Sachenrecht 3 - Prinzipien des Sachenrechts

Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Publizitätsprinzip, Spezialitätsprinzip, Numerus clausus, Kausalitätsprinzip, Prinzip der Alterspriorität, Akzessionsprinzip, Substanzialprinzip, Formzwang, Akzessorietätsprinzip

Studer/Sigerist, Übungsbuch Sachenrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2012 Publizitätsprinzip, Spezialitätsprinzip, Numerus clausus, Kausalitätsprinzip, Prinzip der Alterspriorität, Akzessionsprinzip, Substanzialprinzip, Formzwang, Akzessorietätsprinzip


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Flashcards 52
Students 11
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 22.03.2016 / 16.06.2025
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1. Welchen Zweck hat das Publizitätsprinzip?

Dass die Rechtsverhältnisse an Sachen allgemein bekannt sind. Erreicht wird der Zweck durch Publizitätsmittel.

2. Welche Publizitätsmittel kennt man bei Fahrnis?

  • Besitz
  • Registereintrag (in besonderen Fällen)

3. Welche Publizitätsmittel kennt man bei Grundstücken?

Grundbuch

4. Welche Rechtsvermutung ist an den Besitz von Fahrnis geknüpft?

Rechtsvermutung des Eigentums

Wer Besitzer einer Sache ist, gilt als Eigentümer.

5. Welche Rechtsvermutung ist an den Eintrag im Grundbuch (als Eigentümer, Berechtigter einer Dienstbarkeit usw.) geknüpft?

Rechtsvermutung des Bestandes des dinglichen Rechts

Wer z.B. im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, gilt als Eigentümer.

6. Worin liegt der Zusammenhang zwischen Publizitätsprinzip und dem gutgläubigen Erwerb eines dinglichen Rechts?

Das Publizitätsprinzip bzw. die darauf aufbauende Rechtsvermutung besagt, dass der gutgläubige Erwerber das dingliche Recht tatsächlich erwirbt.

Wer sich gutgläubig auf einen falschen Eintrag im Grundbuch verlässt, wird geschützt.

Wer gutgläubig eine Fahrnis vom Nichtberechtigten erwirbt, wird ebenfalls geschützt (Ausnahme bei abhandengekommenen Sachen).

7. Nennen Sie die 2 Prinzipien die in engem Zusammenhang mit dem Publizitätsprinzip stehen.

Aus dem Publizitätsprinzip werden abgeleitet das Traditionsprinzip und das Eintragungsprinzip.

8. Was besagt das Traditionsprinzip?

Das Traditionsprinzips verlangt, dass für die Einräumung von Rechten an beweglichen Sachen grundsätzlich der Besitz an diesen Sachen übertragen werden müsse.

9. Welchen Zweck hat das Traditionsprinzip?

Zweck des Traditionsprinzips ist die Sichtbarmachung von (Übertragungen von) Rechtsverhältnissen an Fahrnis.

10. Nennen Sie die Ausnahmen vom Traditionsprinzip.

Eine Ausnahme vom Traditionsprinzip ist der Eigentumsvorbehalt und das sog. Registerpfandrecht (Pfandrechte an Vieh, Schiffen und Flugzeugen).

Hier genügt für die Entstehung des Rechtes die Eintragung im entsprechenden Register, die Besitzübertragung ist nicht notwendig. Es gilt also nicht das Traditionsprinzip, sondern das Eintragungsprinzip.

11. Was besagt das Eintragungsprinzip?

Das Eintragungsprinzip verlangt, dass für die Einräumung von Rechten an unbeweglichen Sachen (und teilweise an Fahrnis) ein Eintrag in ein Register vorgenommen werden müsse.

12. Welchen Zweck hat das Eintragungsprinzip?

Zweck des Eintragungsprinzips ist die Sichtbarmachung von Rechtsverhältnissen an unbeweglichen Sachen (und teilweise an Fahrnis).

13. Nennen Sie die Ausnahmen vom Eintragungsprinzip.

Ausnahmen vom Eintragungsprinzip sind

  • das Leitungsbaurecht
  • der Erbgang

14. Wie lauten die 2 Arten des Eintragungsprinzips?

Wir unterscheiden das absolute und das relative Eintragungsprinzip.

