Rechtsgeschichte

Grundzüge der deutschen Privatrechtsgeschichte

Grundzüge der deutschen Privatrechtsgeschichte

Judith Timpe

Judith Timpe

Fichier Détails

Cartes-fiches 57
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau École primaire
Crée / Actualisé 23.08.2013 / 28.03.2022
Lien de web
https://card2brain.ch/box/rechtsgeschichte1
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/rechtsgeschichte1/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Der zweite Entwurf

- brauchbare Grundlage

- doktrinäre, lehrbuchhafte Art wurde kritisiert

 

Der Versuch einer Wertung

- massive Kritik bereits vor Inkrafttreten

- Orientierung an den kleineren Unternehmen und Landwirten, wegen liberaler Grundgedanken

- Bestimmungen über den Dienstvertrag seien unzureichend, sie würden den sozialpolitischen Aufgaben nicht gerecht

- Reformen erst nach 1949

- bedeutsame Weiterentwicklung ohne Gesetzesänderung, aufgrund zweier Generalklauseln

Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht

 

- in der Gesellschaft des Kaiserreiches gewannen Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht immer mehr an Bedeutung

- Fundamente im Deutschen Reich durch die Arbeitsverfassung

- drei große Blöcke: Gesinderecht, Beamtenrecht, Recht der gewerblichen Arbeitnehmer

- 1890 entstand die Diskussion um die Neugestaltung

Das Privatrecht

- Revolution hielt an der Privatrechtsordnung fest

- h. M. befürwortete einen Bestand des Wirtschaftsrechts mit festem Nominalinhalt

- Wirtschaftsrecht sollte als eigene Disziplin neben das bürgerliche Recht gestellt werden

Sozialstaat und neues Arbeitsrecht

- Reichsverfassung enthielt den Auftrag, ein einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen

- Arbeitsgerichsgesetz schuf Arbeitsgerichtsbarkeit 1926

- Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

- Arbeitsrecht der BRD hat die grundlegenden Entscheidungen übernommen

Nationalsozialistische Weltanschauung und Privatrecht

- nach herrschender NS-Rechtslehre mussten die Richter das alte Gesetz in neuem Geiste auslegen

- Auslegung auf das Interesse des Volksganzen, die nationalsozialistische Weltanschauung

- Geist des Nationalsozialismus wurde als oberste, ungeschriebene Norm betrachtet

 

Die Kieler Schule

- Gruppe von Dozenten an der juristischen Fakultät der Kieler Universität

- die Rechtswissenschaft sollte im nationalsozialistischen Sinne durchdrungen werden

-

Das Volksgesetzbuch

- Reichsminister Franz Schlegelbeerger forderte den Abschied vom BGB

- Volksgesetzbuch soll das universale Gesetzgebungswerk für das volkgenössische Gemeinschaftsleben werden

- Ziele: Lebensverhältnisse und Gesetzbücher müssen dem nationalsozialistischen Ideal angepasst werden

Die Rechtsprechung im nationalsozialistischen Sinne auf dem Gebiet des Zivilrechts

- nationalsozialistische Rechtslehre wurde schnell  in der Rechtssprechung deutlich

- auch im Privatrecht Auswirkungen des Rassenwahns

- später wurden Konflikte mit rassistischem Hintergrund kaum noch vor den Gerichten ausgetragen

Die Arbeitsgerichtsbarkeit

- wesentliche Streitigkeiten waren durchd ie Aufhebung des kollektiven Arbeitsrechts obsolet geworden

- Arbeitsgerichte fallen als willfährige Diener des NS-Regimes oder als Vorreiter nationalsozialistischer Zielsetzungen und ideologien auf

Familienrecht

- Volljährigkeitsalter wurden von 21 auf 18 runtergesetzt

- Gesetz über die rechtliches Stellung nichtehelicher Kinder

- Voraussetzungen für die Ehescheidung wurden neugeregelt

 

Verbraucherschutzgesetzgebung

- Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Arbeits- und Sozialrecht

- für beide Rechtsbereiche wurden eigenständige Gerichtsbarkeiten ausgebaut

- Arbeitsrecht knüpfte an die grundlegenden Entscheidungen der Weimarer Republik an

- Wurzeln des Sozialrechts sind auf das 19. Jahrhundert zurückzuführen

 

Das bürgerliche Recht

- BGB wurde vom Zivilgesetzbuch der DDR abgelöst

- im Familienrecht wurde ein an proletarischer Lebens- und Eigentumsverhältnissen orientierter Familentyp angestrebt

- ZGB als Teil der einheitlichen sozialistischen Rechtsordnung im Verfassungssystem der DDR

- Vielzahl unterschiedlich formulierter Generalklauseln und Wertbegriffe

 

Das Arbeitsrecht

- die DDR-Verfassung kannte ein Recht auf Arbeit

- geregelt durch Arbeitsgesetzbuch von 1977

 

 

Das bürgerliche Recht

- Recht der Bundesrepublik weitestgehend in den neuen Bundesländern eingeführt

- u.a. der Eigentumsbegriff unterschied sich erheblich von dem in den nicht sozialistischen STaaten

Das Arbeitsrecht

- grundsätzlich gilt ein einheitliches Arbeitsrecht

- eine Reihe von Vorschriften des alten DDR-Arbeitsrechts gilt trotzdem fort