Sachenrecht 4 - Eigentum
Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Allgemeines, Grundeigentum, Fahrniseigentum
Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Allgemeines, Grundeigentum, Fahrniseigentum
Kartei Details
Karten | 126 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 23.03.2016 / 09.02.2024 |
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112. Welches sind die Tatbestände und welches ist der Unterschied des originären Eigentumserwerbs an anvertrauten und an abhanden gekommenen Sachen?
Anvertraute Sachen gehen bei gültigem Grundgeschäft (causa) mit der Besitzesübertragung in das Eigentum des gutgläubigen Erwerbers über (ZGB 714 II i.V.m. ZGB 933).
Abhandengekommene Sachen können vom gutgläubigen Erwerber nur durch Ersitzung nach 5 Jahren originär zu Eigentum erworben werden (ZGB 728).
pro memoria:
anvertraute Sachen: mit Wissen und Willen zu einem obligatorischen oder beschränkt dinglichen Recht überlassen (z.B. vermietet, zur Reparatur übergeben, etc.)
abhandengekommene Sachen: Ohne Wissen und Willen verlustig gegangen (z.B. verloren, gestohlen)
113. Darf der bisherige Eigentümer eine ihm abhanden gekommene Sache beim gutgläubigen Dritten, der sie erworben hat, in jedem Fall zurückfordern?
- vor Ablauf von 5 Jahren seit Verlust der Fahrnis: Ja (ZGB 714 II i.V.m. ZGB 934)
- grundsätzlich: entschädigungslos
- gegen Erstattung des Kaufpreises, wenn der Dritte die Fahrnis auf einer öffentlichen Versteigerung/einem Markt oder einem Kaufmann, der mit gleichen Waren handelt erworben hat.
- nach 5 Jahren seit Verlust der Fahrnis: Nein (ZGB 728 I; Ersitzung)
pro memoria:
der bösgläubige Dritte ist sowohl bei abhanden gekommenen als auch bei anvertrauten Sachen weder im Besitz geschützt, noch kann er Eigentum daran erwerben.
114. Was versteht man unter Aneignung?
originärer Erwerb an herrenlosen Fahrnissachen, durch in Besitznahme und Wille Eigentümer zu sein.
115. Worin besteht der Unterschied zwischen derelinquierten Sachen und wild lebenden Tieren?
derelinquierte Sachen hatten einmal einen Eigentümer, der das Eigentum daran willentlich aufgegeben hat (Dereliktion)
wild lebende Tiere hatten in der Regel nie einen Eigentümer (Ausnahme: verwilderte Tiere, ZGB 719 II).
116. Wann ist eine Sache herrenlos?
- Wenn der Eigentümer seine Eigentümerstellung aufgibt (Dereliktion)
- wenn die Sache noch nie einen Eigentümer hatte (z.B. wild lebende Tiere)
- wenn gefangene Tiere entlaufen / gezähmte Tiere verwildern (ZGB 719 I und II)
117. Ist eine verlorene Sache herrenlos?
Nein, verlorene Sachen haben einen Eigentümer, herrenlose Sachen nicht.
Der Unterschied liegt im Willen des Eigentümers, Eigentümer zu sein.
118. Wie erwirbt der Finder originäres Eigentum an der verlorenen Fahrnissache?
Durch anzeigen des Funds (ZGB 720 f.) und Zeitablauf (5 Jahre; ZGB 722).
Bei Tieren beträgt die Frist 2 Monate.
119. Nennen sie je zwei Rechte und Pflichten des Finders einer verlorenen Sache?
- Pflichten:
- Anzeigepflicht,
- Aufbewahrungspflicht
- Herausgabepflicht
- Rechte:
- ev. Gebrauch der Sache
- Finderlohn und Auslagenersatz
- Retentionsrecht
- ev. Eigentumserwerb
120. Worin unterscheidet sich der Eigentumserwerb beim Fund einer Fahrnissache von jenem beim Schatzfund?
Der Finder der Fahrnissache wird nach Anzeige des Fundes und Ablauf von 5 Jahren Eigentümer.
Der "Finder" eines Schatzes wird nicht Eigentümer, sondern sofort der Eigentümer des Grundstücks oder der Fahrnissache, in welchem der Schatz entdeckt wurde.
