recht

or, zgb

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Cartes-fiches 110
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 23.07.2012 / 30.08.2019
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die allgemeinen verzugsregeln bei der verspätung

- mahnug

- nachfrist

- wahlrecht

werkmangel

- zweckbestimmte eigenschaft

- wertbestimmte eigenschaft

- vereibarte eigenschaft

wahlmöglichkeit bei werkmangel

- wandelung, rückgängig (OR 368 I)

- minderung, lohnerabsetzung

- nachbesserung

- schadenersatz ( nur absichtlich oder fahrlässig)

die höhe des werkslohns kann sich auf 3 arten bestimmt werden

- fix vereinbarter werklohn

- ungefähr vereinbarter werklohn (kostenvoranschlag)

- nicht vereinbarter werklohn

was ist ein auftrag?

- beim auftrag verpflichtet sich der beauftragte zur erbringung bestimmter dienstleistungen

- der auftraggeber schuldet als gegenleistung ein honorar wenn es verabredet oder üblich ist

die pflichte beim auftrag, beauftragter

- ziel und weisungsgebundenheit

- sorgfaltspflicht

- persönliche ausführung

- treupflich, rechenschaft herausgabe, geheimhaltung

pflichten beim auftrag, auftraggeber

- honorarzahlung

- spezielle auslagen ersetzen

besondere auftragsverhältnisse

- marktervertrag (OR 412-418)

- agenturvertrag (OR 418a-418v)

- kommissionsvertrag (OR 425-438)

die 8 gesellschaftsformen

- genossenschaft

- verein

personen:

- einfach gesellschaft

- kollektivgesellschaft

- komanditgesellschaft

kapital:

- aktiengesellschaft

- gmbh

- komanditaktiengesellschaft

die 4 rechtliche konsequenz wenn man sich in handelsregister eintragen lässt

- sie unterstehen der betrebung auf konkurs

- sind zur kaufmännische buchführung verpflichtet

- unterstehen den regeln des firmenrechts

- es geltenfür sie die regeln des kaufmannischen stellvertretung

die organe der ag und aufgaben

- generalversamlung fällt gesellschaftbeschlüsse

- vewaltungsrat hat die geschäftführung

- revisionsstelle kontrolliert die geschäftsbücher

pflicht des aktionärs

ist die einzahlung der übernommenen aktien

3 vermögensrechte der ag

- dem recht auf dividende( anteil am gewinn)

- dem bezugsrecht für neue aktienbei kapitalerhöhung(OR 675)

- dem anteil am liquidationserlös bei auflösung der ag (OR 745)

3 mitgliedschaftsrechte

- teilnahme an der gv

- stimm uund wahlrecht an der gv(OR 692ff)

- kontrollrechte (OR 697a)

unterschiede zwischen inhaberaktien und namenaktien

- inhaberaktien: zur übertragung der aktien genügt die übergabe der urkunde (OR 683,967)

- namenaktien: scchriftlich übertragungsvermerk auf der rückseite des papiers und den eintrag ins aktienbuch der ag (OR 684,686)

was macht ein stellvertreter?

- der stellvertreter nimmt gegeüber einer drittperson rechtshandlungen für die vertretene person wahr

- er handeln in namen und auf rechnug des vertretene.

der unfang einer vollmacht

- die auf bestimmte geschäfte oder tätigkeiten beschränkte spezialvollmacht

- die umfassende generalvollmacht

generalvollmacht

- prokura (OR 458ff)

- handlungsvollmacht (OR 462)

- handelsreisende (OR 348ff)

wie wird ein uunternehmen vertreten?

ein unternehmen wird entweder durch die gesellschafter, durch die organe, durch die als käufmännische stellvertretunb bezeichneten bevollmächtigten oder durch weitere bei ihr angestellte mitarbeitende vertreten

was ist ein handelsregister?

- ist ein staatliches verzeichnis der inder schweiz niedergelassenen unternehmen oder

- ist ein öffentliches verzeichnis, in dem die wirtschaftlich tätigen unternehmen eingetragen sind.

die funktionen ein handelregister

- publizität

- rechtsdurchsetzung

- rechtsanknüpfung

inhalt des handelsregisters

- firma

- sitz

- rechtsform

- zweck

- haftungsverhältnisse

- art der information

- vertretungsverhältnisse

- weitere punket

pflichte und rechte zum hr eintrag

- eintragungspflicvht mit konstitutiven charakter

- einteragungspflicht mit deklaratorischem charakter

- eitragungsrecht (freiwllig)

- kein eintagung möglich

wirkungen des handelsregisters

- aussenverhältnis: positive und negative publizität wirkung

- innenverhältnis: konstitutive wirkung in gewissen fälle

3 grungsätze die freheit der firmenwahl und übertragbarkeit

- firmenwahrheit, die angeben müssen in allen teilen wahr und klar sein

- unterscheidbarkeit, die firma muss sich deutlich von andern unterscheiden

- beschränkte übertragbarkeit, dir firma ist nur in engem rahmen übertragbar

der grundsatz der firmenwahrheit

- der grundsatz der firmenwahrheit verlangt, dass der inhalt der firma den tatsachen entspricht

- er darf dritte nicht irreführen oder gar täuschen (OR 944ff)

konkurserklärung

- unternehmen sind dazu verpflichtet, wenn sie überschuldt sind

- privatpersonen können konkurserklärung abgeben( insolvenzerklärung oder privatkonkurs)

betreibungsverfahren

betreibung auf:

- pfandung (SchkG 42)

- konkurs (SchkG 39)

- pfandverwertung

die einleitung der betreibung auf pfandung und auf konkurs

1.schritt: glaubiger stell das betreibungsbegehren am wohsitz, sitz des schuldners

2.schritt: betreibungsamt erlässt zahlungsbefehle an den schuldner

3.schritt: schuldner erhält zahlungsbefehle und hat 3 möglichkeiten

a- bestreitet fordeung mit rechtsvorschlag geht zum schritt 4

b- zahl inner 20 tagen, ziel erreicht

c- unternimmt nichts, vortsetzung des verfahrens

4.schritt: gläubiger muss rechtsvorschlag beseitigen dh.forderung beweisen

-nicht erfolgreich, verfahren gestoppt

- erfolgreich fortsetzung des verfahrens

reaktion des schuldners nach erhalt des zahlungsbefehls

1. vollständige bezahlung in 20 tagen, ende des verfahrens

2. rechtsvorschlagin 10 tagen blockade des betreibungverfahrens

3. keine reaktion, gläubiger kann verfahrenfortsetzen.