Sachenrecht

Immobilienwirtschaft

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 04.07.2011 / 03.12.2020
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Zubehör § 97 BGB

bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen.

~ dienen dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache, z.B. Mülltonnen; in Gewerbebetrieben: Maschine, Kreissäge.

?Wenn nichts gesagt wird, dann vgl. § 311 c BGB, Zubehör wird mit verkauft.

Eigentumsgarantie/Sozialpflichtigkeit

Rechtliche Herrschaft über eine Sache § 903 BGB:

Der Eigentümer einer Sache (körperliche Gegenstände) kann, soweit nicht das Gesetz oder

Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder

Einwirkung ausschließen.

Einschränkungen von Eigentum

•durch Zivilrecht bedingt (Normen)

• durch öffentliches Recht bedingt (Normen)

• zwangsweise Entziehung des Eigentums (Enteignung)

Zivilrechtliche Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse

§ 903 BGB

Satz 1:Eigentümer kann mit Sache nach belieben verfahren (positive Komponente) und

Andere von jeder Einwirkung ausschließen (negative Komponente).

Sache:für Mobilien und Immobilien, aber faktisch geht es bei §§ 903ff hauptsächlich um

Immobilien.

Satz 2:mit Tieren gibt es Einschränkungen.

1.Zufügung von Immissionen und Stoffen

§ 906 BGB, iVm § 903 BGB:Eigentümer kann einige Dinge nicht verbieten, d.h. Gesetzgeber gibt

Beschränkungen.

Abs. 1:eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt idR vor, wenn Grenz- oder

Richtwerte nicht überschritten werden. Wenn der Eigentümer eine

Einwirkung zu dulden hat, so kann er einen Geldausgleich verlangen,

wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks

oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

Nicht verbieten ? In diesem Fall liegt eine Duldung vor.

(ist gegeben bei a) keiner oder b) nur unwesentlicher

Beeinträchtigung)

Abs. 2:Das gleiche (bezieht sich auf Abs.1, d.h. dulden) gilt,

wenn a) wesentliche Beeinträchtigung,

b) Beeinträchtigung unzumutbar ist,

c) wirtschaftlich unzumutbar,

d) nicht zumutbar zu verhindern (beruht auf ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks)

Wenn ein Eigentümer eine solche Einwirkung zu dulden hat, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Hier kann der Eigentümer also eine Ents

Überhang bzw. Überwuchs

§ 910 BGB: Abs. 1:Wurzeln eines Baumes od. Strauches können, wenn sie auf das Grundstück

herüberragen, abgeschnitten werden. Herüberragende Zweige können

abgeschnitten werden, wenn eine angemessene Frist zu Beseitigung gesetzt

wurde.

Abs. 2: Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die

Zweige die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Entschuldigter Überbau

§ 912 BGB

Abs.1:Wenn ein Grundstückseigentümer bei der Errichtung eines Gebäudes, ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, über die Grenze gebaut hat, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, wenn er nicht schon sofort bei der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

Abs.2:Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

?? § 913, 914 Nicht entschuldigter Überbau läge vor, wenn grob fahrlässig gehandelt worden wäre. Dann müsste derjenige den Überbau beseitigen.

§ 913 Zahlung der Überbaurente: Die Rente ist an den Eigentümer zu entrichten und muss jährlich im

Voraus gezahlt werden.

§ 914 Rang, Eintragung und Löschen der Rente: die Rente geht allen anderen Rechten vor, auch wenn

sie älter sind. Das Recht auf Rente erlischt mit der

Beseitigung des Überbaues.

Notweg

§ 917 BGB

Abs. 1: Fehlt einem Grundstück eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg, muss ein Nachbar die Nutzung seines Grundstücks dulden, damit eine solche Verbindung hergestellt werden kann.

Abs. 2:Die Eigentümer, die diese Nutzung zulassen sind zu entschädigen.

Notstand

§ 904 BGB

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden, der dem Eigentümer aufgrund der Einwirkung entsteht, unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (actio negatoria)

2 Ansprüche vorhanden:

Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe verlangen § 985 BGB

(Herausgabeanspruch = Vindikation)

§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch: ist subsidiäre Norm zu

§ 985 BGB. Sie gilt für alle Beeinträchtigungen, die nicht unter §985 fallen.

Tatbestandsvoraussetzungen für § 1004 BGB:

Abs. 1

1.Beeinträchtigung des Eigentums (positives Tatbestandsmerkmal)

2.Fortdauer der Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung (positives Tatbestandsmerkmal)

3.Keine Duldungspflicht (negatives Tatbestandsmerkmal)

Abs. 2

Verweist ins materielles Recht ?§ 904, 906,.....

Anspruchsgegner bei § 1004 BGB ist der Störer (Abs. 1).

3 Kategorien von Störern:

a)Zustandsstörer

Eigentümer des Grundstücks, das verseucht ist. Eigentümer ist aber NICHT Handlungsstörer. Wenn der Handlungsstörer nicht mehr gegeben ist, wird zurückgegriffen (ausnahmsweise) auf den Zustandsstörer.

b)Handlungsstörer

Beeinträchtigung wird durch eine Handlung des Störers verursacht

?Handlung des Störers ist kausal für die Beeinträchtigung des Eigentums

c)Nichtstörer

Beispiel: Ich bin Vermieter und mein Mieter stört seinen Nachbarn.

