Sachenrecht 4 - Eigentum
Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Allgemeines, Grundeigentum, Fahrniseigentum
Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Allgemeines, Grundeigentum, Fahrniseigentum
Set of flashcards Details
Flashcards | 126 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 23.03.2016 / 16.06.2025 |
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41. Wer ist zur Erhebung der Eigentums- oder Eigentumsfreiheitsklage aktivlegitimiert?
Eigentumsklage:
- nicht (mehr) besitzender Eigentümer
- Inhaber eines beschränkt dinglichen Rechts
gegen besitzenden (Nicht-)Eigentümer auf Herausgabe der Sache.
Eigentumsfreiheitsklage:
- besitzender Eigentümer
- Inhaber eines beschränkt dinglichen Rechts
gegen Störer auf Beseitigung / zukünftige Unterlassung der Störung.
pro memoria:
der rein obligatorisch Berechtigte (z.B. Mieter) kann nur den Eigentümer zur Klageerhebung anhalten, aber selbst nicht die Eigentums-/Eigentumsfreiheitsklage erheben.
42. Beschreiben Sie den Anwendungsbereich der Eigentumsfeststellungsklage.
Zur Feststellung, ob jemand (Kläger) Eigentümer einer Sache ist.
43. Nennen Sie zwei Situationen für die Klage zu Abgrenzung von Liegenschaften.
Wenn die Grenze zwischen zwei Liegenschaften ungewiss ist:
- Wenn die Grenze weder aus dem Grundbuch noch aus den Zeichen an Ort und Stelle klar ersichtlich ist, oder
- wenn der Verlauf der Grenze bestritten ist und von keiner Partei bewiesen werden kann.
44. Welche Rechtsobjekte gelten nach ZGB als Grundstücke?
ZGB 655 II
- Liegenschaften
- ins Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte
- Bergwerkskonzessionen
- Miteigentumsanteile an Grundstücken
45. Ist ein Grundstück und eine unbewegliche Sache dasselbe?
Nein. Der Begriff Grundstück umfasst auch Rechte an Liegenschaften (Miteigentumsanteile, selbständige und dauernde Rechte, Bergwerkskonzessionen)
46. Ist ein Grundstück und eine Liegenschaft dasselbe?
Nein. Grundstück ist der Oberbegriff.
Als Grundstücke gelten:
- Liegenschaften
- ins Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte
- Bergwerkskonzessionen
- Miteigentumsanteile an Grundstücken
47. Inwiefern stellt eine Liegenschaft unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts ein dreidimensionales Gebilde dar?
Das Eigentum an einer Liegenschaft hat horizontale und vertikale Grenzen.
- vertikal, im Umfang des schutzwüridigen Interesses nach oben und unten (Erdreich/Luftraum)
- horizontal, Gebiet innerhalb der Liegenschaftsgrenzen
48. Wie wird der horizontale und vertikale Umfang einer Liegenschaft festgelegt?
- horizontal: durch die Grenzen (Grundbuch/Markierungen auf der Liegenschaft; ZGB 668 I)
- vertikal: nach schutzwürdigem Interesse des Grundeigentümers (ZGB 667 I)
49. Nennen Sie mindestens drei Arten von Bestandteilen einer Liegenschaft.
- (Dauer-)Bauten (inkl. verarbeites Baumaterial, Überbauten, Leitungen)
- Pflanzen
- Quellen
- Grundwasser (teilweise)
- natürliche Früchte
50. Erklären Sie den Begriff "Baute".
- Ein von Menschen geschaffener
- oberirdisch oder unterirdisch verlaufender Gegenstand,
- der dauernd und fest mit dem Boden verbunden ist.
51. Was bewirkt eine Baurechtsdienstbarkeit?
Die Durchbrechung des Akzessionsprizips.
Es führt zu einer Trennung des Eigentums an der Liegenschaft und der darauf befindenden (Dauer-)Baute.
Ohne Baurechtsdienstbarkeit, gehören (Dauer-)Bauten als Bestandteil der Liegenschaft dessen Eigentümer (Akzessionsprinzip).
52. Welche Rechtsfolge zeitigt die Verarbeitung von Baumaterial in Bauten auf Grundstücken und welche Ansprüche resultieren daraus für den Lieferanten, welcher nicht Grundeigentümer ist?
