Rechtsgrundlagen
Grundlagen
Grundlagen
Kartei Details
Karten | 45 |
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Lernende | 14 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 02.01.2011 / 04.02.2024 |
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Was verstehen Sie unter dem Begriff "Recht" und welches Ziel wird
damit verfolgt?
Recht ist die Gesamtheit aller Normen zur äußeren Ordnung des Zusammenlebens von Menschen. Ziel des Rechts ist die Schaffung von Gerechtigkeit.
Welche wesentlichen Unterschiede bestehen zwischen dem "objektiven Recht " und der "Sitte" und der "Moral"?
Von Sitte und Moral unterscheidet sich das geschriebene und ungeschriebene Recht primär dadurch, dass die Rechtsnormen unmittelbar verbindlich und durchsetzbar sind, was bei sittlichen und moralischen Grundsätzen nicht der Fall ist.
Was ist ein subjektives Recht?
Unter einem subjektiven Recht ist die Gesamtheit der dem einzelnen zustehenden
Berechtigungen und Rechtsbefugnisse auf der Grundlage der dem objektiven Recht
angehörenden Normen zu verstehen. Das subjektive Recht regelt also die dem ein-
zelnen zustehende Befugnis, die ihm aufgrund des objektiven Rechts zusteht.
Bestimmen Sie: Sind die §§ 286 Absatz 1, 433 Absatz 1 und 2, 903
Satz 1, BGB relative oder absolute subjektive Rechte?
§ 286 Absatz 1 ist ein relatives subjektives Recht. § 433 Absatz 1 und 2 sind eben-
falls relative subjektive Rechte, während § 903 ein absolutes subjektives Recht be-
gründet.
Was ist ein absolutes bzw. ein relatives Recht?
Das subjektive Recht kann zum einen den Charakter eines absoluten Rechts haben.
Das sind solche Rechte, die gegenüber jedem Dritten wirken (z.B. das Eigentum, §
903 BGB; das Namensrecht, § 12 BGB; das allgemeine Persönlichkeltsrecht) Wirken
die subjektiven Rechte dagegen nicht gegen jeden beliebigen Dritten, sondern nur
gegenüber einer ganz bestimmten Person (wie etwa die Ansprüche aus einem Vertrag), so spricht man von relativen subjektiven Rechten.
Wodurch unterscheiden sich "öffentliches Recht" und "Privatrecht"?
Gegenstand des öffentlichen Rechts sind alle Rechtsnormen die das Rechtsverhält-
nis zwischen dem Bürger und den hoheitlichen Rechtsgemeinschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts etc.)
regeln. Öffentlich rechtlich sind daher alle Rechtsverhältnisse, an denen ein Träger öffentlicher Gewalt in dieser Eigenschaft beteiligt ist. Der Regelungsbereich des öffentlichen Rechts ist dabei durch ein Über-! Unterordnungsverhaltnis zwischen einer
Privatperson und einem Hoheitstrager gekennzeichnet. Demgegenüber regelt das Privatrecht die Beziehungen einzelner Bürger zueinander und die Rechtsverhältnisse der nicht hoheitlichen Gemeinschaften. Das Privatrecht ist also, im Gegensatz zum 6
B öffentlichen Recht, nicht durch ein Über—/ Unterordnungsverhältnis, sondern durch eine Glelchordnung der am Rechtsverhältnls Beteiligten gekennzeichnet.
Prüfen und begründen Sie: Welche Gerichte entscheiden über Streitigkeiten zwischen einem Energieversorgungsunternehmen (EVU)
und dern Kunden, wenn letzterer die Zahlung für Stromlieferung ver-
weigert?
Es handelt sich bei dem Rechtsstreit zwischen EVU und dem Kunden unzweifelhaft
um eine Streitigkeit, die dem Privatrecht zuzuordnen ist. Zuständig sind demnach die ordentlichen Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof).
Dem Gläubiger steht eine Forderung in Höhe von 5.000,00 EUR zu
aus einer Dienstleistung zu. Der Schuldner weigert sich zu zahlen. I
Welches Gericht ist sachlich zuständig? Nennen Sie die einschlägigen Normen.