15. Was verlangt das absolute Eintragungsprinzip im Zusammenhang mit dem Übergang von Rechten an Grundstücken?

Das absolute Eintragungsprinzip verlangt, dass beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von dinglichen Rechten an Grundstücken eine Eintragung im Grundbuch absolut notwendig ist.

16. Welche Auswirkung hat das absolute Eintragungsprinzip auf den Bestand von dinglichen Rechten an Grundstücken?

Das absolute Eintragungsprinzip besagt, dass ohne die Eintraung im Grundbuch ein rechtsgeschäftlich begründetes dingliches Recht an einem Grundstück nicht entstehen kann.

17. In welchen Fällen kommt das relative Eintragungsprinzip zur Anwendung?

Das relative Eintragungsprinzip gilt beim Rechtserwerb, der sich nicht auf ein Rechtsgeschäft stützt (z.B. Erbgang).

18. Was besagt das relative Eintragungsprinzip?

Für die (nicht rechtsgeschäftliche) Entstehung eines dinglichen Rechts ist keine Eintragung im Grundbuch erforderlich.

Über dieses dingliche Recht kann aber erst dann verfügt werden, wenn es im Grundbuch eingetragen ist.

19. Was besagt das Spezialitätsprinzip?

Dass dingliche Rechte nur an einzelnen, indivividualisierten Sachen bestehen können.

z.B. das Eigentum besteht jeweils einzeln am Tisch, am Bett und am Schrank, nicht aber am Hausrat als ganzem.

20. Welchen Zweck verfolgt das Spezialitätsprinzip?

Klarheit und Eindeutigkeit in die Rechtsverhältnisse an Sachen zu bringen.

Beispiel: Könnte auch Eigentum am Hausrat (Gesamtheit der Möbel) bestehen, wäre jeweils unklar, was dazu gehört und was nicht.

21. Erklären Sie den Zusammenhang zwischen Spezialitätsprinzip und dem Begriff der Gesamtverfügung?

Verfügungen über mehrere Sachen, ohne die einzelnen Sachen zu spezifizieren (sog. Gesamtverfügungen) widersprechen dem Spezialitätsprinzip.

Das Spezialitätsprinzip verlangt, dass die Verfügung über die Sachen einzeln vorgenommen werden müssen.

22. Durch welches Prinzip wird das Spezialitätsprinzip im Sinne einer Ausnahme eingeschränkt?

Durch das Akzessionsprinzip

Bestandteile und Zugehör einer Sache werden von einer Verfügung über die Sache mitbetroffen und es müssen dafür keine separaten Verfügungen vorgenommen werden.

Beispiel: Wird eine Fernbedienung verkauft, müssen die Baterien und die Knöpfe nicht einzeln übertragen werden.

23. Was ist ein Gesamtpfand?

Bei einem Gesamtpfand werden mehrere Grundstücke mit einem/demselben Pfandrecht belastet.

24. Welches ist der Zweck des numerus clausus der dinglichen Rechte im Sachenrecht?

Der numerus clausus der dinglichen Rechte soll eine Verzettelung der sachenrechtlichen Beziehungen vermeiden und damit die Rechtssicherheit und die Verkehrssicherheit der Sachen fördern.

Beispiel:

Es besteht nur eine Form des Eigentums. So wird verhindert, dass der Erwerber einer Sache sich zu erst über die genauen "Eigentumsverhältnisse" an der Sache erkundigen muss.

25. Aus welchen zwei Prinzipien besteht der numerus clausus der dinglichen Rechte im Sachenrecht?

  • Prinzip der Typengebundenheit
  • Prinzip der Typenfixierung

26. Was besagt das Prinzip der Typengebundenheit?

Dass an Sachen nur die gesetzlich vorgesehenen dinglichen Rechten möglich sind (Art von dinglichen Rechten).

27. Welche Wirkung hätte eine Vereinbarung zwischen Parteien, die inhaltlich dem Prinzip der Typengebundenheit widerspricht (z.B. Vereinbarung von fiduziarischem Eigentum)?

Die Vereinbarung ist bezüglich des sachenrechtlichen Inhalts nichtig (OR 20).

Allenfalls hat die Vereinbarung aber dennoch obligatorische Wirkung zwischen den Parteien.