Die Verwendung von Baumaterieal zur Erstellung einer Baute macht dieses zum Liegenschaftsbestandteil.
Im Zeitpunkt der Verarbeitung geht das Baumaterial in das Eigentum des Liegenschaftseigentümers über. Der Baumaterialeigentümer verliert das Eigentum daran.
- Anspruch auf Trennung des Materials vom Boden, falls
- Verarbeitung gegen seinen Willen
- Trennung bewirktunverhältnismässige Schädigung bewirken würde
- Anspruch auf Entschädigung für Material und Arbeit, falls
- keine Trennung erfolgt
- Anspruch auf Zuweisung des Eigentums an der Liegenschaft, falls
- Wert des Material jenen der Liegenschaft übersteigt und
- er gutgläubig war.
53. Kann der Grundeigentümer die Grenzmauer abbrechen und durch eine neue ersetzen?
Da eine Grenzmauer grundsätzlich im Miteigentum der beteiligten Grundeigentümer steht, kann diese nur mit der beidseitigen Zustimmung abgebrochen und ersetzt werden.
54. Erklären Sie den Begriff Fahrnisbaute?
Fahrnisbauten sind von Menschen geschaffene oberiirdische Gegenständie, die mit dem Boden nicht dauerns und fest verbunden sind, aber auch nicht als Fahrnis gelten.
55. Erklären Sie den Begriff Überbaute?
Eine Überbaute ist eine Baute, die über die Grundstücksgrenze in das Nachbargrundstück hineinragt (über oder unterirdisch).
56. Wer ist Eigentümer einer Überbaute?
Überbauten fallen als Bestandteil der Liegenschaft dem Grundeigentümer zu, von dessen Liegenschaft die Überbaute ausgeht, sofern dieser ein dingliches Recht auf ihren Bestand hat.
pro memoria:
Das dingliche Recht auf Bestand kann ins Grundbuch eingetragen werden.
Auf Eintragung des Rechts besteht ein Anspruch, wenn das Recht vereinbart wurde oder der Bauende in gutem Glauben gebaut und der Nachbar die Baute geduldet hat.
57. Wie wird eine Leitung eigentumsmässig mit und ohne Leitungsbaurecht qualifiziert?
Leitungen ohne Dienstbarkeitsrecht: Bestandteile des Grundstücks, welche sie durchlaufen (Grundeigentümer=Leitungseigentümer; Akzessionsprinzip)
Leitungen mit Dienstbarkeitsrecht: Zugehör des Grundstücks, von welcher sie ausgehen (Werkzugehör; Werkeigentümer=Leitungaeigentümer)
58. Welche beiden Tatbestände führen bei Pflanzen zur Durchbrechung des Akzessionsprinzips?
Fahrnispflanzen; da sie zwar fest aber nicht dauernd mit dem Boden verbunden sind
Planzensuperficies; Recht auf fremden Grundstück Planzen oder Anlagen zu halten
59. Erklären Sie den Begriff Fahrnispflanze.
Pflanzen, die auf fremden Boden eingepflanzt sind aber nicht in der Absicht, dass dieser Zustand bleibend (dauernd) sein soll.
60. Erklären sie den Begriff Pflanzensuperfizies.
Recht, das dem Berechtigten erlaubt, auf einem fremden Grundstück Pflanzen zu halten.
61. Wann untersteht eine Quelle nicht dem Privateigentum und gilt nicht als Bestandteil der Liegenschaft?
Eine Quelle ist nicht Bestandteil einer Liegenschaft, wenn sie auf dieser Liegenschaft bereits als Wasserlauf an die Oberfläche tritt (sog. Bachquelle). In diesem Fall untersteht die Quelle dem öffentlichen Recht.
62. Steht dem Grundeigentümer die Grundswassernutzung uneingeschränkt offen?
Grundsätzlich das Grundwasser den Quellen gleichgestellt und ist daher ein Bestandteil des Grundstücks.
Grosse Grundwasservorkommen sind von den Kantonen hingegen teilweise zu öffentlichen Gewässern erklärt und so der ungeingeschränkten Nutzung des Grundeigentümers entzogen worden. Der Bezug ist diesfalls auf den häuslichen, landwirtschaftlichen oder kleinbetrieblichen Bedarf beschränkt.