121. Welche rechtliche Konsequenz hat die Verarbeitung fremden Materials zu einer neuen Sache?
wenn Arbeit wertvoller: Verarbeiter wird Eigentümer, Eigentum des Materialeigentümers geht unter
Wenn Stoff wertvoller: Materialeigentümer wird Eigentümer
122. Wann entsteht an einer Sacheinheit, die aus der Verbindung von verschiedenen selbstständigen und unterschiedlichen Eigentümern gehörenden Sachen hervorgegangen ist, Miteigentum und wann Alleineigentum?
Miteigentum: wenn die bisherigen Sachen technisch gleichwertig gewesen sind
Alleineigentum (des Eigentümers der Hauptsache): wenn bisherige Sachen technisch nicht gleichwertig und die eine Sache in Bezug auf die andere als Hauptsache zu qualifizieren war.
123. In welcher Situation spricht man von Ersitzung?
Wenn der gutgläubige Besitzer Eigentum an einer Sache durch Zeitablauf erwirbt.
123a. Welches sind die Voraussetzungen einer Ersitzung?
Voraussetzung ist (bei Fahrnis, ZGB 728 I):
- ersitzbare Sache (bewegliche, verkehrsfähige Sache oder Inhaberpapier)
- Eigenbesitz
- war die Sache vorübergehend unfreiwillig verloren schadet dies nicht (ZGB 728 II)
- unangefochtener und ununterbrochener (Ersitzungs-)Besitz
- Gutgläubigkeit über die (tatsächlich fehlende) Eigentümerstellung
- Zeitablauf (5 Jahre)
Der Eigentumserwerb erfolgt im Moment des Zeitablaufs, wird aber auf den Beginn der Ersitzungsfrist zurückbezogen.
124. Nenen Sie zwei Fälle, in denen das Fahrniseigentum bei einer Person untergeht.
- Übertragung auf Dritten
- Ersitzung durch Dritten
- Dereliktion
- Untergang der Sache
125. Wie grenzt sich der Andwendungsbereich des gutgläubigen Erwerbs vom nichtberechtigten Veräusserer von jenem der Ersitzung ab?
Der Erwerb vom nichtberechtigten Veräusserer (ZGB 714 II i.V.m. ZGB 933 f.) gilt als lex specialis der Ersitzung (ZGB 728).
Die Ersitzung beschränkt sich somit auf folgende Fälle:
- Übertragung durch berechtigten aufgrund eines mangelhaften Rechtsgeschäfts (keine causa; Nichtigkeit, Formungültigkeit, Handlungsunfähigkeit, Willensmangel etc.)
- Erbe erhält vom Erblasser gutgläubig eine Sache, welche diesem nicht gehört
- Besitz wird erworben ohne Veräusserungsgeschäft (z.B. irrtümliches Mitnehmen, abhanden gekommene Sache)
Ergänzung: m.E. ist im zweiten Fall fraglich, ob es sich bei einer Vererbung nicht um eine Übertragung einer abhanden gekommenen Sache handelt (i.S.v. ZGB 714 i.V.m. ZGB 934
1. Inwiefern ist die Definition des Eigentums als "vollständige rechtliche Herrschaft über eine Sache" ungenau?
Das sachenrechtliche Eigentum ist nicht unlimmitiert sondern besteht nur innerhalb der Schranken der Rechtsordnung (materieller Rechtsbegriff des Eigentums).
Der von der unbeschränkten rechtlichen Herrschaft ausgehende formale Rechtsbegriff des Eigentums ist in der bestehenden Rechtsordnung undenkbar.
2. Welche zwei Aspekte unterscheidet man beim Eigentum?
Die Verfügungsmacht (positive Seite) erlaubt dem Eigentümer über eine Sache tatsächlich (z.B. verändern) und rechtlich (z.B. verkaufen) zu verfügen.
Die Ausschliessungsmacht (negative Seite) berechtigt den Eigentümer, eine Sache von jedem Dritten herauszuverlangen und ungerechtfertigte Einwirkungen abzuwehren.
