Sachenrecht 4 - Eigentum

Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Allgemeines, Grundeigentum, Fahrniseigentum

Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Allgemeines, Grundeigentum, Fahrniseigentum


Kartei Details

Karten 126
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 23.03.2016 / 16.06.2025
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121. Welche rechtliche Konsequenz hat die Verarbeitung fremden Materials zu einer neuen Sache?

wenn Arbeit wertvoller: Verarbeiter wird Eigentümer, Eigentum des Materialeigentümers geht unter

Wenn Stoff wertvoller: Materialeigentümer wird Eigentümer

122. Wann entsteht an einer Sacheinheit, die aus der Verbindung von verschiedenen selbstständigen und unterschiedlichen Eigentümern gehörenden Sachen hervorgegangen ist, Miteigentum und wann Alleineigentum?

Miteigentum: wenn die bisherigen Sachen technisch gleichwertig gewesen sind

Alleineigentum (des Eigentümers der Hauptsache): wenn bisherige Sachen technisch nicht gleichwertig und die eine Sache in Bezug auf die andere als Hauptsache zu qualifizieren war.

123. In welcher Situation spricht man von Ersitzung?

Wenn der gutgläubige Besitzer Eigentum an einer Sache durch Zeitablauf erwirbt.

123a. Welches sind die Voraussetzungen einer Ersitzung?

Voraussetzung ist (bei Fahrnis, ZGB 728 I):

  • ersitzbare Sache (bewegliche, verkehrsfähige Sache oder Inhaberpapier)
  • Eigenbesitz
    • war die Sache vorübergehend unfreiwillig verloren schadet dies nicht (ZGB 728 II)
  • unangefochtener und ununterbrochener (Ersitzungs-)Besitz
  • Gutgläubigkeit über die (tatsächlich fehlende) Eigentümerstellung
  • Zeitablauf (5 Jahre)

Der Eigentumserwerb erfolgt im Moment des Zeitablaufs, wird aber auf den Beginn der Ersitzungsfrist zurückbezogen.

124. Nenen Sie zwei Fälle, in denen das Fahrniseigentum bei einer Person untergeht.

  • Übertragung auf Dritten
  • Ersitzung durch Dritten
  • Dereliktion
  • Untergang der Sache

125. Wie grenzt sich der Andwendungsbereich des gutgläubigen Erwerbs vom nichtberechtigten Veräusserer von jenem der Ersitzung ab?

Der Erwerb vom nichtberechtigten Veräusserer (ZGB 714 II i.V.m. ZGB 933 f.) gilt als lex specialis der Ersitzung (ZGB 728).

Die Ersitzung beschränkt sich somit auf folgende Fälle: 

  • Übertragung durch berechtigten aufgrund eines mangelhaften Rechtsgeschäfts (keine causa; Nichtigkeit, Formungültigkeit, Handlungsunfähigkeit, Willensmangel etc.)
  • Erbe erhält vom Erblasser gutgläubig eine Sache, welche diesem nicht gehört
  • Besitz wird erworben ohne Veräusserungsgeschäft (z.B. irrtümliches Mitnehmen, abhanden gekommene Sache)

Ergänzung: m.E. ist im zweiten Fall fraglich, ob es sich bei einer Vererbung nicht um eine Übertragung einer abhanden gekommenen Sache handelt (i.S.v. ZGB 714 i.V.m. ZGB 934