RLB02
Grundlagen des Arbeitsrechts
Grundlagen des Arbeitsrechts
Kartei Details
Karten | 64 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 24.11.2013 / 16.08.2020 |
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Kann der Arbeitnehmer sich weigern, sein Arbeitsgerät zu säubern und instand zu halten?
Nein. Dies fällt unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers und sicher auch unter die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, den Arbeitgeber vor Schäden zu bewahren.
Der Friseur Raff geht nach und nach dazu über, Kunden, die er im Geschäft seines Arbeitgebers kennengelernt hat, nach Feierabend und an seinen freien Tagen in seiner Privatwohnung zu frisieren. Ist er dazu berechtigt?
Nein. Raff verstößt gegen das allgemeine Wettbewerbsverbot; es handelt sich u.U. auch um Schwarzarbeit.
Wie nennt man
a) die einseitige Beendigung und
b) die einvernehmliche Beendigung
des Arbeitsvertrages?
a) Kündigung
b) Aufhebungsvertrag
Nennen Sie mindestens fünf Beendigungsgründe eines Arbeitsverhältnisses.
Kündigung; Aufhebungsvertrag; Fristablauf; Zweckerreichung; Eintritt einer auflösenden Bedingung, Anfechtung, lösende Aussperrung im Arbeitskampf; unter bestimmten Bedingungen die freiwillige Meldung zur Bundeswehr; Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts; Tod des Arbeitnehmers; Nichtigkeit des Arbeitsvertrages.
Endet das Arbeitsverhältnis automatisch durch
a) den Tod des Arbeitnehmers,
b) Fristablauf,
c) Erreichen der Altersgrenze,
d) Betriebsübernahme,
e) durch eine Lüge bei der Frage nach einschlägigen Vorstrafen?
a), b)
Durch das Erreichen der Altersgrenze endet das Arbeitsverhältnis nur, wenn dies in einem Tarifvertrag vorgesehen ist. Bei einer falschen Beantwortung einer zulässigen Frage besteht ein Anfechtungsrecht des Arbeitgebers. Das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes beendet jedoch nicht das Arbeitsverhältnis. Hierfür ist noch eine Anfechtungserklärung notwendig.
Nennen sie jeweils zwei Nebenpflichten des Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Pflichten des Arbeitgebers: Erstellung eines Zeugnisses, Herausgabe der Arbeitspapiere.
Pflichten des Arbeitnehmers: Herausgabe von Arbeitsmaterialien und, sofern vereinbart, ein Wettbewerbsverbot, und eine volle oder anteilige Rückzahlung von Gratifikationen.
Der Arbeitslose Sohn des verstorbenen Arbeitnehmers Engel und einziger Erbe besteht daruf, dass er den Arbeitsplatz seines Vaters erhält. Er verweist auf seine Erbenstellung. Zu Recht?
Nein, Der Arbeitsplatz ist nicht vererblich.
Der Arbeitnehmer verweigert dem Übernehmer des Betriebes seines Arbeitgebers die Arbeitsleitung mit der Begründung, mit ihm habe er keinen Arbeitsvertrag geschlossen. Zu Recht?
Nein. Mit der Betriebsübernahme nimmt der Übernehmer die Stelle des bisherigen Inhabers ein; dem Arbeitnehmer steht jedoch ein Kündigungsrecht zu.
Kann der Arbeitgeber Streng dem Arbeitnehmer Essig nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Herausgabe der Arbeitspapiere mit Begründung verweigern, dieser habe ihm noch Arbeitsmittel herauszugeben?
Nein. An den Arbeitspapieren besteht kein Zurückbehaltungsrecht.
Arbeitgeber Streng erteilt dem Arbeitnehmer Emsig ohne Aufforderung ein gutes qualifiziertes Zeugnis und verweigert dem Emsig, der auf einem einfachen Zeugnis besteht, ein solches mit dem Hinweis, das qualifizierte wäre für ihn in jedem Fall günstiger. Zu Recht?
Nein. Ein qualifiziertes Zeugnis darf der Arbeitgeber nur auf besondere Anforderung des Arbeitnehmers ausstellen.
Wie wird die Kündigung rechtlich beschrieben?
Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung.
Kann ein - unerkannt - Geschäftsunfähiger eine rechtswirksame Kündigung aussprechen?
Nein (vgl. 105 BGB).
Ist eine außerordentliche Kündigung stets fritslos?
Nein, es kann eine Auslauffrist eingeräumt werden.
Welche Gesetzlichen Kündigungsarten unterscheidet man?
Ordentliche und außerordentliche Kündigung und Änderungskündigung.
Nennen Sie zwei von der Praxis entwickelte Kündigungsarten.
Teilkündigung und bedingte Kündigung.
Ist die Kündigung an eine besondere Form gebunden?
Eine Kündigung muss nach §623 BGB schriftlich erfolgen.
Muss die Kündigungserklärung Gründe für die Kündigung enthalten?
Grundsätzlich nein, mit der Ausnahme der betriebsbedingten Kündigung und der außerordentlichen Kündigung, sofern im letzten Fall der Gekündigte die Mitteilung des Kündigungsgrundes ausdrücklich verlangt. Eine Ausnahme sieht auch §9 Abs.3 § Satz 2 MuSchG vor.
Wann wird eine Kündigung wirksam?
Mit Zugang.
Ist es möglich, eine Kündigung rückgängig zu machen?
Bis zum Zugang beim Empfänger ja, nach dem Zugang ist dies nicht möglich.
Dem kur zuvor aus Portugal gekommenen Arbeiter Conrad, der der deutschen Sprache kaum mächtg ist, wird schriftlich gekündigt. Das drei Seiten umfassende Kündigungsschreiben geht im am 12.05. zu. Noch am selben Tag begibt sich Conrad zu einem Dolmetscher. Dieser leitet ihm die portugiesische Übersetzung am 16.05. zu. Zu welchem Zeitpunkt ist die Kündigung rechtswirksam geworden?
Die Kündigung wird mit Zugang rechtswirksam (vgl. §130 BGB); zugegangen ist die Kündigung jedoch erst in dem Zeitpunkt, als dem Conrad ihr Bedeutungsinhalt durch die Übersetzung bewusst wurde, also am 16.05.
Bedarf es bei der Kündigung einer bestimmten Form?
Ja, der Schriftform, §623 BGB.
Der in finanziellen Schwierigkeiten steckende Bauunternehmer stark kündigt seinen Arbeitnehmern für den Fall, dass er einen in Aussicht gestelltten Auftrag nicht bekommt. Ist dies zulässig?
Ja, es handelt sich um eine zulässige vorsorgliche Kündigung. Die Bedingung ihrer Wirksamkeit ist objektiv feststellbar.
Ist die Rücknahme nach Zugang noch möglich?
Nein, die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die bereits mit Zugang ihrer nicht einseitig widerrufbare Wirkung entfaltet.
Arbeitnehmer neu hat seine schriftliche Kündigung ohne Angabe von Kündigungsgründen erhalten. Er erhebt keine Künigungsschutzklage, da er die Kündigung ohne Angabe von Gründen nicht akzeptiert. Nach 6 Wochen beruft sich der Arbeitgeber auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung. Zu Recht?
Ja, die Kündigung bedarf grundsätzlich keiner Angabe von Gründen.