Recht II

1. Teil: Einführung ins Obligatoinsrecht

1. Teil: Einführung ins Obligatoinsrecht

Özlem Akcadag

Özlem Akcadag

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Flashcards 11
Language Deutsch
Category Finance
Level Other
Created / Updated 19.06.2012 / 31.10.2012
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Nenne zwei unterschiedliche Methoden

Histroische Methode und Anspruchsmethode

Histrorische Methode

Wird der Verlauf und Entwicklung der Rechstlage schrittweise und chronologischer Abfolge beschrieben.

Anwendungsbereich ist für:

- Abklärung familienrechtlicher Fargen (Zivilstand, Güterstad, evt. Ehevertra)

- Güterrechtliche Auseinandersetzung

- Nachlass, d.h. Klärung erbrechlier Fragen

Anspruchsmethode

Wer kann was - von -wem - aus welchem Rechtsgrunde verlangen.

1. Ermittlung der zwischen Parteien streitigen Punkte. "Wer verlang was von wem?"

2. Aufsuchen der zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprücke relevanten Rechstgrundlagen. "Aus welchem Rechsgrund / welchen Rechtsgründen ist der geltend gemachte Anspruch abzuleiten?"

3. Zuordnung des SV zu den im Betracht gezogenen Normen durch Überprügung, ob die Tatbestansvourassetzung der Frage kommenden Rechte und Rechtsverhältnisse gegeben sind. "Zuordnung des Sachverhalts zu den in Frage kommenden gesetzlichen Regeln (rechtlich relevanter Sachverhalt harauskristallisieren".

Innerhalb der Zweiparteienverhältnisses nach den einzelnen Anspruchsgrundlagen trennen:

1. Vertrageliche Anspruchsgrundlagen

2. Gesetzliche Ansrpuchsgrundlagen

Grund:Das Vertragsrecht stgellt den Ansprecher in der Regel günstiger, insbesondere bezüglich Bewei-last, Verjährung udn Haftung für Hilfspersonen

Innerhalb einzelnen Anspruchsgrundlagen prüfen:

a) Ist der Anspruch wirksam entstanden?

- Tatbestandvorassetzungen der Ansprchsgrundlage prüfen

- Sachverhalt subsumiren

- Rechtshindernde Einwendungn prüfen: Nichtigkeistgründe (19 ABS 2 / 20 /20/21 OR)

b) Ist der Aspruch später untergegangen

- Rechtsvernichtende Einwendungen prüfen, z.B. Erfüllung, nachträgliche Unmöglichkeit

c) Kann der an sich bestehende Anspruchk (nicht) geltend gemacht werden?

- Rechshemmende Einreden prüfen: Bestehen solche Gegenrechte, sind die dauernder oder vorübergehender Natur? (z.B. Stundung, Verjährung)? Wurden sie tatsächlich geltend gamacht (Verjährungseinrede)? Hat die Gegenpartei von Gestaltungsrechten Gebrauch gmacht?

Was bedeuted Obligation im rechtlichen Sinne?

Obligationsrecht ist eine Verpflichtung oder eine Schuldverhältnis, d.h. ein Rechsverhältnis zwischen zwei oder mehrerer Personen (Parteien), wonach die eine Partei zu einer Leistung verpflichtet (= Schuldner) und die andere darauf berectigt ist (= Gläubiger)

Was ist eine Verpflichtung im Obligationsrecht?

Bie der Verpflichtung handelt es sich meistens:

- um die Bezahlung einer Geldschuld oder

- um die Verrichtung bestimmter Dienste oder

- um die Überlassung bestimmter Sachen oder

- zn das Dulden eines Zustandes

Die drei Entstehungsgründe einer Obligation...

1. durch Vertrag (gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung, Verinebarung Abmachung)

2. durch unerlabute Handlung

3. aus ungerechtfertigter Bereicherung

Enstehung einer Obligation durch einen Vertrag...

Gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung (Vereibarung, Abmachung) zweier oder mehrerer Personen können Verpflichtungen entstehen.

Entstehung ener Obligation durch unerlaubte Handlung (OR 41)...

Wenn man einer Drittperson wiederrechtlich (unterlaubterweise) Saden zufügt, wird man schadenersatzpflichtig. Somit ist bereits eine Verpflichtung entstanden, nämlich den angerichteten Schaden zu ersetzen. Dises Rechtverhältnis entsteht - im Unterschied zum Vertrag - ungewollt. d.h. gegen den Willen der Beteiligten.

Der Schadenersatz umfasst den Sachschaden (Ersatz oder Reparatur einer Sache) und Personenschaden (Heilungskosten, Verdienstausfall, Genugtuungssumme oder Schmerzensgeld.) Der Geschädigte hat den erlittenen Schaden zu beweisen.

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Haftung aus unerlaubter Handlung:

Damit eine Schadenersatzpflicht aus Verschuldenshaftung entsteht, müssen die folgenden vier Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) erfüllt sein:

- durch eine wiederrechtliche (gegen das Gesetzt verstossende) Handlung

- Eintritt eines Schadens bei einer Drittperson

- eine entsprechender Kausalzusammenhang zwischenden schädigenden Ereignis und dem Schaden

- ein Verschulden des Schadenersatzpflichtigen: Babei unterscheidet man:

mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit

- Grob fahrlaässig: Wenn man die elementarsten Vorschtsmassnahmen missachtet (so etwas darf einfach nicht passieren)

- leicht fahrlässig (so etwas kann jedermann passieren)