Sachenrecht

- Eigentum - Besitz - Nachbarrechte - Beschränkte dingliche Rechte - Grundbuch

- Eigentum - Besitz - Nachbarrechte - Beschränkte dingliche Rechte - Grundbuch


Kartei Details

Karten 137
Lernende 21
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 28.12.2015 / 10.12.2024
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2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Welche Auswirkungen hat ein Eigentumswechsel auf das Zugehör?

 

- Zugehör teilt grundsätzlich rechtliches Schicksal der Hauptsache

  > Zugehör kann auch eigenes rechtliches Schicksal haben, weshalb Eigentumswechsel der Hauptsache nicht in jedem Fall zu Eigentumswechsel des Zubehörs führt (je nach Willen der Parteien)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Welche Auswirkungen hat die Verpfändung der Hauptsache auf das Zugehör?

 

- mit Verpfändung der Hauptsache erfolgt grundsätzlich auch Verpfändung des Zugehör (ZGB 805 Abs. 1)

  > hat Zugehör eigenes rechtliches Schicksal, kann es von Verpfändung ausgenommen oder sogar unabhängig von Hauptsache (einzeln) verpfändet werden

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Nennen Sie 3 Beispiele von Zugehör.

 

- (nicht montierte) Autoreifen

- Inventar eines Restaurants

- Möbel in Ferienhaus

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Nennen Sie mind. 3 Situationen, in denen das Zugehör seine Eigenschaft verliert.

 

- Zugehör geht unter wenn

  > Zugehör zum Bestandteil der Hauptsache wird

  > Hauptsache untergeht (sofern gemeinsames rechtliches Schicksal besteht)

  > wenn sich Ortsgebrauch ändert

  > wenn Widmung widerrufen wird

  > wenn keine äussere Verbundenheit oder kein innerer Zusammnehang (mehr) mit Hauptsache besteht

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Bei den Früchten unterscheidet man die natürlichen Früchte und die zivilen Früchte. Erklären Sie diese beiden Begriffe.

 

- natürliche Früchte: sind Erzeugnisse und Erträgnisse einer Sache

  > Erzeugnisse = Sachen, die von Stammsache durch Natur periodisch hervorgebracht werden (z.B. Obst)

  > Erträgnisse = Sachen, die von einer anderen Sache gewonnen werden, weil dies Bestimmung der Stammsache ist (z.B. Milch von der Kuh)

- zivile Früchte: sind Erträge aus Rechtsverhältnis, das zu diesem Zweck eingegangen wird (z.B. Zinsertrag aus Miete)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Zum Eigentum an einer Sache nach ZGB gehört nur eine Art von Früchten. Welche der folgenden 2 ist dies: natürliche Früchte und zivile Fürchte?

 

- natürliche Früchte

  > Sache muss immer körperlicher Gegenstand  sein

  > zivile Früchte fallen i.d.R. unter OR

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Welche Auswirkungen hat die Eigenschaft einer natürlichen Frucht im Zusammenhang mit Eigentum an der Stammsache?

 

- natürliche Früchte gelten grundsätzlich als Bestandteil der Stammsache, weshalb Eigentümer der Stammsache gleichzeitig auch Eigentümer der natürlichen Früchte ist (Ausnahmen z.B. bei Nutzniessungsrechten)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Erklären Sie den Unterschied zw. vertretbaren und unvertretbaren Sachen.

 

- vertretbare Sache: können einander ersetzen, da es nach Verkehrsanschauung nicht auf einezelen Exemplare  ankommt (Gattungssachen)

- unvertretbare Sachen: nicht ersetzbar, da sie wegen spezifischer Eigenschaften begehert sind (Speziessachen, z.B. Einzelstücke, Sonderanfertigungen)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Erklären Sie den Unterschied zw. verbrauchbaren und unverbrauchbaren Sachen.

 

- verbrauchbare Sachen: Zweck liegt im Verbrauch oder Veräusserung

- unverbrauchbare Sachen: bleiben bestehen; Abnützung ist lediglich Nebeneffekt

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Nennen Sie Beispiele von nicht vertretbaren Sachen.

 

- öffentliche Sachen (z.B. Strassen, Verwaltungsvermögen, geheiligte Sachen)

- geschützte Pflanzen

- Drogen

- Gifte 

- Waffen

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Erklären Sie den Begriff der Mengensachen.

