Röm. Sachenrecht - VIII. Eigentumserwerb durch Ersitzung (USUCAPIO)

Benke/Meissel - Übungsbuch Römisches Sachenrecht Definitionen, Aufzählungen, Voraussetzungen, usw.

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Barbara Kühne

Barbara Kühne

Kartei Details

Karten 35
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 18.05.2013 / 11.01.2019
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VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 101

Welche 3 Arten der USUCAPIO lassen sich unterscheiden?

  • Ersitzung infolge eines Formmangels (zB RES MANCIPI nur tradiert oder eine herrenlose RES MANCIPI okkupiert)
  • Ersitzung aufgrund eines Mangels beim Vormann, der den derivativen Erwerb zum Scheitern gebrach hat
  • Ersitzung einer ruhenden Erbschaft oder von Teilen einer solchen, wenn keine SUI HEREDES (Hauserben) vorhanden sind --> USUCAPIO PRO HEREDE

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 101

Was erfordert die USUCAPIO PRO HEREDE?

Einen sinnfälligen Bemächtigungsakt und folglich ungestörten Besitz während eines Jahres.

Beachte: Detentor, der Sache nach Tod des Possessors ür sich behält, kan nicht PRO HEREDE ersitzen (NEMO SIBI IPSE CAUSAM POSSESSIONIS MUTARE POTEST)

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 102

In welchen beiden Erwerbssituationen kann ein Formmangel bedeutsam werden?

  • Okkupation einer herrenlosen RES MANCIPI
  • Erwerb einer RES MANCIPI durch bloße TRADITIO vom Eigentümer bzw. Verfügungsbefugten aufgrund einer IUSTA CAUSA

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 102

Was ist die Folge der Okkupation einer herrenlosen RES MANCIPI?

Der Okkupierende wird erst bonitarischer Eigentümer, nach Ablauf von einem/zwei Jahr/en ziviler Eigentümer.

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 102

Unter welchen Voraussetzungen wird der Erwerber einer RES MANCIPI bonitarischer Eigentümer? Wann wird er bloß Ersitzungsbesitzer?

Bonitarischer Eigentümer wird, wer

  • eine RES MANCIPI
  • vom berechtigten Veräußerer
  • aufgrund einer IUSTA CAUSA
  • durch TRADITIO

übertragen erhält.

Bloßer Ersitzungsbesitzer wird, wer eine RES MANCIPI vom Nichtberechtigten aufgrund einer IUSTA CAUSA duch TRADITIO übertragen erhält und bezüglich der Berechtigung des Vormannes gutgläubig ist.

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 103

Welche 3 Problemtypen lassen sich bei der Ersitzung infolge eines rechtlichen Mangels beim Vormann unterscheiden?

  • Erwerb vom Nichtberechtigten
  • Erwerb vom Geschäftsunfähigen (FURIOSUS, PRODIGUS, PUPILLUS ohne Zustimmung des CURATOR bzw TUTOR)
  • Erwerb vom voll Geschäftsfähigen jedoch mit CAUSA-Mangel (zB kein Konsens im Kausalgeschäft)

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 103/104

Welche 3 Problemtypen lassen sich bei der Ersitzung infolge eines rechtlichen Mangels beim Vormann unterscheiden?

  • Erwerb vom Nichtberechtigten
  • Erwerb vom Geschäftsunfähigen (FURIOSUS, PRODIGUS, PUPILLUS ohne Zustimmung des CURATOR bzw TUTOR)
  • Erwerb vom voll Geschäftsfähigen jedoch mit CAUSA-Mangel (zB kein Konsens im Kausalgeschäft)

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 104

Was bedeutet Putativtitelersitzung?

Dass aufgrund der BONA FIDES des Empfängers, der irrrtümlich annimmt, es gebe eine gültige CAUSA, die Ersitzung trotzdem zugelassen wird.

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 104

Was sind die Voraussetzungen für Ersitzung infolge rechtlichen Mangels beim Vormann?

  • RES HABILIS
  • IUSTA CAUSA
  • BONA FIDES
  • POSSESSIO
  • TEMPUS

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 104/105

Welche Sachen sind nicht ersitzungsfähig?

  • RES EXTA COMMERCIUM, also RES PUBLICAE und RES DIVINI IURIS
  • RES FURTIVA gem LEX ATINIA - davon nicht erfasst sind Grundstücke: an ihnen gibt es kein FURTUM

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 105

Ab wann gab es ein Ersitzungsverbot von "furtiven" Grundstücken?

Ab dem 1. Jh vChr: LEGES IULIAE ET PLAUTIAE: schließen alles von der Usukapion aus, was gewaltsam in Besitz genommen worden ist

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 105

Wie wird eine gestohlene Sache vom Makel der Furtivität befreit, der Ersitzung also wieder zugänglich gemacht?

