeschäft).
99. Nennen Sie das Prinzip, das hinter den zwei Schritten zum Erwerb von Fahrniseigentum steht.
Kausalitätsprinzip. Die Übertragung von Fahrniseigentum bedarf der traditio/des traditonssurrogat und einer causa.
Ohne gültiges Grundgeschäft findet keine (derivate) Eigentumsübertragung statt.
100. Nennen Sie zwei Gründe weshalb das Grundgeschäft beim Eigentumsübegang ungültig oder nachträglich weggefallen sein kann.
- Nichtigkeit des Grundgeschäfts (Rechts- oder Sittenwidrigkeit, OR 20)
- Anfechtung des Grundgeschäfts (Übervorteilung, Irrtum, absichtliche Täuschung, Furchterregung; OR 21, 23 ff., 28, 29)
101. Kann Fahrniseigentum rechtsgeschätlich derivativ erworben werden, ohne dass die Fahrnis dem Erwerber übergeben wird?
Ja durch Traditonssurrogat:
- Besitzeskonstitut
- Besitzwandlung
- Besitzanweisung
- Besitzwechsel bei offener Besitzlage
Zudem genügt bei eingelagerten oder sich auf dem Transport befindlichen Sachen z.T. die Übergabe des Warenpapiers.
102. Ist der rechtsgeschäftlich derivative Eigentumserwerb an Fahrnis auch vom Nichteigentümer möglich?
Nur wenn der besitzende Nichteigentümer zur Veräusserung ermächtigt wurde. Er handelt dann als Besitzdiener.
Andernfalls kommt nur der originäre (also nicht vom Nichteigentümer/Eigentümer abgeleitete) Eigentumserwerb in Betracht.
103. Welche Traditionssurrogaten werden unterschieden?
Besitzeskonstitut: Der Besitz verbleibt mit dem Willen der Parteien aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer.
Besitzwandlung: Der Erwerber ist im Zeitpunkt des Erwerbes bereits Besitzer.
Besitzanweisung: Der Besitz liegt bei einem Dritten, welcher aufgrund entsprechender Anweisung den Besitz statt für den Veräusserer nun für den Erwerber ausübt
Besitzwechsel bei offener Besitzlage: Die Sache befindet sich weder beim Veräusserer noch beim Erwerber, sondern an einem frei zugänglichen Ort, welcher durch den Veräusserer bekannt zu geben ist.
104. Inwiefern stellt der Eigentumsvorbehalt eine Ausnahme vom Traditionsprinzip dar?
Der Eigentumsvorbehalt ist eine aufschiebende Bedingung, bis zu dessen Eintritt trotz Vorliegen eines gültigen Rechtsgrundes (causa) und trotz erfolgter Besitzesübertragung (traditio) das Eigentum nicht auf den Erwerber übergeht.
105. Woran kann kein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden?
- Grundstücke (Eigentumsvorbehalt nur an Fahrnis)
- Vieh (ZGB 715 II)
- Bestandteile (ist keine selbstständige Sache)
106. Wo und bis zu welchem Zeitpunkt ist der Eigentumsvorbehalt einzutragen?
Im Eigentumsvorbehaltsregister beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Erwerbers.
Bei einem Wohnsitzwechsel muss der Vorbehalt auch am neuen Wohnsitz ins Register eingetragen werden.
Eintrag ist jederzeit möglich, spätestens aber vor Pfändung der Sache/Konkurseröffnung über den Erwerber.
107. Kann ein Dritter gutgläubig eine im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragene Sache erwerben?
Ja. Nur die tatsächliche Kenntnis des Registereintrags zerstört den guten Glauben des Erwerbers.
Der gutgläubige (da unwissende) Erwerber kann daher die Sache originär erwerben.
108. Wie erwirbt das Mitglied einer Erbengemeinschaft Alleineigentum an einer Erbschaftssache?
Durch Erbteilung und Übergabe der Sache geht die Erbsache vom Gesamteigentum der Erbengemeinschaft in das Alleineigentum des Erben über.
pro memoria:
Der Übergang auf die Erbengemeinschaft erfolgt von Gesetzes wegen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu Gesamteigentum (ZGB 560 I und 602 II). Eine Übergabe/Ein Übergabesurrogat ist nicht nötig.
109. Welche Arten originären Eigentumserwerbs gibt es?
- gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Veräusserer
- Aneignug herrenloser Sachen (ZGB 718)
- Fund einer Fahrnissache (ZGB 722)
- Schatzfund/-erwerb (ZGB 723)
- Zuführung (ZGB 725)
- Verarbeitung (ZGB 726)
- Verbindung und Vermischung (ZGB 727)
- Ersitzung (ZGB 728)
110. Worin bestehen die entgegengesetzten Interessen des Käufers und des bisherigen Eigentümers beim gutgläubigen Erwerb vom nichtberechtigten Veräusserer?
