Rechtsetzungslehre 08
Methode, Verfahren und Technik der Rechtssetzung - Regeln für die Ausgestaltung von Erlassentwürfen (Rechtssetzungstechnik)
Methode, Verfahren und Technik der Rechtssetzung - Regeln für die Ausgestaltung von Erlassentwürfen (Rechtssetzungstechnik)
Kartei Details
Karten | 107 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 29.11.2015 / 24.12.2019 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/rechtsetzungslehre_081
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/rechtsetzungslehre_081/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Ja, insbesondere aus dem LegalitŠtsprinzip.
EinschrŠnkungen der Grundrechte und die Erhebung von Abgaben.
Ja.
- bei Anwendung durch qualifizierte Organ (z.B. Gerichte) - bei stark technischen Materien
Wenn die Norm nicht hŠlt, was sie verspricht, oder der Gesetzgeber von den Wertungen abweicht, die de Gesetz zugrunde liegen.
- Gebot der Gleichbehandlung - Prinzip des Vertrauensschutzes
Sie bewirken eine gewisse Selbstbindung der Behšrden an ihre Entscheidungen.
XXX
Mit der Wahl einer Form oder Technik.
In der Lehre wird zwischen - Konditionalprogrammen - Finalprogrammen und Relationalprogrammen unterschieden
Nach dem ãWenn-dann-SchemaÒ (ãwennÒ bestimmte Voraussetzungen erfŸllt sind, ãdannÒ tritt eine Rechtsfolge ein).
Die legen nur das Ziel fest oder umschreiben einen Auftrag.
Sie setzten den Rahmen fŸr eine Selbstregulierung.
Insbesondere wenn es um die Regelung von technischen Fragen geht, die besonderes Fachwissen erfordert.
Er muss die wichtigen Regelungen selbst erlassen und gewŠhrleisten, dass die Privaten die Grundrechte und die šffentlichen Interessen wahren. Zudem muss Information Ÿber die Rechtsnorm und ausreichender Rechtsschutz sichergestellt sein.
- Zweckartikel - Grundsatz- oder Rahmenerlasse
Durch hohe Unbestimmtheit.
Sie leiten meist ein Gesetz ein, sind abstrakt formuliert, von begrenzter NormativitŠt und dienen in erster Linie der Auslegung des Gesetzes.
Sie sind offenformuliert, damit dem untergeordneten Gemeinwesen ein grosser Spielraum zur Umsetzung des Ÿbergeordneten Rechts verbleibt.
Um den rechtsanwendenden Organen Gelegenheit zu einzelfallgerechten, wirkungsorientierten Entscheidungen zu geben (sog. Generalklauseln).
Dass er durch eine AufzŠhlung von Beispielen verdeutlicht wird.
- insbesondere - namentlich - liegt in der Regel vor
- Entschliessungsermessen - Auswahlermessen
Die rechtsanwendenden Organe werden dadurch ermŠchtigt, eine bestimmte eintreten zu lassen oder nicht (ãkannÒ-Vorschrift; Befugnis zum Handeln ãnach ErmessenÒ).
Wenn die Rechtsnorm mehrere Rechtsfolgen vorsieht und es den rechtsanwendenden Organen ŸberlŠsst, die dem Einzelfall gerecht werdende zu bestimmen.
XXX
Die dem Ergebnis der AbwŠgung zwischen den Interessen an der Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und demokratischen Legitimation und den Interessen an einzelfallgerechten, die BedŸrfnisse der Betroffenen berŸcksichtigenden, effizienten und effektiven Entscheidungen entsprechen.