Nach § 23 G\/G ist das Amtsgericht zuständig, well die Forderung bis 5.000,00 EUR beträgt und nicht über 5.000,00 EUR. Zinsen und Nebenforclerungen bleiben unbe-
rücksichtigt, § 4 Abs. 1 2. HS ZPO
Beispiel für Völkerrecht
UN-Carta; Beschlüsse des UN—Sicherheitsrates, etwa ein Embargo .
Beispiel für EU-Recht
EU-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über lnsolvenzverfahren
Beispiel für Verfassungsrecht
Grundgesetz, Landesverfassungen
Beispiele für Gesetze
BGB, GG, StGb, ZPO, FGG
Beispie für Rechtsverordnungen
Verpackungsverordnung, VO über Sperrzeiten
Beispiele für Satzungen
Friedshotssatzung; Gebührensatzung für die Nutzung gemeindlicher Einrichtungen; Rundfunkgebührensatzung
Beispiele für Richterrecht
Wegfall der Geschäftsgrundlage; Positive Forderungsverletzung
Beispiel für Gewohnheitsrecht
Das Läuten einer Kirchenglocke ist auch bei Überschreitung bestimmter lmmissionsschutzwerte gestattet.
Wer ist rechtsfähig?
Alle natürlichen Personen ab Vollendung der Geburt und die juristischen Personen
Welche privatrechtlichen Personenvereinigungen gehören zu den juristischen Personen?
Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommandltgesellschaft auf Aktien (KGaA), Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), Stiftung
des bürgerlichen Rechts, eingetragener Verein (e.V,) und die eingetragene Genossenschaft (e.G.),
Onkel O schenkt seinem 2 Monate alten Neffen N 1000,- €. Kann N Eigentümer des Geldes werden?
Ja, da N rechtsfähig ist, kann er Träger von Rechten und Pflichten sein. Folglich kann er auch Eigentümer des Geldes werden.
Der Tennisverein "Grun-Weiß" ist nicht im Vereinsregister eingetragen, Kann der Verein "Grün—Weiß" als eigenständige Person mit Dritten Verträge abschließen?
Nein, da der nicht eingetragene Verein keine Rechtsfahigkeit besitzt.
A und B sind Geschäftsführer der E—GmbH. Als die Gesellschaft keine Gewinne mehr erwirtschaftet und überschuldet ist, melden A und B insolvenz an. Gläubiger G, der mit der
GmbH regelmäßig Geschäfte gemacht hat, hat daraus noch eine Forderung in Höhe vo 1
Nein, da Vertragspartner des G die juristische Person "E—GmbH" ist. A und B sind lediglich
Organe der GmbH, die persönlich grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden können.
Welche Personen sind "geschäftsunfähig" bzw. "beschränkt geschäftsfähig"?
Geschäftsunfähig ist,
a) wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat.
b) wer sich in einem die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließenden Zustand krank—
hafter Störung der Geistestatigkeit befindet.
Beschränkt geschältsfähig ist:
wer zwar das 7, Lebensjahr, nicht jedoch das18, Lebensjahr vollendet hat.
Der sechsjährige K "bearbeitet" den Neuwagen des Nachbarn N mit einem Nagel. Der V Lack des Wagens wird vollständig verkratzt. Kann N von K Schadenersatz verlangen?
Nein, K ist deliktsunfahig (§ 828 Absatz 1 BGB), d. h., er kann für einen Schaden nicht verantwortlich gemacht werden. ln Frage kommt hier allenfalls eine Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 832 BGB).
Der 16-jährige C plant eine größere Ferienreise und erhält dafür von seinen Eltern monatlich 100 €. Als er 300,- € angespart hat, kauft er sich davon ein gebrauchtes Mofa. ist der
Kauf des Mofas wirksam ?
Hier kann mangels ausdrücklicher Zustimmung und dem fehlenden "ledigllch rechtlichen
Vorteil" allenfalls die Ausnahmeregelung des § 110 BGB eingreifen, § 110 ist aber nicht einschlägig, nachdem das Geld nicht zur freien Verfügung überlassen wurde, sondern nur als
Reisekostenzuschuss.
Mit Erlaubnis seiner Eltern unterzeichnet der 17-jährige D einen Arbeitsvertrag beim lKU 1. Da ihm die Arbeit nicht gefällt, kündigt er nach einem halben Jahr ohne Wissen seiner Eltern und begründet beim IKU 2 ein Arbeitsverh. Rechtslage?
Durch die ursprüngliche Ermächtigung seiner Eltern ist D für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig geworden, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst-
verhältnisses der gestarteten Art betreffen (§ 113 Absatz 1 BGB). Folglich sind die Kündigung
und der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages wirksam.
A will sich im Kaufhaus eine Vase kaufen. Als er vor einem Regal steht, wird ihm übel und
er verliert das Bewusstsein, Er stürzt auf den Boden und reißt dabei 3 wertvolle Vasen mit,
die vollkommen zerstört werden. Kann er verantwortlich sein?
A ist nach § 827 BGB deliktsunfähig, da er im Zeitpunkt der Schädigung bewusstlos war.
Erklären Sie mit eigenen Worten den Unterschied zwischen "Geschäftsfähigkeit" und "Deliktsfähigkeit"!
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit selbständig Rechtsgeschäfte abzuschließen,
Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit für einen Schaden verantwortlich zu sein.
E hat von S mit notariellem Kaufvertrag vom 1.3. ein Grundstück mit einem
Betrieb gekauft. Die Übergabe soll am 1.7. sein. E wird am 1. 6. als neuer Eigen-
tümer in das Grundbuch eingetragen. Bei der Besichtigung vor Vertragsabschluss hatte der
GF der E
Erwerb der Rosenstöcke
E kann die Rosenstöcke von S gemäß § 985 herausverlangen, wenn er Eigentümer ist. E
S g könnte am 1.6. Eigentümer der Rosenstöcke geworden sein, wenn die Rosen wesentlicher
S Bestandteil des Grundstücks waren, §§ 873, 925, 94. Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB wer-
den Pflanzen mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Etwas anderes
gilt dann, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck eingepflanzt worden sind, § 95.
BGB. S als früherer Eigentümer des Grundstücks hat die Rosen nicht zu einem vorüberge-
henden Zweck eingepflanzt. Sie sind deshalb wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ge-
wesen. E ist am 1.6. Eigentümer der Rosen geworden. Er kann die Rosen von S
herausverlangen, § 985.
Erwerb der Bandsäge
E kann das Gatter von S gemäß § 985 herausverlangen, wenn er Eigentümer ist. E könnte
die Bandsäge zusammen mit dem Betriebsgrundstück enrvorben haben, wenn die Bandsäge
wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit des Grundstücks war, §§
Aus welchen Gründen können Willenserklärungen angefochten werden'?
Fehlt dieser Wille (sog. "Handlungswille") oder das Bewusst-
sein (sog. "Erklärungsbewusstsein") liegt von vorneherein keine Willenserklärung vor.
A hat den B unter Vorhaltung einer Pistole dazu gezwungen, einen Wechsel über 50.000,- € zu unterschreiben. B erklärt die Anfechtung. Kann A von B gemäß § 122 BGB Schadenersatz verlangen?
Nein; da der Anfechtungsgegner wegen seines rechtswidrigen Verhaltens nicht schutzwürdig ist, sieht das Gesetz im Gegensatz zur Anfechtung wegen lrrtums, in den Fällen des §
123 (hier: widerrechtliche Drohung) keinen Sohadenersatzanspruch für den Anfechtungsgegner vor.
Kunde K meldet sich über das Internetportal des EVU E für
die Belieferung von Strom und Gas an. Dabei gibt er versehentlich als Vertragsbeginn den 01. 01. 2008 an, obwohl er erst am 01. 10. 2008 in die neue Wohnung einzieht Anfechtung möglich?
Erklärtes und Gewolltes sind unbewusst auseinander gefallen. Dabei hat K eine Erklärung 1
abgegeben, die er so nicht abgeben wollte. Es liegt hier ein Fall des sog. Erklärungsirrtums
vor, der zur Anfechtung nach § 119 Absatz 1 BGB berechtigt.
A bestellt in einer Kölner Kneipe einen "halven Hahn". Als anstelle des erwarteten halben Hähnchens ein Käsebrot gebracht wird, will er seine Erklärung anfechten. Zulassig ?
