Rechtslehre

Familienrecht

Familienrecht

Marianne Schrader

Marianne Schrader

Kartei Details

Karten 22
Lernende 13
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Mittelschule
Erstellt / Aktualisiert 19.11.2013 / 12.03.2025
Weblink
https://card2brain.ch/box/rechtslehre4
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/rechtslehre4/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Was ist familenrecht?

es werden alle rechtsnormen zusammengefasst, die die rechtsverhältnisse der durch verlobung, ehe, lebenspartnerschaft und verwandtschaft verbundenen personen

wird in verwandtschaft/schwägerschaft, ehe/lebenspartnerschaft und vetreuungsrecht unterteilt

besonderheiten familienrecht

-bis auf eheliches güterrecht sind alle zwingendes recht

- höchstpersönlich, nicht übertragbar

- aus ihnen resultieren pflichten

verwandtschaft/schwägerschaft

rechtsfolgen?

 

- unterhaltspflicht (gerade linie)

- erbrecht

- ehehindernis

- aussage-und zeugnis verweigerungsrecht

verwandtschaft/schwägerschaft begründet durch?

- abstammung

-rechtsakt (adoption)

besonderheit für ehegatten

- sind weder verwandt noch verschwägert. verhältnis ist gesondert geregelt

ehe

= staatlich geschützte lebensgemeinschaft zwischen mann und frau

(geschützt wegen der kinder)

verlöbnis

-zeitlich der ehe vorgelagert

- ernsthafte versprechen zwischen 2 gegengeschlechtlichen personen

- müssen ledig, verwitwet, geschieden sein

- formfreier vertrag ab 18

rechtsfolgen verlöbnis

- zeugnis-und aussageverweigerungsrecht

- recht, eheverträge zu schließen

rechtsfolgen entlobung

- gescheke sind zurückzugeben

- schadensersatzanspruch auch gegenüber dritte (eltern, großeltern) die auf verlobung vertraut haben

eheschließung

- 2 gegengeschlechtlche partner

- ledig, verwitwet, geschieden

- "ja" vor standesbeamten

- keine eheverbote (doppelehe, verwandte in gerader linie, halbbürtige geschwister)

- 18 /16

staatsbürgerschaft

- ehe schließen hat keinen einfluss

- ich behalte meine, ausländer kann antrag stellen

- ein elternteil deutch, auch die kinder deutsch

name

- man wählt gemeinsamen namen

- wenn nicht, behält jeder seinen

- ehegatten, dessen namen nicht gewählt wurde kann eigenen voranstellen und anhängen

eheliche lebensgemeinschaft

- gleichberechtigung und partnerschaft

- familienunterhalt (beide)

- einvernehmliche haushaltsführung znd erwerbstätigkeit

- schlüsselgewalt

schlüsselgewalt

= jeder ehegatte ist berechtigt geschäfte zur deckung des lebensbedarfs mit wirkung für den anderen zu besorgen

güterstände

- zugewinn, gütertrennung, gütergemeinschaft

vorteile zugewinn

- wenn nur ein ehegatte arbeitet und der andere sich um haushalt kümmert nimmt er trotzdem an vermögenszuwachs teil

- bestimmte erbschaftsbeträge sind frei

Nachteile zugewinn

- man kann nicht im ganzen über sein vermögen verfügen

- betriebe können aufgrund von zugewinnausgleichszahlungen pleite gehen

elterliche sorge

-personensorge (pflege, erziehung, auf leben vorbereiten)

- vermögenssorge (wirtschaftlich anlegen, ab 10000 verzeichnis anlegen)

- gesetzliche vertretung( gerichtlich und außer gerichtlich)

- umgang mit kind( alle die für wohl des kindes wichtig sind)

unterhalt bedingungen

- bedürftigkeit

- zahlfähigkeit

scheidungsverbund?

alles was mit scheidung m zusammenhang steht wird mitentschieden (antrag oder amtswege)

rechtsfolgen der scheidung

- versorgungsausgleich(rentenanwartschaften werden geteilt)

- namensrecht (behalten namen, können aber auf antrag geburtsnamen zurückbekommen)

- unterhalt (kind-düsselforder tabelle, frau- nach abzug kind 3/7)

- erbrecht (etfällt, dfür zugewinnausgleich)

- sorgerecht (behalten beide)

nichteheliche LG

- sozialrechtlich mit ehe gleichgestellt <(hartz 4)

- müssen selbst vertragliche regelungen treffen