Durch REVERSIO IN POTESTATEM

Diese liegt erst vor, wenn der Eigentümer an seiner Sache fehlerfrei wieder Besitz erlangt, dass die unmittelbare Gewahrsame über die Sache gwinnt und sie als die seine erkennt.

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 105

In welchen Situationen wird das Usukapionserfordernis der IUSTA CAUSA gelockert?

  • Erwerb vom Geschäftsunfähigen (FURIOSUS, PRODIGUS, PUPILLUS): hier wird nur BONA FIDES daran verlangt, dass man es mit einem voll Geschäftsfähigen zu tun habe
  • Erwerb vom voll Geschäftsfähigen: Titelgeschäft misslungen: Putativtitelersitzung - ebenfalls BONA FIDES als rechtfertigende Grundlage

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 107

Wer ist BONA FIDE?

  • Wer beim Erwerb vom voll Geschäftsfähigen den Mangel des Eigentums bzw. der Verfügungsbefugnis nicht kennt
  • Wer beim Erwerb vom beschränkt Geschäftsfähigen den Mangel der Geschäftsfähigkeit nicht kennt
  • Wer von einem nichtberechtigten Vormann ohne gültigen Titel erwirbt und beide Mängel nicht kennt (Putativtitelfall)

Bei bloßem Formmangel ist für BONA FIDES kein Platz!

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 107

In welchem Zeitpunkt ist die BONA FIDES erforderlich?

Wie alle anderen Usukapionsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Besitzerwerbs - danach aber nicht mehr:

MALA FIDES SUPERVENIENS NON NOCET

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 107

Wie äußern sich die Juristen zum Fruchterweb eines Ersitzungsbesitzers, der nachträglich MALA FIDE wird?

Pomponius und Paulus
MALA FIDES SUPERVENIENS stört zwar Usukapion der fruchttragenden Sache nicht, lässt aber fortan keinen Fruchterwerb des Ersitzungsbesitzers zu.

Julian
lässt bei BONA FIDE begonnener Ersitzung den guten Glauben trotz Kenntnis der wahren Umstände auch für den Fruchterwerb weiter gelten - bis die Sache von ihrem Eigentümer vindiziert wird.

 

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 109

Wie muss der Besitz vorliegen, um zur Ersitzung zu führen?

Ersitzungsbesitz setzt fehlerfreie (echte) POSSESSIO voraus (nicht VI, CLAM oder PRECARIO erlangt).

Eigentumserwerb nur durch im Ersitzungszeitraum ununterbrochenen Besitz; auch durch Detentor möglich.

Wenn POSSESSIO verloren geht, ist Ersitzung beendet - wenn Besitz am Gegenstand wieder (BONA FIDE!) erworben wird, beginnt Frist neu zu laufen.

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 110

Ab wann ist eine ACCESSIO TEMPORIS bei der Ersitzung möglich?

Erst nach spätklassischen Kaiserreskripten; grundsätzlich kann sich der neue Besitzer einer Sache, die vom Vormann bereits zu ersitzen begonnen wurde, diese Zeit nicht anrechnen lassen.

Anders: Erben --> SUCCESSIO IN POSSESSIONEM; BONA FIDES wird dabei nicht verlangt

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 113

Was ist der Verkehrsschutz?

Der Schutz des Vertrauens auf den redlichen Verkehr

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 113

Was sind grundlegende Tatbestandselemente des Gutglaubenserwerbs?

  • Bewegliche Sache
  • Gutgläubigkeit
  • Fehlerfreier und rechtmäßiger Besitz des Erwerbers
  • Entgeltlichkeit
  • Professionelles Wirtschaften
  • Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers
  • (Gutglaubenserwerb an Sachen, die gestohlen worden, abhanden gekommen oder verloren gegangen sind)

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 112-117

Welche Paragraphen des österreichischen Rechts sind relevant für den Gutglaubenserwerb?

  • § 367 Abs 1 und 2 ABGB
  • § 368 Abs 1 und 2 ABGB

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 112-117

Welche Paragraphen des deutschen Rechts sind relevant für den Gutglaubenserwerb?

  • § 932 Abs 1 und 2 BGB
  • § 935 Abs 1 und 2 BGB

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 112-117

Welche Artikel des französischen Rechts sind relevant für den Gutglaubenserwerb?

  • Art 2279 Code Civil
  • Art 2280 Code Civil

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 112-117

Welche Artikel des schweizerischen Rechts sind relevant für den Gutglaubenserwerb?

  • Art 714 ZGB
  • Art 933 ZGB
  • Art 934 ZGB

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 112-117

Welche Artikel des italienischen Rechts sind relevant für den Gutglaubenserwerb?

  • Art 1153 Codice Civile
  • Art 1156 Codice Civile

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 113

Wie kann an unbeweglichen Sachen im österreichischen Recht originär Eigentum erworben werden?