 

- Mengensachen = Vielzahl gleichartiger Gegenstände, die rechtlich als Sachen zu qualifizieren sind, sofern es wirtschaftlich sinnvoll ist,  nicht den einzelnen Gegenstand, sondern die Menge als Einheit anzusehen

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Erklären Sie den Begriff ¨herrenlose Sache¨.

 

- Sache an der niemand Eigentum hat

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Kann jemand an einer herrenlosen Sache Besitzer oder Eigentümer sein oder ein beschränktes dingliches Recht haben?

 

- Ja, herrenlose Sachen kann man zu Besitz oder (originärem) Eigentum erhalten, sowie beschränkte dingliche Rechet haben, da Sache an sich besteht (es mangelt nur momentan an Eigentümerstellung)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Durch welche Merkmale wird ein dingliches Recht umschrieben?

 

- Absolutheit des Rechts

- Sachezogenheit des Rechts

- Begündung unmittelbarer Sachherrschaft

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Ein dingliches Recht ist ein absolutes Recht. Was ist damit gemeint?

 

- Ein absolutes Recht ist gegenüber jedermann durchsetzbar

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Neben den absoluten Rechten gibt es noch die relativen Rechte. Nennen Sie 3 Beispiele, wie relative Reche entstehen können.

 

- Vertrag

- unerlaubter Handlung

- ungerechtfertigte Bereicherung (nur noch aus ausservertraglichen Verhältnissen)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Worin liegt der Unterschied zw. abosluten und relativen Rechten?

 

- relative rechte gelten nur gegenüber beschränkter Anzahl Personen (zu denen Rechtsbeziehung besteht)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Worin liegt der Unterschied zw. einem dinglichen und einem obligatorischen Recht?

 

- dingliche Rechte beziehen sich immer auf eine Sache

- obligatorische Rechte beziehen sich auf Rechtsbeziehungen zw. Personen

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Was versteht man unter dem Begriff ¨Realobligation¨?

 

- Realobligation = Rechtsverhältnis, das eine bestimmbare Person zu einer positiven Leistung verpflichtet und eine dingliche Komponente Enthält

  > dingliche Komponente legt Person des Schuldners fest, welcher Inhaber eines dinglichen Rechts an einer bestimmten Sache oder dessen Besitzer ist

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Ist eine Realobligation ein dingliches Recht? Begründen Sie Ihre Entscheidung.

 

- Realobligation kein dingliches Recht, sondern obligatorisches Recht

  > Berechtigter erhält keine unmittelbare Sachherrschaft (nur Recht auf Leistung) und ist kein absolutes Recht

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Realobligationen entstehen entweder aus Gesetz oder aus Rechtsgeschäft. Geben Sie jeweil ein Beispiel für eine Realobligation aus Gesetz und aus Rechtsgeschäft an.

 

- Realobligation aus Gesetz:

  > Bauhandwerkpfandrecht (ZGB 839 ff.)

  > Pflicht des Finders einer Sache (ZGB 720)

  > Pflicht der Liegenschaften-Eigentümer zur Mithilfe bei der Grenzfeststellung (ZGB 697)

- Realobligation aus Rechtsgeschäft:

  > Vereinbarung einer nebensächlichen Leistungspflicht bei Dienstbarkeiten

  > Grundlast (ZGB 782)

  > im Grundbuch eingetragene Kaufs- und Vorkaufsrechte (ZGB 681)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Nennen Sie 3 Situationen, die zum Untergang einer Realobligation führen.

 

- Aufhebungsvertrag

- Verjährung

- Fristablauf

- Untergang des dinglichen Rechts oder des Besitztes

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Was versteht man unter der Elastizität des Eigentums?

 

- Eigentum nimmt ursprünglichen Umfang, den es vor Beschränkung innehatte, wenn beschränktes dingliches Recht wegfällt

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Erklären Sie den Begriff der Dienstbarkeit.

 

- Dienstbarkeit = Belastungen einer Sache mit einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Erklären Sie den Begriff der Grundlast.

 

- Grundlasten = Mischung aus Nutzungs- und Verwertungsrecht

  > Berechtigter kann aus fremden Grunstück Nutzen ziehen und kann Verwertung des Grundstückes bei Nichterbringen der geschuldeten Leistung verlangen

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Erklären Sie den Begriff des Pfandrechtes.

 

- Pfrandrecht = Recht des Gläubigers, bei Nichtbefriedigung seiner Forderung die Verwertung der verpfändeten Sache zu verlangen (ZGB 816 Abs. 1, ZGB 887, SchKG 151)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Welche Bedeutung hat der Begriff ¨Besitz¨?

