Sachenrecht

- Eigentum - Besitz - Nachbarrechte - Beschränkte dingliche Rechte - Grundbuch

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
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Crée / Actualisé 28.12.2015 / 10.12.2024
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1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

Was wird durch das Sachenrecht des ZGB geregelt?

- Sachenrecht regelt rechtliche Beziehungen zw. Personen und Sachen

1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

Die, vom Sachenrecht geregelten, Herrschaftsrechte können umfassend und allseitig sein oder begenzt und teilweise. Wie nennt man das umfassende und allseitige Herrschaftsrecht und wie die an den begrenzten und teilweisen Herrschaftsrechten an Sachen?

- umfassendes und allseitiges Herrschaftsrecht = Eigentum (dingliches Recht)

- begrenzte und teilweise Herrschaftsrechte = beschränkte dingliche Rechte (z.B. Nutzniessungrechte)

1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

Beschränkte dingliche Rechte lassen sich in 3 Gruppen unterteilen. Wie nennt man diejenigen, die dem Berechtigten einen Anspruch auf Nutzung bzw. den Gebrauch einer fremden Sache geben?

 

- beschränkte dingliche Recht, die Berechtigten Anspruch auf Nutzung/Gebrauch an Sache geben = Dienstbarkeit

1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

Wie nennt man diejenigen beschränkten dinglichen Rechte, die dem Berechtigten einen Anspruch auf die Verwertung einer fremden Sache geben?

 

- beschränkte dingliche Rechte, die Berechtigen Anspruch auf Verwertung einer fremden Sache geben = Pfandrechte

1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

Wie nennt man diejenigen beschränkten dinglichen Rechte, die dem Berechtigten einen Anspruch auf Nutzung/Gebrauch und Verwertung eines fremden Grundstückes geben?

 

- beschränkte dingliche Rechte, die Berechtigten Anspruch auf Nutzung/Gebrauch und Verwertung an fremden Grundstücken geben = Grundlasten

1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

Nennen Sie 3 Regelungen neben dem ZGB, welche nach Bundesgericht einen sachenrechtlichen Bezug haben.

 

- OR

- Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

- SchKG

1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

Beschreiben Sie den Anwendungsbereich des OR im Sachenrecht.

 

- OR regelt v.a. Verträge und Unternehmensformen, durch welche u.a. Änderung der rechtlichen Beziehungen zw. Personen und Sachen vereinbart und deren Erfüllung geregelt werden

1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

Beschreiben Sie den Anwendungsbereich des SchKG im Sachenrecht.

 

- SchKG regelt Verfahren bei Beitreibung für Geldschuld und findet Bezug zum Sachenrecht in Pfändung und Zwangsverwertung von Sachen (Fahrnis und Grundstücke)

1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

Beschreiben Sie den Anwendungsbereich der Grundbuchverordnung im Sachenrecht.

 

- Grundbuchverordnung regelt Führung des Grundbuches und ist Anwendbar, wenn Rechtsverhältnisse an Grundstücken entstehen bzw. geändert werden

  > z.T. auch auf Fahrnissachen anwendbar (z.B. bei Zubehör zu Grundstück)

1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

Die Kantone dürfen ebenfalls Regelungen erlassen, die einen sachenrechtlichen Bezug haben. Welche Arten unterscheidet man?

 

- Kantone dürfen in engen Grenzen privatrechtliche und öffentliche-rechtliche Bestimmungen erlassen

1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

In welchen Bereichen des Sachenrechts kommt kantonales Privatrecht vor?

 

- kantonales Privatrecht kommt v.a. vor zur Bestimmung:

  > des Inhalts des Grundeigentums

  > der Beschränkung des Grundeigentums

  > des Inhalts von beschränkten dinglichen Rechten

1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

In welchen Bereichen des Sachenrechts kommt kanonales öffentliches Recht vor?

 

- kanonales öffentliches-recht mit sachenrechtlichen Bezug ist möglich, wenn es kompetenzgemäss erlassen wurde (z.B. kantonale Bauvorschriften, Steuern und entsprechende Verfahrensvorschriften)

1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

Welche Rechtsquellen sind neben dem geschriebenen Recht im Sachenrecht noch zu finden?

 

- sachenrechtliche Vorschriften bestehen auch als kantonale Übung, Ortsgebrauch und Gewohnheitsrecht

1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

M ist Eigetümer einer kleinen Wohnung im Stockwerkeigetum. Er möchte sich einen Überblick über seine rechtliche Situation in diesem Zusammenhang verschaffen. Wo ist die gesetzliche Regelung diesbezüglich zu finden?

 

- ZGB 712a - 712t (Strockwerkeigentum)

- ZGB 646 - 651 (Miteigemtum)

- ZGB 11 ff. (Personenrecht)

- ZGB 60 ff (Vereinsrecht, vgl ZGB 712m Abs. 2)

1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

H hat mit seiner Frau K ein Einfamilienhaus im Miteigentum gekauft. Die Beidem möchten sich einen Überblick über ihre rechtliche Situation in diesem Zusammenhang verschaffen. Wo findet man die gesetzliche Regelung im Bezug auf diese Sitation?

 

- ZGB 646 - 651 (Miteigentum)

- ZGB 11 ff. (Personenrecht)

- ZGB 181 - 251 (eheliches Güterrecht)

1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

F hat eine alte Uhr gekauft. Ein Bekannter von ihm behauptet, dass ihm diese Uhr vor 2 Jahren gestohlen wurde unde verlangt diese von F heraus. Wo findet man die gesetzliche Regelung bezüglich dieser Situation?

 

- OR 184 ff. (Kaufvertrag)

- ZGB 714 Abs. 2

- ZBG 919 ff. (Besitz)

1. Teil - Grundlagen des Sachenrechts

Können die Kantone für folgende Bereiche eigene Bestimmungen erlassen?

a) Vorschriften über den Abstand, der bei Bauten und Sträuchern einzuhalten ist?

b) Vorschriften über die Erhaltung von architektonisch erhaltenswerten Bauten, die ein Abbruchverbot enthalten?

c) Vorschriften über die kantonalen Strassen?

d) Vorschriften über Baulinien und die Pflicht, dass diese Baulinien im Grundbuch eingetragen werden?

 

a) Ja, diese gehören zum kanonalen öffentlichen Recht (ZGB 686 + 702)

b) Ja, Kantone dürfen Vorschriften zum Erhalt von Kulturdenkmälern erlassen (ZGB 702)

c) Ja, es gilt diesbezüglich das kantonale öffentliche Recht (Strassen = öffentliche Sachen)

d) Ja, Kantone dürfen Vorschriften über Baulinien gemäss öffentlichem Baurecht erlassen (Eintragungspflicht muss vom Bund genehmigt werden; ZGB 962 Abs. 3)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man von einer Sache im Rechtssinn spricht?

- körperlicher Gegenstand

- eigenständig

- rechtlich Beherrschbar

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Worauf werden die sachenrechtlichen Bestimmungen auch noch angewendet (wenn auch nur analgog)? Nenne Sie 3 Anwendungsbereiche.

 

 

- Energie

- Naturkräfte 

- selbständige und dauernde Rechte an Grundstücken/Bergwerkskonzessionen/Miteigentumsanteile

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Wann ist das Erfordernis der Eigenständigkeit (aka Selbständigkeit/Abgegrenztheit) der Sache bei Fahrnis erfüllt?

 

- Eigenständigkeit liegt vor, wenn Gegenstand von anderen Gegenständen körperlich abgegrenzt ist und wirtschaftliche bzw. funktionelle Einheit bildet

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Wann ist das Erfordernis der Eigenständigkeit (aka Selbständigkeit/Abgregrenztheit) der Sache bei einer Liegenschaft erfüllt?

 

- Liegenschaft eigenständig, wenn sie parzelliert ist (d.h. horizontal abgegrenzt ist)

 

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Wann ist das Erfordernis der tatsächlichen Beherrschbarkeit der Sache bei Fahrnis erfüllt?

 

- Gegenstand tatsächlich beherrschbar, wenn er faktisch beherrschbar ist (d.h. physisch erlangbar ist)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Wann ist das Erfordnernis der rechtlichen Beherrschbarkeit der Sache bei Fahrnis erfüllt?

 

- Gegenstand rechtlich beherrschbar, wenn er tatsächlich beherrschbar ist und Recht diese Möglichkeit zulässt

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Nenne Sie 2 Beispiele, in denen die rechtliche Herrschaftsmöglichkeit fehlt und deshalb nicht von einer Sache im rechtlichen Sinn gesprochen werden kann.

 

- Gegenstand ist unerreichbar (z.B. Sterne/Planeten)

- feste Umgrenzung fehlt (z.B. Wasser/Luft/andere Gase) 

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Nennen Sie 2 Beispiele, in denen die rechtliche Herrschaftsmöglichkeit fehlt und deshalb nicht von einer Sache im rechtlichen Sinn gesprochen werden kann.

 

- menschlicher Körper (Verbot der Sklaverei)

- Sache ist nicht verkehrsfähig (z.B. religiöse Gegenstände)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Wie werden Tiere im Sachenrecht allgemein behandelt?

 

- Tiere sind keine Sachen im Rechtssinn

  > auf sie sind bestimmte Spezialvorschriften anwendbar

  > bei Fehlen einer Spezialvorschrift finden sachenrechtliche Normen analoge Anwendung

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Was alles wird vom Eigentum an einer Sache erfasst?

 

- Eigentum an Sache umfasst Sache selbst, ihre Bestandteile und Zugehör, sowie natürliche Früchte

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Was versteht man unter dem Begriff ¨Sachgesamtheit¨? Nennen Sie ein Beispiel.

 

- Sachgesamtheiten = eigentändige Sachen, die zusammen (gemeinsamer Zweck) wirtschaftliche Einheit bilden (z.B. Bücher einer Bibliothek)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Was versteht man unter dem Begriff der Rechtsgesamtheit? Nennen Sie ein Beispiel.

 

- Rechtsgesamtheiten = mehrere eigenständige Sachen und/oder Rechte, welche eine Einheit bilden (Unterscheidung zw. Unternehmen und Vermögen)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Werden auf Wertpapiere auch sachenrechtliche Vorschriften angewendet?

 

- auf Wertpapiere finden grundsätzlich Bestimmungen von OR 965 ff. Anwendung (u.U. auch jede des ZGB; z.B. Schuldbrief)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Zeigen Sie anhand von 2 Merkmalen/Kriterien auf, dass die Unterscheidung von Fahrnis und Grundstück im schweizerischen Sachenrecht ganz wichtig ist.

 

- Unterscheidung von Fahrnis und Grundstücken wird anhand der Systematik des ZGB verdeutlicht

  > Besonders deutlich zu sehen bei Eigentum und Pfandrechten

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Wann liegt Fahrnis im Sinne des Sachenrechts vor?

 

- Fahrnis = Sache im Rechtssinn, welche mit Boden nicht fest verbunden ist und bewegt werden kann ohne diese zu beschädigen oder zu zerstören (ZGB 713)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Erklären Sie den Begriff der Fahrnisbaute.

 

- Fahrnisbaute = Gebäude u.Ä., welche gemäss Willen der Beteiligten keine feste Verbindung zum Grundstück haben sollen, auf dem sie stehen und dürfen keine feste physische Verbindung zum Boden haben

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Erklären Sie den Begriff der Fahrnispflanze.

 

- Fahrnisplanze = Pflanze, die im Boden verwurzelt ist, aber gemäss Willen der Beteiligten keine bleibende  Verbindung mit dem Grundstück haben soll

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Ein Bestandteil liegt vor, wenn 4 Merkmale erfüllt sind. 2 davon sind die äussere Verbundenheit und der innere Zusammenhang. Was meinen diese beiden Begriffe?

 

- äusser Verbindung: liegt vor, wenn es festen Zusammenhang zw. Sache und Bestandteil gibt

  > Zusammenhang muss so fest sein, dass Bestanteil nicht abgetrent werden kann ohne Hautsache dabei zu verändern,/beschädigen/zerstören oder unverhältnismässigen Aufwand zu betreiben

- innerer Zusammenhang: liegt vor, wenn Sache ohne Bestandteil nicht vollständig wäre

  > es ist auf Verkehrsanschauung abzustellen, die am betreffenden Ort herrscht

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Welche 2 Merkmale müssen bei einem Bestandteil neben der äusseren Verbundenheit und dem inneren Zusammenhang noch gegeben sein?

 

- Bestandteil muss:

  > körperlicher Gegenstand sein

  > Verbidung zw. Bestandteil und Hauptsache muss dauernd sein (was sich auch aus äusserer Verbundenheit ergibt)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Welche Auswirkungen hat die Bestandteilseigenschaft im Zusammenhang mit dem Eigentum am Bestandteil?

 

- an Bestandteil kann kein speparates Eigentum bestehen, weshalb Eigentümer der Hauptsache gleichzeitig Eigentümer des Bestandteils ist

  > besteht Eigentumsvorbehalt an Sache und wird diese zum Bestandteil einer anderen Sache, geht Eigentumsvorbehalt unter

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Welche Auswirkungen hat die Bestandteilseigenschaft im Zusammenhang mit der Verpfändung der Hauptsache?

 

- mit Verpfändung der Hauptsache werden auch Bestandteile mitverpfändet

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Nenenn Sie mind. 3 Beispiele von Bestandteilen.

 

- Bauten

- Pflanzen

- Quellen auf einem anderen Grundstück

- eingebaute Materialien in einer Baute

- natürliche Früchte

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Zugehör liegt vor, wenn 4 Merkmale erfüllt sind. 2 davon sind die äussere Verbundenheit und der innere Zuammenhang.Was ist in diesem Zusammenhang mit den beiden Begriffen gemeint?

 

- äussere Verbundenheit: liegt vor, wenn zwischen Hauptsache und Zugehörsache eine einigermassen enge räumliche Beziehung besteht (weniger fest als bei Bestandteil)

- innerer Zusammenhang: liegt vor, wenn zw. Hauptsache und Zugehörsache wirtschaftlicher Zusammenhang besteht

  > gegeben, wenn Zugehörsache der Hauptsache dient und Zusammenhang dauernd ist