Sachenrecht

Recht für BWL

Recht für BWL

Daniel Ryter

Daniel Ryter

Kartei Details

Karten 44
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 24.02.2014 / 07.03.2014
Weblink
https://card2brain.ch/box/sachenrecht5
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/sachenrecht5/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Kein gutgläubiger Erwerb  ZGB 934 I

bei abhanden gekommenen Sachen Gemeint:

gestohlen, verloren oder sonst wider seinen Willen abhanden gekommen.

TBM und RF

Tatbestandselemente

Früherer Besitz an der Sache
Abhanden gekommene, bewegliche Sache
Wahrung der 5-Jahresfrist seit dem Abhandenkommen
Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich  der Verfügungsbefugnis des Veräusserers

Rechtsfolge Der frühere Besitzer kann die Sache herausverlangen.  

Lösungsrecht bei abhanden gekommenen Sachen ZGB 934 II

 

Tatbestandselemente
Früherer Besitz an der Sache
Abhanden gekommene, bewegliche Sache
Wahrung der 5-Jahresfrist Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich Verfügungsbefugnis Erwerb der Sache von Kaufmann, der mit dieser Warenart handelt an öffentlicher Versteigerung auf dem Markt (auch Börse).

 

Lösungsrecht bei abhanden gekommenen Sachen

Rechtsfolge

Der frühere Besitzer kann die Sache herausverlangen.

Schutz des Erwerbers insofern, als er die (vom Händler) erworbene Sache nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises herausgeben muss (= Lösungsrecht). D.h. der frühere Besitzer muss die Sache herauslösen (kaufen).

Anspruch besteht nicht, wenn Erwerber bösgläubig.

Gutgläubiger Erwerb               ZGB 935

bei Geld und Inhaberpapieren

Tatbestandselemente

Geld oder Inhaberpapier*
Anvertraut oder abhanden gekommen.
Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der
Verfügungsbefugnis des Veräusserers.

* Zahlungsmittelfähige Münzen/Noten
Inhaber-Obligation, -Aktie, -Schuldbrief, etc.

Rechtsfolge Eigentumserwerb