63. Wodurch unterscheidet sich das gewöhnliche Miteigentum vom Stockwerkeigentum?
Stockwerkeigentum ist ein qualifiziertes Miteigentum.
Dem Miteigentumsanteil ist untrennbar ein Sonderrecht (≠Sondereigentum) zugeordnet, bestimmte Teile des Gebäudes ausschliesslich zu benutzen, zu verwalten, innen auszubauen oder zu veräussern.
pro memoria:
Beim gewöhnlichen Miteigentum ist die Veräusserung eines Miteigentumsanteils zwar möglich, Verfügungsobjekt ist aber ein unbestimmter Miteigentumsanteil.
64. Kann an einem Kellerraum, an einem Autoabstellplatz in der Einstellhalle oder an einem Rasenplatz vor dem Gebäude Sonderrecht bestellt werden?
Sonderrechte sind nur an Teilen möglich, die nicht zwingend gemeinschaftlich sind.
Die Teile müssen in sich abgeschlossen sein und über einen eigenen Zugang verfügen.
- Kellerraum: Ja (abgeschlossen und eigener Zugang)
- Autoabstellplatz: Jein (Linien = nicht abgeschlossen: Nein; z.B. mit Gitternetz abgeschlossen: Ja)
- Rasenplatz: Nein (nicht abgeschlossen & zwingend gemeinschaftlich)
65. Ist die Errichtung von Stockwerkeigentum in einfacher Schriftlichkeit möglich?
Form des Grundgeschäfts (ZGB 712d III):
- öffentliche Beurkundung
- Form der Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag)
- Erbteilungsvertrag (einfache Schriftlichkeit)
Immer verlangt ist der Eintrag ins Grundbuch (konstitutiv; ZGB 712d I)
66. In wessen Eigentum steht ein vom Stockwerkeigentümer in seiner Stockwerkeinheit fest installiertes Cheminée?
Im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer
Der Stockwerkeigentümer hat ein Sonderrecht, aber kein Sondereigentum an seiner Stockwerkeinheit. Das eingebaute Cheminée ist Bestandteil des Grundstücks/der Baute.
67. Welche Konsequenz hat die Belastung einer Stockwerkeinheit mit Pfandrechten?
Die Belastung einer oder mehrerer Stockwerkseint/en mit Pfandrechten bewirkt, dass die Liegenschaft als solche (das sog. Stammgrundstück) nicht mehr neu mit Pfandrechten belastet werden kann.
68. Ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft handlungsfähig?
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist keine juristische Person, sondern eine Verwaltungsgemeinschaft.
Sie ist Stockwerkeigentümergemeinschaft ist somit grundsätzlich weder rechts- noch handlungsfähig.
Ausnahme: in Verwaltungssachen ist sie rechts- und handlungsfähig (im eigenen Namen Forderungen erwerben, klagen, beklagt werden, betreiben und betrieben werden; ZGB 712l).
69. Welche "Organe" bestehen bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft?
- Versammlung der Stockwerkeigentümer (ZGB 712m ff.)
- Verwalter (ZGB 712q ff.)
- ev. ernannte "Organ"
pro memoria:
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist keine juristische Person, hat deshalb auch keine eigentlichen Organe.
70. Welche Rechtsfolge hat die Abberufung des Verwalters durch die Stockwerkeigentümerversammlung?
- Erlöschen der Organstellung in der Stockwerkeigentümergemeinschaft (ZGB 712r ff.)
- nicht aber Aufhebung des Verwaltungsvertrages (muss gekündigt werden)
71. Ist der Erwerb des Sonderrechts an einer Stockwerkeigentums-Wohnung ohne gleichzeitigen Erwerb des Miteigentums an den gemeinschaftlichen Teilen möglich?
Nein. Miteigentumsanteil und Sonderrecht sind untrennbar miteinander verbunden (ZGB 712a). Der Miteigentumsanteil bezieht sich auf die gesamte Sache und damit auch auf die gemeinschaftlichen Teile.