Erwerber will Eigentümer werden und verlässt sich auf den Rechtsschein, den der nichtberechtigte Veräusserer durch den Besitz der Sache erweckt. Er hat ein Interesse an der Verkehrssicherheit.
Der bisherige Eigentümer will Eigentümer bleiben und hat ein Interesse am Schutz seines Eigentums.
111. Was versteht man im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb vom Nichteigentümer unter Gutgläubigkeit des Erwerbers?
Dass er vom fehlenden Eigentum (Veräusserungsberechtigung) des Veräusserers im Zeitpunkt des Erwerbs keine Kenntnis hatte (ZGB 3 I, vermutet) und solche Kenntnis auch nicht haben musste (ZGB 3 II).
112. Welches sind die Tatbestände und welches ist der Unterschied des originären Eigentumserwerbs an anvertrauten und an abhanden gekommenen Sachen?
Anvertraute Sachen gehen bei gültigem Grundgeschäft (causa) mit der Besitzesübertragung in das Eigentum des gutgläubigen Erwerbers über (ZGB 714 II i.V.m. ZGB 933).
Abhandengekommene Sachen können vom gutgläubigen Erwerber nur durch Ersitzung nach 5 Jahren originär zu Eigentum erworben werden (ZGB 728).
pro memoria:
anvertraute Sachen: mit Wissen und Willen zu einem obligatorischen oder beschränkt dinglichen Recht überlassen (z.B. vermietet, zur Reparatur übergeben, etc.)
abhandengekommene Sachen: Ohne Wissen und Willen verlustig gegangen (z.B. verloren, gestohlen)
113. Darf der bisherige Eigentümer eine ihm abhanden gekommene Sache beim gutgläubigen Dritten, der sie erworben hat, in jedem Fall zurückfordern?
- vor Ablauf von 5 Jahren seit Verlust der Fahrnis: Ja (ZGB 714 II i.V.m. ZGB 934)
- grundsätzlich: entschädigungslos
- gegen Erstattung des Kaufpreises, wenn der Dritte die Fahrnis auf einer öffentlichen Versteigerung/einem Markt oder einem Kaufmann, der mit gleichen Waren handelt erworben hat.
- nach 5 Jahren seit Verlust der Fahrnis: Nein (ZGB 728 I; Ersitzung)
pro memoria:
der bösgläubige Dritte ist sowohl bei abhanden gekommenen als auch bei anvertrauten Sachen weder im Besitz geschützt, noch kann er Eigentum daran erwerben.
114. Was versteht man unter Aneignung?
originärer Erwerb an herrenlosen Fahrnissachen, durch in Besitznahme und Wille Eigentümer zu sein.
115. Worin besteht der Unterschied zwischen derelinquierten Sachen und wild lebenden Tieren?
derelinquierte Sachen hatten einmal einen Eigentümer, der das Eigentum daran willentlich aufgegeben hat (Dereliktion)
wild lebende Tiere hatten in der Regel nie einen Eigentümer (Ausnahme: verwilderte Tiere, ZGB 719 II).
116. Wann ist eine Sache herrenlos?
- Wenn der Eigentümer seine Eigentümerstellung aufgibt (Dereliktion)
- wenn die Sache noch nie einen Eigentümer hatte (z.B. wild lebende Tiere)
- wenn gefangene Tiere entlaufen / gezähmte Tiere verwildern (ZGB 719 I und II)
117. Ist eine verlorene Sache herrenlos?
Nein, verlorene Sachen haben einen Eigentümer, herrenlose Sachen nicht.
Der Unterschied liegt im Willen des Eigentümers, Eigentümer zu sein.
118. Wie erwirbt der Finder originäres Eigentum an der verlorenen Fahrnissache?
Durch anzeigen des Funds (ZGB 720 f.) und Zeitablauf (5 Jahre; ZGB 722).
Bei Tieren beträgt die Frist 2 Monate.
119. Nennen sie je zwei Rechte und Pflichten des Finders einer verlorenen Sache?
- Pflichten:
- Anzeigepflicht,
- Aufbewahrungspflicht
- Herausgabepflicht
- Rechte:
- ev. Gebrauch der Sache
- Finderlohn und Auslagenersatz
- Retentionsrecht
- ev. Eigentumserwerb
120. Worin unterscheidet sich der Eigentumserwerb beim Fund einer Fahrnissache von jenem beim Schatzfund?
Der Finder der Fahrnissache wird nach Anzeige des Fundes und Ablauf von 5 Jahren Eigentümer.
Der "Finder" eines Schatzes wird nicht Eigentümer, sondern sofort der Eigentümer des Grundstücks oder der Fahrnissache, in welchem der Schatz entdeckt wurde.