Recht & Staat, W&G anwenden und verstehen 2. Semester
2. Semester Kapitel 3, Privatrecht Kapitel 4, Prozessrecht Kapitel 5, Rechtsquellen und Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene Kapitel 6, Entstehung einer Obligation
2. Semester Kapitel 3, Privatrecht Kapitel 4, Prozessrecht Kapitel 5, Rechtsquellen und Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene Kapitel 6, Entstehung einer Obligation
Kartei Details
Karten | 56 |
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Lernende | 20 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 29.04.2013 / 26.02.2023 |
Weblink |
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5.3/4) Mit diesem politischen Recht nimmt das Schweizer Volk indirekt Einfluss auf die Rechtsordnung.
5.3/4) Aufgrund dieses politischen rechts kann sich ein Schweizer Bürger in den Bundesrat wählen lassen.
5.3/4) Mit dem Initiativrecht hat das Schweizer Volk die Möglichkeit, diesen Rechtserlass abzuändern.
5) Ein anderer Begriff dafür ist Kantonsmehr.
5) Dieses Mehr besteht aus dem Volk- und Ständemehr.
6) Der Begriff Obligation ist...
..., die Beziehung wischen den beteiligten Rechtssubjekten, wenn Rechte und Pflichten entstehen.
6) Entstehungsgründe von Obligationen
6.1) Vertrag
6.2) Unerlaubte Handlung
6.3) Ungerechtfertigte Bereicherung
6.2.1) Tatbestandsmerkmale, welche bewirken, dass Schadenersatzpflicht entsteht:
6.2.1.1 Widerrechtlichkeit
6.2.1.2 schaden
6.2.1.3 Adäquater Kausalzusammenhang
6.2.1.4 Verschulden
6.2.1.1) Widerrechtlichkeit
Die geschützten Rechte einer anderen Person werden verletzt (z.B. Eigentumsrecht, Recht auf körperliche Unversehrtheit etc.)
6.2.1.2) Schaden
Es liegt eine Vermögensminderung einer anderen Person vor.
6.2.1.3) Adäquater Kausalzusammenhang
Kausalzusammenhang nennt man die Beziehung zwischen Ursache und Wirkung. Die Handlung ist beim üblichen Lauf der Dinge geeignet, den entsprechenden Schaden zu verursachen.
6.2.1.4) Verschulden
Der verantwortlichen Person kann Absicht oder Fahlässigkeit vorgeworfen werden.
Die Fahrlässigkeit wird weiter unterschieden in grobe (Schaden nicht gewollt, aber bewusst in Kauf genommen ) und leichte (fehlende Sorgfalt).
6.2.2) Zwei Teile der Kausalhaftung
6.2.2.1 Milde/Einfache Kausalhaftung (Besondere Verantwortung)
6.2.2.2 Scharfe/Strenge Kausalhaftung (Spezialgesetz, Verantwortung wird ausdrücklich geregelt)
6.2.2.1) Milde/Einfache Kausalhaftung
-Geschäftsherrenhaftung; Arbeitgeber haftet für Schäden seiner Arbeitnehmer.
-Tierhalterhaftung: Tierhalter haftet für Schäden seines Tieres.
-Wekeigentümerhaftung: Eigentümer haftet für Schäden seines Gebäudes/Werks.
-Haftung der Eltern: Eltern haften für die Schäden ihres Kindes.
6.2.2.2) Scharfe/Strenge Kausalhaftung
-Eisenbahngesellschaften durch das Eisenbahnnetz
-Fluggesellschaften durch das Luftfahrtgesetz
-Atomkraftwerke durch das Atomenergiegesetz
-Motofahrzeuglenker durchd as Stranssenverkehrsgesetz
6.3) Ungerechtfertigte Bereicherung ist...
...wenn jemand eine Leistung aus einem Rechtsgrund, der nachträglich weggefallen ist, oder ohne Rechtsgrund, erhalten hat.