  • Im Vertrauen auf unrichtige Grundbuchseintragung (§ 1500)
  • durch Ersitzung

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 114

Inwiefern verstärken das österreichische und das deutsche Recht den Verkehrsschutz?

In dem sie ihre Anforderungen an den guten Glauben des Erwerbers herabsetzen:

  • § 932 Abs 2 BGB lässt auch den Erwerber noch als gutgläubig gelten, der vom Mangel der Befugnis aufgrund leichter Fahrlässigkeit nicht weiß
  • § 368 Abs 1 ABGB lässt beim Erwerb von einem Unternehmer in dessen gewöhnlichen Geschäftsbetrieb den Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers ausreichen

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 114

Inwiefern trifft die italienische Rechtsordnung Vorkehrungen im Sinne des Bestandschutzes, also als Gegengewicht der Verkehrssitte?

Indem öffentliche Register über bewegliche Sachen (zB Kraftfahrzeuge, Schiffe) geführt werden und die darin eingetragenen Sachen vom Gutglaubenserwerb ausgeschlossen werden.

--> Art 1156 Codice Civile

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 116

Inwiefern wird dem professionellen Wirtschaften in den Regeln des Gutglaubenserwerb des österreichischen und deutschen Rechts Rechnung getragen?

§ 367 Abs 1 Fall 1 und 2 nennen den Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung und von einem Unternehmer in dessen gewöhnlichen Geschäftsbetrieb als Gutglaubenserwerbstatbestände.

§ 935 Abs 2 BGB lässt den Gutglaubenserwerb auch an gestohlenen, verlorenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen zu, wenn diese a) Geld oder b) Inhaberpapiere oder c) Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung erworben wurden, sind.

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 116

In welchen Stellen des ABGB und des ZGB findet sich der Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers?

  • § 367 Abs 1 Fall 3 ABGB
  • Art 933 ZGB

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 117

Welche modernen Privatrechte lassen den Gutglaubenserwerb an Sachen zu, die gestohlen wurden, abhanden gekommen oder verloren gegangen sind? Mit welchen Einschränkungen

Österreichisches Recht:
Für die ersten beiden Falltypen von § 367 Abs 1 (also Erwerb durch öffentl. Versteigerung oder vom Unternehmer im gewöhnlichen Unternehmensbetrieb)

Deutsches Recht:
Lässt grundsätzlich keinen Gutglaubenserwerb an gestohlenen, verlorenen oder abhanden gekommenen Sachen zu; Ausnahmen sind laut § 935 Abs 2 BGB Geld, Inhaberpapiere und Sachen, die in öffentl. Versteigerungen erworben wurden

Schweizer Recht:
Nach Art 934 Abs 1 ZGB muss der Erwerber einer gestohlenen Sache diese dem Eigentümer 5 Jahre lang herausgeben.
Art 934 Abs 2 ZGB: Wurde die Sache jedoch durch öffentl. Versteigerung, auf einem Markt oder von einem Kaufmann, der mit solchen Waren handelt, erworben, so hat der Eigentümer dem Empfänger den Preis zu erstatten, den dieser für die Sache gezahlt hat ("Lösungsrecht des Eigentümers")

Französisches Recht:
Der Erwerber einer gestohlenen(...) Sache muss diese gem Art 2279 Code Civil dem Eigentümer 3 Jahre lang herausgeben.
Nach Art 2280 Code Civil greift das Lösungsrecht des Eigentümers Platz, wenn die Sache a) auf einer Messe b) auf einem Markt c) in einer öffentlichen Versteigerung oder d) von einem Kaufmann, der mit solchen Sachen handelt, erworben wurde.

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 121

Können gestohlene Sachen nach österr. Recht ersessen werden?

Ja. Sie sind weder vom Gutglaubenserwerb der ersten beiden Falltypen von § 367 ABGB noch von der Ersitzung ausgeschlossen.

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 122

Welche Formen der Ersitzung gibt es im österr. Recht?

  • Eigentliche (kurze) Ersitzung
  • Uneigentliche (lange) Ersitzung

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 122

Was sind die Voraussetzungen für die eigentliche Ersitzung?

§ 1466 ABGB - Eigentum an beweglichen Sachen wird erworben durch:

  • Rechtmäßiger, redlicher und echter Besitz
  • 3jährige Ersitzungsfrist

VIII. Eigentumserwerb durch USUCAPIO, S. 122

Was sind die Voraussetzungen für die uneigentliche Ersitzung?

Ist beweglichen und unbeweglichen Sachen zugänglich,

  • Redlicher und echter Besitz
  • Es muss kein Titel vorliegen! - Besitzer muss permanent an die Rechtsmäßigkeit des Erwerbs glauben, damit er als redlich gilt
  • 30jährige Ersitzungsfrist