Sachenrecht
Recht für BWL
Recht für BWL
Kartei Details
Karten | 44 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 24.02.2014 / 07.03.2014 |
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Kein gutgläubiger Erwerb ZGB 934 I
bei abhanden gekommenen Sachen Gemeint:
gestohlen, verloren oder sonst wider seinen Willen abhanden gekommen.
TBM und RF
Tatbestandselemente
Früherer Besitz an der Sache
Abhanden gekommene, bewegliche Sache
Wahrung der 5-Jahresfrist seit dem Abhandenkommen
Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräusserers
Lösungsrecht bei abhanden gekommenen Sachen ZGB 934 II
Tatbestandselemente
Früherer Besitz an der Sache
Abhanden gekommene, bewegliche Sache
Wahrung der 5-Jahresfrist Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich Verfügungsbefugnis Erwerb der Sache von Kaufmann, der mit dieser Warenart handelt an öffentlicher Versteigerung auf dem Markt (auch Börse).
Lösungsrecht bei abhanden gekommenen Sachen
Rechtsfolge
Der frühere Besitzer kann die Sache herausverlangen.
Schutz des Erwerbers insofern, als er die (vom Händler) erworbene Sache nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises herausgeben muss (= Lösungsrecht). D.h. der frühere Besitzer muss die Sache herauslösen (kaufen).
Anspruch besteht nicht, wenn Erwerber bösgläubig.
Gutgläubiger Erwerb ZGB 935
bei Geld und Inhaberpapieren
Tatbestandselemente
Geld oder Inhaberpapier*
Anvertraut oder abhanden gekommen.
Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der
Verfügungsbefugnis des Veräusserers.
* Zahlungsmittelfähige Münzen/Noten
Inhaber-Obligation, -Aktie, -Schuldbrief, etc.
Rechtsfolge Eigentumserwerb