Ich bin Zustandsstörer und mein Mieter Handlungsstörer. Der Nachbar,

der gestört wird, hat sich zuerst an den Mieter (Handlungsstörer) zu

wenden.

Rechtsfolgen des § 1004 BGB

Abs. 1

Unterlassung – wenn Beeinträchtigung droht

Beseitigung – wenn Beeinträchtigung ist (hier kein Schadensersatzanspruch)

§1004 setzt kein Verschulden voraus.

Rechtsgeschäftliche Übertragung des Grundeigentums

nur hier gilt § 892 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz

Die zu übereignende Sache muss genau definiert werden.

Auflassung

§ 925 BGB immer mit § 873 lesen und zitieren.

§ 925 BGB ist eine Konkretisierung von § 873 BGB.

Abs. 1:gleichzeitige Anwesenheit zuständige Stelle (grundsätzlich Notar)

Abs. 2:Auflassung darf niemals an eine Bedingung gebunden sein.

In der Praxis umgeht man das folgendermaßen (z.B. Eigentumsvorbehalt § 449 für bewegl.

Sachen) ?Notaranderkonto: Treuhandkonto, durchlaufender Posten

Käufer zahlt Kaufpreis auf Notaranderkonto, erst dann veranlasst der Notar die

Auflassung.

Rechtsfolge der Auflassung

Erst mal noch keine Rechtsfolge!

Auflassung + Eintragung ins Grundbuch ? erst dann Eigentümer

Eigentumserwerb

Eigentumserwerb nur mit Eintragung ins Grundbuch möglich.

Eigentumserwerb am Zubehör

§ 926, iVm § 97, § 311c BGB

Auch (bewegliche Sachen), wenn nichts anderes geregelt ? Zubehör wird mit verkauft, außer es wird anders geregelt.

Der gutgläubige Erwerb von Grundeigentum

Grundsätzlich gilt: was im Grundbuch steht ist richtig ?§ 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Das Grundbuch ist Rechtsscheinträger. D.h. man kann sich auf den Inhalt des GB’s verlassen, dass dieser wahr ist.

§ 892 BGB

-„durch Rechtsgeschäft“: Verkehrsgeschäft

-Fiktion: GB richtig

-Wiederlegbar:1. Alternative: Widerspruch gegen Richtigkeit eingetragen

2.Alternative: (positive Kenntnis der Rechtslage) Unrichtigkeit ist dem

Erwerber bekannt (nicht: kennen muss)

Die Übertragung des Grundeigentums kraft Gesetzes (hier gilt nicht §892)

z.B. Erbfall ? Erbe wird Eigentümer (§ 1922)

Die Übertragung des Grundeigentums kraft Hoheitsaktes (hier gilt nicht § 892)

z.B. Zwangsversteigerung (nicht Rechtsgeschäft, sondern Hoheitsakt)

Realsicherheit:

Hypothek, Grundschuld

Als Sicherheit einer Realität, z.B. Gebäude, Grundstück

Personalsicherheit:

Bürgschaft

Hier steht eine Person. Hier haftet eine Person mit gesamten Vermögen.

Abstraktheit der Grundpfandrechte

Grundpfandrechte sind Sicherungsmittel.

Hypothek § 1113 BGB

Hypothek § 1113 BGB ist akzessorisch, d.h. eine Hypothek ist an eine Forderung gebunden. Gibt es die Forderung nicht mehr, so gibt es keine Hypothek. Sie kann umgewandelt werden in eine Eigentümergrundschuld.

Man muss 2 verschiedene Rechtsverhältnisse prüfen.

1 x Verpflichtung:Darlehensgeber vs. Darlehensnehmer (§ 145, 147; § 488Abs.1 Satz1 und

Satz2)

1 x Verfügung:Darlehensgeber (Gläubiger) vs. Eigentümer (kann Darlehensnehmer oder

Dritter sein)

§ 873 BGB Erwerb durch Einigung und Eintragung; Sicherung von §488 Abs.1

Satz 2

Hypothek ist streng akzessorisch.

§ 1113 BGB Sie ist nur aus dem Grundstück zu zahlen.

§ 1147 BGB Zwangsvollstreckung

1.rangige Hypotheken sind am Besten „The winner takes it all“

§ 1153 BGB wird die Forderung übertragen, so geht auch die Hypothek auf den neuen Gläubiger über

Alle Hypotheken sind Sicherungshypotheken.

Buchhypothek, Briefhypothek

Gläubiger erwirbt Hypothek nicht nur mit Einigung und Eintragung, sondern erst auch mit Übergabe des Briefes.

Hypothek

§ 1155 BGB: Die Person, die Hypothek in Händen hält. Es genügt hier in Zukunft nur die Briefübergabe, die allerdings öffentlich beglaubigt sein muss. Eine öffentliche Abtretungserklärung ist günstiger/billiger als eine Änderung im Grundbuch.

Briefhypotheken sind Verkehrshypotheken.

Wenn Hypothekenbrief verloren geht, dann § 1162 BGB ?Angebotsverfahren.

§ 1185 BGB: eine Sicherungshypothek ist immer zwingend für eine Buchhypothek.

§ 1156 BGB: gilt nicht bei der Sicherungshypothek.

Buchhypothek ist nicht verkehrsfähig. Änderungen müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

§ 1180 BGB: Auszahlung der Forderung.

Grundschuld §1191 BGB

BGB ist abstrakt, d.h. eine Grundschuld ist nicht an eine Forderung gebunden. Sie kann auch ohne eine Forderung weiter bestehen