 

- Besitz hat 3 Bedeutungen:

  > tatsächliche Herrschaft an einer Sache als Tatsache

  > Tatbestand, der keine tatsächliche Herrschaft an einer Sache enthält, aber mit Bezug auf Rechtsschutz diesen gleichgestellt ist

  > Rechte des Inhabers der tatsächlichen Herrschaft einer Sache

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Ist der Besitz ein dingliches Recht?

 

- Besitz kein dingliches Recht

  > vermittelte Sachherrschaft nur vorübergehend

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Auf der Liegenschaft von A steht ein fruchttragender Apfelbaum. Die Apfelernte hat noch nicht begonnen. Wer ist Eigentümer der natürlichen Früchte?

- A = Eigentümer der Stammsache (Apfelbaum) und damit Eigentum an den Früchten

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Auf der Liegenschaft von B stehen Kirschbäume. Die Liegenschaft ist mit einer Nutzuniessung zugunsten von N belastet. Die Kirschen hängen noch an den Bäumen. Wer ist Eigemtümer der natürlichen Früchte.

- N erwirbt durch Nutzniessung Eigentum an den Früchten

  > bei Bestitz der Liegenschaft durch N geht Eigentum unmittelbar über

  > bei Nichtbesitz der Liegenschaft erwirbt N erst mit Übernahme der Früchte Eigentum daran

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Auf der Liegenschaft von C steht ein Nussbaum. Die Äste reichen teilweise auf die Nachbarliegenschaft. Einzelne Baumnüsse fallen auf das Grundstück des Nachbarn. Wer ist nun Eigentümer der Nüsse?

 

- da Nüsse auf Nachbargrundstück gefallen sind, gehören diese dem Nachbarn (ZGB 687 Abs. 2)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Auf der Liegenschaft von D steht ein Birnenbaum. Die Liegenschaft (Haus und Land) ist vermietet an V. Die Birnen wurden noch nicht geerntet.

 

- D = Eigentümer der Liegenschaft welche er an V vermietet hat

  > D erwirbt Eigentum an Birnen erst nach Übernahme durch D

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Auf der Liegenschaft von E steht ein Zwetschgenbaum. E hat im Herbst die Früchte gelesen und bewahrt sie auf. Wer ist Eigentümer der Zwetschgen?

 

- Früchte werden durch Trennung von Stammsache zu selbständigen Sachen, welche originär erworben werden können

  > E hat als Eigentümer der Liegenschaft Früchte geerntet und werden so zu seinem Eigentum (ZGB 718)

2. Teil - Begriffe des Sachenrechts

Um welche Art von Sachen handelt es sich im Folgenden?

A. Bücher in einer Bibliothek

B. 5 Liter Bezin in einem Kanister

C. Monstranz in einer katholischen Kirche

D. 50 Pillen einer starken Partydroge

E. ein Auto, dessen Motor zwecks Reparatur ausgabaut wurde

A. Sachgesamtheit (Gesamtheit keine Sache an sich, nur einzelne Bücher)

B. bewegliche Sache (durch Kanister beherrschbar, beweglich und verbrauchbar)

C. nicht verkehrsfähige Sache (geheiligt)

D. nicht verkehrsfähige Sache (verboten, vgl. BGE 125 IV 92)

E. Motor gilt als Bestandteil (nur vorübergehende Selbständigkeit) der beweglichen Sache

3. Teil - Prinzipien des Sachenrechts

Welchen Zweck hat das Publizitätsprinzip?

Frage 1

3. Teil - Prinzipien des Sachenrechts

Welche Punblizitätsmittel kennt man bei Fahrnis?

Frage 2

3. Teil - Prinzipien des Sachenrechts

Welche Publizitätsmittel kennt man bei Grundstücken?

Frage 3

3. Teil - Prinzipien des Sachenrechts

Welche Rechtsvermutung ist an den Bestitz an Fahrnis geknüpft?

Frage 4

3. Teil - Prinzipien des Sachenrechts

Welche Rechtsvermutung ist an den Eintrag ins Grundbuch (als Eigentümer, Berechtigter einer Dienstbarkeit usw.) geknüpft?

Frage 5

3. Teil - Prinzipien des Sachenrechts

Worin liegt der Zusammenhang zwischen Publizitätsprinzip und dem gutgläubigen Erwerb eines dinglichen Rechts?

Frage 6