3. Ist auf das "geistige Eigentum" das Sachenrecht anwendbar?
Nein. Gegenstand des geistigen Eigentums sind keine Sachen sonder immaterielle Güter. Auf sie ist deshalb das Immaterialgüterrecht anwendbar.
4. Wodurch kommt der materielle Begriff des Eigentumsrecht im Rahmen der Befugnisse des Eigentümers zum Ausdruck.
materieller Begriff des Eigentumsrecht: das sachenrechtliche Eigentum wird durch die Rechtsordnung beschränkt.
Die Verfügungs- und die Ausschliessungsmacht bestehen nur innerhalb der Schranken der Rechtsordnung. So sind der Verfügungsmacht z.B. durch Bau- und Planungsrecht Grenzen gesetzt. Schranken können neben gesetzlicher auch rechtsgeschäftliche Grundlagen haben (z.B. Vertrag).
5. Ist der Eigentümer eines Grundstücks auch Eigentümer einer sich darauf befindenden Holzbaracke, eines Baumes oder eines Hauses?
Eigentümer eines Grundstücks ist auch Eigentümer der Bestandteile (fest mit dem Grund verbunden; Baum, Haus) sowie des Zugehörs (Holzbaracke). Ob die Holzbarcke Zugehör des Grundstücks bildet ist im Einzelfall zu entscheiden.
6. Welche drei Arten von Eigentum unterscheidet man in der Schweiz?
- Alleineigentum (ZGB 641 ff.)
- Gemeinschaftliches Eigentum
- Miteigentum (ZGB 646 ff.)
- Gesamteigentum (ZGB 652 ff.)
7. Warum gibt es grundsätzlich nur die drei Arten von Eigentum?
Der nummerus clausus verbietet zusätzliche Eigentumsformen.
8. Beschreiben Sie die drei Arten von Eigentum.
Alleineigentum: Eine Einzelperson ist Eigentümer einer Sache. Sie hat alleine die Verfügungs- und Ausschliessungsmacht.
Gesamteigentum: Eine Personengemeinschaft hat das Eigentum an einer Sache. Die Gruppe kann nur gemeinsam die Verfügungs- und Ausschliessungsmacht ausüben.
Miteigentum: Eine Personenmehrzahl hat Eigentum an einer Sache. Durch das gemeinsame Eigentum entsteht eine Gruppe von Eigentümern mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Der Einzelne hat Eigentum an einem Anteil der Sache.
9. Wie lauten die zwei (widerlegberen) gesetzlichen Vermutungen, wenn mehrere Personen Eigentum an einer Sache haben?
- Vermutung des Miteigentums bei mehreren Eigentümern (Art. 646 Abs. 1 ZGB)
- Vermutung des Gesamteigentums, wenn bei Begründung des gemeinschaftlichen Eigentums bereits eine Personenmehrheit vorlag (Art. 652 ZGB)
10. Nennen Sie die Voraussetzungen für die Entstehung von Gesamteigentum.
Wenn eine als Gesamthandverhältnis anerkannte und bereits bestehende Personenmehrheit Eigentümerin einer Sache wird und keine die Vermutung wiederlegende Vereinbarung existiert.
11. Was ist ein Gesamthandverhältnis?
Eine Personenmehrheit, für die von Gesetzes wegen oder gemäss Rechtsprechung besondere Vorschriften bestehen.
12. Nennen Sie drei Beispiele von Gesamthandverhältnissen.
- Erbengemeinschaft
- einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
13. Welche Rechtsnorm gelten für Gesamteigentümer?
- Die besonderen Vorschriften über das Gesamteigentum (ZGB 652-654a)
- die Vorschriften zum betreffenden Gesamthandverhältnis
14. Beschreiben Sie das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Gesamteigentümer und seinem Anteil.
Der Gesamteigentümer kann über seinen Anteil nicht selbstständig verfügen, sondern nur zusammen mit den übrigen Gesamteigentümern.
15. Beschreiben Sie das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Gesamteigentümer und der ganzen Sache.
Der Gesamteigentümer kann über die ganze Sache nicht allein verfügen, sondern es muss z.B. für die Veräusserung und die Belastung mit Pfandrechten oder Dienstbarkeiten die Zustimmung aller Gesamteigentümer vorliegen.
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