Master-Skript


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Flashcards 64
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 26.06.2015 / 03.07.2015
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https://card2brain.ch/box/recht_der_arbeitsverhaeltnisse
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Sozialplan

Der Sozialplan regelt den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die dem AN durch die Betriebsänderung entstehen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

Besonderheiten bei betriebsbedingten Kündigungen in der Insolvenz

Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung müssen vorliegen. Verhandlungen mit BR über Interessenausgleich und Sozialplan. Frist Interessenausgleich § 122 InsO.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Insolvenzverwalter kann nun die Arbeitgeberrechte uneingeschränkt ausüben. // Kündigungsfrist gem. § 113 InsO.

Betriebsverfassungsgesetz: Welche Reaktionsmöglichkeiten hat der Betriebsrat, wenn er von einer Kündigung erfährt.

Der Betriebsrat kann schweigen; Bedenken äußern; widersprechen oder zustimmen. Widerspruch ist nur bei ordentlicher Kündigung möglich, nicht bei außerordentlicher.

Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch

Im Fall eines ordnungsgemäßen Widerspruchs nach § 102 Abs. III BetrVG entsteht ein gesetzlicher Weiterbeschäftigungsanspruch (Abs. 5).

§ 102 BetrVG: Unterrichtung des Betriebsrates über...

Kündigungsgründe (konkrete Tatsachen); Subjektive Determinierung, beim Nachschieben von Gründen ist der BR erneut zu hören; bei außerordentlicher Kündigung Hinweis auf hilfsweise ordentliche Kündigung

§ 102 BetrVG: Mängel aus der Spähre des BR

Keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Anhörung.

§ 102 BetrVG: Mängel aus der Spähre des Arbeitgebers

Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung z. B. bei bewusster Fehlinformation u. Nichteinhaltung der Fristen

Schwellenwert beim BetrVG

I. d. R. mehr als 20 wahlberechtigte AN (§ 7); auch Leiharbeitnehmer, wenn sie mehr als 3 Monate im Unternehmen beschäftigt sind.

Betriebliche Anwendbarkeit KSchG (Schwellenwert)

Arbeitsverhältnis ab 01.01.2004 begonnen: Schwellenwert von mehr als 10 AN; Arbeitsverhältnis bis 31.12.2003: Schwellenwert von mehr als 5 AN.

Widerspruch des BR gegen personelle Einzelmaßnahme

§ 99 BetrVG; Schriftform des Widerspruches (auch Telefax) / Zustimmung ist formfrei

Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement

Gemäß Urteil des BAG ist die Durchführung eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung.

Betriebsratswahl (Regelwahlverfahren)

Erstellung der Wählerliste, Wahlausschreibung, Wahlvorschläge durch AN oder Gewerkschaften, Persönlichkeitswahl oder Listenwahl

Besonderer Kündigungsschutz Betriebsrat und JAV

§ 103 BetrVG und § 15 KschG

Betriebsverfassungsrechtliche Zusammenarbeit

Grundsatz der Vertrauensvollen Zusammenarbeit, Arbeitskampfverbot, Friedenspflicht, Verbot der parteipolitischen Betätigung

Form des Sozialplans

Der Sozialplan bedarf der Schriftform. Er ist vom AG und dem Vorsitzenden des BR oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben.

Karenzentschädigung beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Der AN erhält für jeden Monat der Dauer des Wettbewerbsverbotes als Karenzentschädigung 50 % der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung.

Zusammenfassung Arbeitnehmereigenschaft

privatrechtlicher Vertrag, Weisungsabhängigkeit, Entgeltlichkeit, im Dienste eines anderen

Kündigungsfristen ergeben sich aus...

Tarifvertrag, Gesetz (§ 622 BGB) oder Arbeitsvertrag

Betriebsbedingte Kündigung: Prüffolge

1. dringende betriebliche Erfordernisse (inner- und außerbetriebliche Gründe) 2. kein anderer, freier gleichwertiger AP bei Ausspruch oder während der Kündigungsfrist 3. kein anderer, freier nicht gleichwertiger AP 4. Sozialauswahl § 1 Abs. 3 KschG

Sozialauswahl

1. Betriebsbezogen (nicht unternehmensbezogen) 2. Vergleichbare AN desselben Betriebes 3. Grunddaten des § 1 Abs. 3 KschG sind zu beachten

personenbedingte Kündigung: Prüffolge für die krankheitsbedingte Kündigung

1. Negative Gesundheitsprognose 2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen 3. Interessenabwägung (nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung) --> Gründe müssen alle gleichzeitig vorliegen!

Verhaltensbedingte Kündigung: Prüffolge

1. Das Schuldhafte Verhalten des AN ist an sich geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen 2. Abmahnung 3. Interessenabwägung (Anhörungspflicht bei Verdachtkündigung)

Abmahnung

schriftlich o. mündlich; durch AG oder Anweisungsberechtigten, Androhung von Konsequenzen (Kündigung), nur selten entbehrlich bei verhaltensbedingten Kündigungen