A hatte aus der Sicht eines objektiven Beobachters ein Angebot zum Kauf eines Käsebrotes abgegeben, nachdem in Koln ein "halwer Hahn" ein Käsebrot bedeutet. Der Kaufvertrag ist damit wirksam. A kann aber, weil Erklänes und Gewolltes auseinander fallen, nach
§ 119 Absatz 1 (lnhaltsirrtum) anfechten, mit der Folge des § 122 BGB
Bedürfen Willenserklärungen grundsätzlich einer bestimmten Form ? Welche Ausnahmen kennen Sie'?
Willenserklärungen sind grundsätzlich formfrei, es sei denn das Gesetz schreibt eine be-
stimmte Form vor, wie z. B. beim Grundstückskaufvertrag (§ 311 b BGB), der Bürgschaft (§766 BGB) oder dem Testament (§ 2247 BGB).
Erläutern Sie: Was sind einseitige bzw. mehrseitige Rechtsgeschäfte?
Bei einem einseitigen Rechtsgeschaft führt bereits eine einseitige, bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft sind mehrere Willenserklärungen erforderlich, um die Rechtsfolge herbeizuführen.
I hat seinem Vermieter V am 3. Juli eine e-Mail geschickt. Darin erklärt er die Kündigung des Mietvertrages über die von ihm angernietete Wohnung fristgemäß für den nächsten Kün-
digungstermin (30. 9.). ist die Kündigung wirksam?
Die Kündigung ist eine emptangsbedürftige Willenserklärung, bedarf also des Zugangs,
um wirksam zu werden. Zugang ist hier mit dem Empfang der e—Mail auf dem Server des
Providers anzunehmen, da dann die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger
besteht.
Fraglich ist jedoch, ob die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen. Gemäß § 568
BGB bedarf die Kündigung von Wohnraum der Schriftform. Zu klären ist also, ob die e-Mail
dem Schriftformerfordernis genügt. Selbst wenn man einem elektronischen Dokument die § 126 BGB
eine eigenhändige Unterschrift oder ein notarieli beglaubigtes Handzeichen erforderlich.
K ist am Kauf eines Grundstücks interessiert, das dem V gehört. Nach zähen Verhandlungen verspricht V dem K wahrend eines Gesprächs, ihm das Grundstück zu übereignen.
Als K drei Tage später bei V anruft, entgegnet dieser, er habe es sich die Sache nochm
Es ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, da es an der erforderlichen notaiellen Beurkundung des Kaufvertrages fehlt (§ 311 b Satz 1 BGB). Daher steht K auch kein
Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zu.
Was verstehen Sie unter dem Grundsatz der \/ertragsfreiheit?
Abschlussfreiheit und lnhaltsfreiheit. Die Abschlussfreiheit beinhaltet das Recht des einzelnen, sich seinen Vertragspartner frei auszusuchen. lnhaltsfreiheit bezeichnet die Freiheit
der Vertragsparteien den inhalt des Vertrages nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten.
ln welchen Fällen ist die Vertragsfreiheit eingeschränkt ?
Die Abschlussfreiheit ist in Teilbereichen eingeschränkt, z. B durch den sog. "Unmittelbaren Abschlusszwang (Kontrahierungszwang)". Dieser besteht für wichtige Bereiche öffentliche Daseinsvorsorge kraft Gesetzes, z. B. bei der Belieferung mit Strom und Gas (§ 18 EnV\VG) im Briefverkehr (Deutsche Post), im Kreditgew. beutionen grundsätzlich verpflichtet, jeden Bürger mit ihren Leistungen zu versorgen.
Ferner ist die Vertragsfreiheit beschränkt, wenn die vertragliche Vereinbarung gegen gesetz-
liche Verbote verstößt.
Sind die Willenserklärungen die zum Abschluss eines Vertrages führen (Angebot und Annahme) empfangsbedürftig ’?
Ja, das ergibt sich aus den §§ 145 ff. BGB. Das Angebot muss "einem anderen angefragen werden" (§ 145 BGB), die Annahme muss "dem Antragenden gegenüber angenommen
werden" (§ 147 BGB).
Ab welchem Zeitpunkt ist der Antragende an sein Angebot gebunden?
Mit Zugang des Angebots beim Empfänger, es sei denn, er hat die Bindung ausge·
schlossen (§ 145 BGB).