72. Kann ein Wohnrecht, eine Nutzniessung oder ein Baurecht als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden?
Selbständige, dauernde Rechte an Grundstücken ins Grundbuch aufgenommen werden und gelten selbst als Grundstücke im Sinne des Gesetzes (ZGB 655 II 2).
- selbstständig: für sich übertragbar; weder zugunsten eines Grundstücks (unselbstständiges Eigentum) noch zugunsten einer bestimmten Person (Personaldienstbarkeit; ZGB 655 III 1).
- dauernd: auf unbestimmte Dauer oder mind. 30 Jahre (ZGB 655 III 2)
Wohnrecht: von Gesetzes wegen absolut unübertragbar (ZGB 776 II); fehlende Selbstständigkeit = keine Eintragung als Grundstück
Nutzniessung: von Gesetzes wegen absolut unübertragbar (höchstpersönlich; ZGB 758 e contrario); fehlende Selbstständigkeit = keine Eintragung als Grundstück
Baurecht: übertragbar (ZGB 779 II) und i.d.R. dauernd/min. 30 Jahre; Eintragung als Grundstück möglich
73. Nennen Sie drei Beispiele für selbstständige und dauernde Rechte (i.S.v. ZGB 655 II 2).
- Baurecht
- Quellenrecht
- Personalgrundlast
74. Welche zwei Arten von Erwerb beim Grundeigentum unterscheidet man bezüglich Erwerbsgrund?
- originärer Erwerb
- derivater Erwerb
75. Nennen Sie drei Situationen von derivatem Eigentumserwerb bei Grundstücken.
- durch Rechtsgeschäft
- durch Erbgang
- durch Enteignung
- durch Zwangsvollstreckung
- durch Begründung von Gütergemeinschaft
76. Welche zwei Schritte braucht es für den rechtsgeschäftlichen (derivaten) Erwerb von Grundeigentum?
- gültiges Rechtsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung, Sacheinlagevertrag, Verfügung von Todes wegen etc.)
- Eintrag im Grundbuch (absolutes Eintragungsprinzip
pro memoria:
Der Erwerb von Grundeigentum ist somit grundsätzlich kausal, d.h. abhängig von einem gültigen Grund (Rechtsgeschäft, causa).
77. Welche Bedeutung hat der Grundstückkaufvertrag beim rechtsgeschäftlichen(derivaten) Eigentumserwerb?
Durch den gültigen Rechtsgrund (hier der Kaufvertrag), erlangt der Käufer einen obligatorischen Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch.
Erst durch Eintrag ins Grundbuch erlangt der Käufer Eigentum (absolutes Eintragungsprinzip).
78. Inwiefern unterscheidet sich der Eigentumserwerb an Grundstücken infolge Erbganges von jenem infolge eines Kaufvertrages?
Der Eigentumserwerb infolge Erbgangs erfolgt extratabularisch, d.h. schon vor Eintrag ins Grundbuch (Eintrag deklaratorisch)
Der Eigentumserwerb infolge Rechtsgeschäft erfolgt tabularisch, d.h. erst mit dem Eintrag ins Grundbuch (Eintrag konstitutiv)
pro memoria:
Ein contratabularischer Eigentumserwerb (entgegen dem Eintrag) ist nicht möglich.
79. Kommt als Erwerbsgrund für den rechtsgeschäftlichen derivativen Erwerb von Grundeigentum ein schriftlicher Vertrag infrage?
Grundsatz: öffentlich beurkundeter Vertrag auf Eigentumsübertragung (ZGB 657 I)
Ausnahme: Erbteilungsvertrag i.e.S. (einfache Schriftlichkeit, ZGB 634 II)
pro memoria:
Erbeteilungsvertrag i.e.S. ≠ Realteilungs-Vertrag (Realakt; ZGB 634 I 1. Variante: Aufstellung und Entgegennahme der Lose)
80. Inwiefern hat im Rahmen des Erbganges der Eintrag im Grundbuch zur Erlangung des Eigentums an Grundstücken konstitutive und inwiefern nicht konstitutive Wirkung?
Zum Erwerb des Gesamteigentums der Erbeingemeinschaft ist der Grundbucheintrag deklaratorisch.
Zum Erwerb des Alleineigentums eines Erben (infolge Erbteilung) ist der Grundbucheintrag konstitutiv.