28. Was besagt das Prinzip der Typenfixierung?

Dass der Inhalt der gesetzlich vorgegebenen dinglichen Rechte nicht durch Parteivereinbarung geändert werden kann.

Beispiel:

Eigentum bedeutet Eigentum und kann nicht durch Vereinbarung einen anderen Sinn erhalten.

29. Gibt es Ausnahmefälle vom Prinzip der Typenfixierung.

Ja. Das Gesetz umschreibt den Inhalt der dinglichen Rechte nicht immer präzise und umfassend oder lässt ausdrücklich Ausnahmen vom Prinzip zu (Möglichkeit der Parteivereinbarung).

30. Was besagt das Kausalitätsprinzip?

Dass jeder rechtsgeschäftlichen sachenrechtlichen Verfügung ein gültiges Grundgeschäft (causa) zugrunde liegen muss.

Beispiel:

Der Übertragung des Eigentums an einem Auto muss beispielsweise ein gültiger Kaufvertrag zugrunde liegen. Fällt der Kaufvertrag dahin oder ist er gar nicht entstanden, so kann das Eigentum grundsätzlich nicht auf den Käufer übergehen. Er besitzt das Auto dann ohne Grund (causa).

31. Wo ist das Kausalitätsprinzip geregelt?

Grundstücke: ZGB 974 Abs. 2

Fahrnis: ständige BGer-Praxis

32. Nennen Sie eine Ausnahme vom Kausalitätsprinzip.

Für gesetzliche dingliche Rechte gilt das Kausalitätsprinzip nicht, sie gelten von Gesetzes wegen auch ohne (gültiges) Rechtsgeschäft.

Beispiel:

Bauhandwerkerpfandrecht, Eigentum durch Ersitzung

33. Erklären Sie den Begriff Grundgeschäft im Zusammenhang mit dem Kausalitätsprinzip.

Ein Rechtsgeschäft, in dem sich jemand verpflichtet, über ein dingliches Recht zu verfügen (Verpflichtungsgeschäft/Grundgeschäft).

33a. Erklären Sie den Begriff  Verfügung im Zusammenhang mit dem Kausalitätsprinzip.

Die tatsächliche Vornahme der Änderung (z.B. die Übertragung des Eigentums durch Übergabe) nennt man Verfügung(-sgeschäft).

34. Welche Folgen treten ein, wenn gegen das Kausalitätsprinzip verstossen wird (kein gültiges Grundgeschäft für die vorgenommene Verfügung über die Sache)?

  1. das dingliche Recht hat nicht geändert (z.B. Eigentümer bleibt Eigentümer)
  2. das dingliche Recht kann durch den Unberechtigten nicht rechtsgültig weiterveräussert werden
  3. bei Grundstücken ist eine Grundbuchberichtigungsklage möglich (sofern zuvor im Grundbuch eingetragen)
  4. bei Fahrnis kann die Sache vom Unberechtigten herausverlangt werden (sofern zuvor übergeben)

35. Was besagt das Prinzip der Alterspriorität (Anciennitätsprinzip)?

Das frühere errichtete (ältere) dingliche Recht geht dem jüngeren dinglichen Recht vor.

36. Bei welchen Rechtsgeschäften ist das Prinzip der Alterspriorität besonders wichtig?

bei Pfandrechte und Dienstbarkeiten

37. Wie wird festgelegt, wer das ältere Recht an einer Sache (Fahrnis/Grundstücke) hat?

Grundstücke: Errichtungsdatum gem. Grundbuch (Einschreibung im Hauptbuch)

Fahrnis: der Errichtungszeitpunkt muss belegt werden (z.B. durch abgeschlossene Verträge)

38. Wie kann es zu Ausnahmen vom Prinzip der Alterspriorität kommen?

  • durch Rechtsgeschäft
  • von Gesetzes wegen

39. Nennen Sie 2 Ausnahmen vom Prinzip der Alterspriorität.

  • feste Pfandstellen bei Grundpfandrechten
  • unmittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen gelten immer
  • Realobligationen, die aufgrund gesetzlihcer Eigentumsbeschränkungne entstanden sind
  • Zwangsdienstbarkeiten (z.B. Notwegrecht)