Rechtsgeschichte
Grundzüge der deutschen Privatrechtsgeschichte
Grundzüge der deutschen Privatrechtsgeschichte
Kartei Details
Karten | 57 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 23.08.2013 / 28.03.2022 |
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Der zweite Entwurf
- brauchbare Grundlage
- doktrinäre, lehrbuchhafte Art wurde kritisiert
Der Versuch einer Wertung
- massive Kritik bereits vor Inkrafttreten
- Orientierung an den kleineren Unternehmen und Landwirten, wegen liberaler Grundgedanken
- Bestimmungen über den Dienstvertrag seien unzureichend, sie würden den sozialpolitischen Aufgaben nicht gerecht
- Reformen erst nach 1949
- bedeutsame Weiterentwicklung ohne Gesetzesänderung, aufgrund zweier Generalklauseln
Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht
- in der Gesellschaft des Kaiserreiches gewannen Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht immer mehr an Bedeutung
- Fundamente im Deutschen Reich durch die Arbeitsverfassung
- drei große Blöcke: Gesinderecht, Beamtenrecht, Recht der gewerblichen Arbeitnehmer
- 1890 entstand die Diskussion um die Neugestaltung
Das Privatrecht
- Revolution hielt an der Privatrechtsordnung fest
- h. M. befürwortete einen Bestand des Wirtschaftsrechts mit festem Nominalinhalt
- Wirtschaftsrecht sollte als eigene Disziplin neben das bürgerliche Recht gestellt werden
Sozialstaat und neues Arbeitsrecht
- Reichsverfassung enthielt den Auftrag, ein einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen
- Arbeitsgerichsgesetz schuf Arbeitsgerichtsbarkeit 1926
- Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
- Arbeitsrecht der BRD hat die grundlegenden Entscheidungen übernommen
Nationalsozialistische Weltanschauung und Privatrecht
- nach herrschender NS-Rechtslehre mussten die Richter das alte Gesetz in neuem Geiste auslegen
- Auslegung auf das Interesse des Volksganzen, die nationalsozialistische Weltanschauung
- Geist des Nationalsozialismus wurde als oberste, ungeschriebene Norm betrachtet
Die Kieler Schule
- Gruppe von Dozenten an der juristischen Fakultät der Kieler Universität
- die Rechtswissenschaft sollte im nationalsozialistischen Sinne durchdrungen werden
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Das Volksgesetzbuch
- Reichsminister Franz Schlegelbeerger forderte den Abschied vom BGB
- Volksgesetzbuch soll das universale Gesetzgebungswerk für das volkgenössische Gemeinschaftsleben werden
- Ziele: Lebensverhältnisse und Gesetzbücher müssen dem nationalsozialistischen Ideal angepasst werden
Die Rechtsprechung im nationalsozialistischen Sinne auf dem Gebiet des Zivilrechts
- nationalsozialistische Rechtslehre wurde schnell in der Rechtssprechung deutlich
- auch im Privatrecht Auswirkungen des Rassenwahns
- später wurden Konflikte mit rassistischem Hintergrund kaum noch vor den Gerichten ausgetragen
Die Arbeitsgerichtsbarkeit
- wesentliche Streitigkeiten waren durchd ie Aufhebung des kollektiven Arbeitsrechts obsolet geworden
- Arbeitsgerichte fallen als willfährige Diener des NS-Regimes oder als Vorreiter nationalsozialistischer Zielsetzungen und ideologien auf
Familienrecht
- Volljährigkeitsalter wurden von 21 auf 18 runtergesetzt
- Gesetz über die rechtliches Stellung nichtehelicher Kinder
- Voraussetzungen für die Ehescheidung wurden neugeregelt
Verbraucherschutzgesetzgebung
- Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Arbeits- und Sozialrecht
- für beide Rechtsbereiche wurden eigenständige Gerichtsbarkeiten ausgebaut
- Arbeitsrecht knüpfte an die grundlegenden Entscheidungen der Weimarer Republik an
- Wurzeln des Sozialrechts sind auf das 19. Jahrhundert zurückzuführen
Das bürgerliche Recht
- BGB wurde vom Zivilgesetzbuch der DDR abgelöst
- im Familienrecht wurde ein an proletarischer Lebens- und Eigentumsverhältnissen orientierter Familentyp angestrebt
- ZGB als Teil der einheitlichen sozialistischen Rechtsordnung im Verfassungssystem der DDR
- Vielzahl unterschiedlich formulierter Generalklauseln und Wertbegriffe
Das Arbeitsrecht
- die DDR-Verfassung kannte ein Recht auf Arbeit
- geregelt durch Arbeitsgesetzbuch von 1977
Das bürgerliche Recht
- Recht der Bundesrepublik weitestgehend in den neuen Bundesländern eingeführt
- u.a. der Eigentumsbegriff unterschied sich erheblich von dem in den nicht sozialistischen STaaten
Das Arbeitsrecht
- grundsätzlich gilt ein einheitliches Arbeitsrecht
- eine Reihe von Vorschriften des alten DDR-Arbeitsrechts gilt trotzdem fort