Recht & Staat, W&G anwenden und verstehen 2. Semester
2. Semester Kapitel 3, Privatrecht Kapitel 4, Prozessrecht Kapitel 5, Rechtsquellen und Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene Kapitel 6, Entstehung einer Obligation
2. Semester Kapitel 3, Privatrecht Kapitel 4, Prozessrecht Kapitel 5, Rechtsquellen und Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene Kapitel 6, Entstehung einer Obligation
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Cartes-fiches | 56 |
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Utilisateurs | 20 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Apprentissage |
Crée / Actualisé | 29.04.2013 / 26.02.2023 |
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3.1.1.) Teile des ZGB
Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachrecht
3.1) Welche drei Bereiche bilden das Privatrecht?
ZGB, OR und andere privatliche Erlasse
3.1.4) Gleichberechtigung bedeutet...
..., dass niemand bevorzugt oder benachteiligt wird.
3.1.4) Privatautonomie bedeutet...
..., dass eine Person rechtliche Beziehungen im Rahmen der Rechtsordnung selbst gestalten darf.
3.1.4) Wann darf der Staat die Privatautonomie einer Person einschränken?
Wenn anerkanntes öffentliches Interesse besteht.
3.1.4) Dispositive
Eine Abänderung ist durch eine Person möglich
3.1.4) Relativ zwingend
Abänderung nur in eine Richtung möglich
3.1.4) Zwingend
Abänderung nicht möglich
3.2.2) Rechtsfähigkeit...
erfordert lediglich die Geburt.
3.2.2) Handlungsfähigkeit...
Braucht...
-Urteilsfähigkeit; kann durch Kindesalter oder Alkohol eingeschränkt sein
-Mündigkeit (mit 18)
3.2.2) Beschränkte Handlungsfähigkeit...
sind verschiedene umschriebene Ausnahmen.
-Unmündige handeln mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter
-Unmündige erlangen unentgeltliche Vorteile oder üben Persönlichkeitsrechte aus.
-Kinder geben im üblichen Rahmen selbst verdientes Geld aus
3.2.2) Handlungsunfähigkeit=
Natürliche Personen können selbst keine rechtliche Wirkung erzeugen. Trotz Urteilsundähigkeit entsteht eine gwisse Verantwortlichkeit.
3.3.1) Der Einleitungsartikel des ZGB beinhaltet...
ZGB 1 Die Rechtsquellen
ZGB 2 Handeln nach Treu und Glauben
ZGB 3 Guter Glaube
ZGB 8 Beweislast
3.3.1) ZGB 1; Die vier Rechtsquellen:
1. Gesetz
2. Gewohnheitsrecht
3. Gericht
4. Lehre und Überlieferung
3.3.1) 1. Gesetz;
Es ist das geschriebene Recht und besteht aus verschiedenen Stufen; Verfassung, Gesetze und Verordnungen.
3.3.1) 2. Gewohnheitsrecht;
Wenn es zu einem Problem kein geschriebenes Recht gibt, gelten die ungeschriebenen Regeln oder Bräuche.
3.3.1) 3. Gericht;
Wenn es weder eine geschriebene noch eine ungeschriebene Regel gibt, entscheidet das Gericht.
3.3.1) 4. Lehre und Überlieferung;
Lehre: Das Gericht muss sich immer an die geltende Lehre (Rechtswissenschaften) halten.
Überlieferung: Das Gericht muss sich gemäss früheren Gerichtsentscheiden (Präjudizien!) entscheiden.
3.3.2) ZGB 2; Handeln nach Treu und Glauben bedeutet...
..., dass die Rechtssubjekte (Personen), voneinander erwarten dürfen, dass sie gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen (Fairness).
3.3.2) ZGB 2; Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt vor wenn...
...jemand ein Recht nur geltend macht, um einem anderen zu schaden. (=Rechtsmissbrauch oder Bösgläubigkeit)
3.3.3) ZGB 3; Guter Glaube bedeutet...
Gutgläubigkeit; dass die Rechtssubjekte (Personen) korrekt und ehrlich handeln.
4.) Prozessarten:
-Zivilprozess
-Strafprozess
-Verwaltungsprozess
4.1) Zivilprozess=
Streitfälle zwischen Privatpersonen (Privatrecht)
4.1) Ablauf des Zivilprozesses:
1) Friedensrichter
2) Amtsgericht (Bezirksgericht, Kreisgericht)
3) Obergericht (Kantonsgericht)
4) Bundesgericht
4.2) Strafprozess=
Straftaten und Strafbemessung (Öffentliches Recht)
4.2) Ablauf des Strafprozesses:
1) Vorverfahren
2) Hauptverfahren
3) Berufung
4) Strafvollzug
4.3) Verwaltungsprozess=
Streifälle zwischen Privatpersonen und Staat (Öffentliches Recht)
5) Inhalt des Geschriebenen Rechtes (Bundeserlass)
5.1 Bundesverfassung
5.2 Bundesgesetz
5.3 Bundesverordnung
5.1) Bundesverfassung=
Volk- und Kantonsbeschluss; Initiativrecht/obligatorisches Verfassungsreferendum)
5.2) Bundesgesetz=
Parlamentsbeschluss und evtl. Volksbeschluss (Referenumsrecht/fakultatives Gesetzesreferendum)
5.2) Bundesverordnung=
Bundesratsbeschluss
5.1) Anderer Begriff für Volks- und Ständemehr:
Doppeltes Mehr
5.1) Wieviele Unterschriften braucht es für eine Volksinitiative?
100'000
5.1) Welche der folgenden Aussagen ist richtig?
5.2) Mit dem Referendumsrecht kann das Volk...
...Abstimmungen über Bundesgesetze erzwingen.
5.2) Wieviele Unterschriften braucht es um ein Referendum zu erlassen?
50'000
5.3) Der Erlass der Bundesverordnungen gehört zum Aufgabenbereich...
...des Bundesrates (Exekutive).
5.3/4) Diesen Rechtserlass kann der Bundesrat abändern:
5.3/4) Von diesem Rechtserlass leitet sich eine Verordnung ab:
5.3/4) Dieser Rechtserlass unterliegt weder dem obligatorischen noch dem fakultativen Referendum: