Recht
Rechtsfragen für Kurs Bewirtschaftungs-Assistent/in SVIT
Rechtsfragen für Kurs Bewirtschaftungs-Assistent/in SVIT
Fichier Détails
Cartes-fiches | 63 |
---|---|
Utilisateurs | 66 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 09.05.2013 / 07.01.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/cards/recht17?max=40&offset=40
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/recht17/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
7.2.3 Erfüllungsfehler vor der Ablieferung des Werkes
Manchmal ist schoin vor dr Sblieferung des Werkes absehbar, dass das Werk fehlerhaft sein wird. Aber auch eine aääfällige Verspätung kann sich schoin vor dem Ablieferungstermin zeigen, abenfalls eine Überschreitung des Kostenvoranschlages. In diesen Fällen muss der Besteller nicht erst den Ablieferungstermin abwarten sondern kann schon vorher gegen den Unternehmer vorgehen. Die drei Fälle im Einzelnen:
Rücktritt bei Verspätung
Ersatzvornahme bei Mangel
Rücktritt
7.3.1 Pflichten des Bestellers: Werklohn
Die Höhe des Werklohns kann auf drei Arten bestimmt werden:
- Fix vereinbarter Werklohn
- Ungefähr vereinbarter Werklohn
- nicht vereinbarter Werklohn
7.3.2 Vorzeitiger Vertragsrücktritt
Beim Werkvertrag verspricht der Unternehmer, ein bestimmtes Werk herzustellen. Dere Besteller muss ihm dafür eine Vergütung (Werklohn) bezahlen.
Pflichten des Unternehmers: Werk wie vereinbart herstellen und Werk dem Besteller rechtzeitig abliefern.
Pflichten des Bestellers: Werklohn bezahlen.
Möglichkeiten des Besteller bei Erfüllungsfehlern:
Werkmangel: Ein Werk ist mangelhaft, wenn eine zweckbestimmte, eine wertbestimmte oder eine vertraglich vereinbarte Eigenschaft fehlt.
Vorgehen bei Werkmangel: Wandelung, Minderung, Nachbesserung, Schadenersatz
Gefahrentragung
8. Der Auftrag
Schlüsselbegriffe:
Agenturvertrag, Auftrag, Auftraggeber, Beauftragter, besondere Aufträge, einfacher Auftrag, Dienst, Honorar, Kommissionsvertrag, Maklervertrag, Mandat, Mandant, Mandatar, Sorgfaltspflicht, Treuepflicht, Weisung, Widerruf
8.1. Was ist ein Auftrag
Die Definition des Auftrags (OR 394)
Auftraggeber: Gläubiger --> Forderung auf Leistung von zielgerichteten DIensten --> Schuldner = Beauftragter
Beauftragter: Gläubiger --> Forderung auf Honorar, wenn vereinbart oder üblich --> Auftraggeber = Schuldner
Anstelle der deutschen Begriffe Auftrag, Auftraggeber, Beauftragter verwendet man auch die aus dem Latei stammenden Begriffe: Mandat (Auftrag), Mandant (Auftraggeber) und Mandantar (Beauftragter)
8.1.2 Der einfache Auftrag und die besonderen Verträge
Im OR 394-406 wird der Auftrag als den einfachen Auftrag bezeichnet.
es gibt noch die besonderen Aufträge:
- Ehe- oder Partnervermittlungsvertrag (OR 406a-406h)
- Kreditbrief/Kreditauftrag (OR 407-411)
- Maklervertrag (OR 412-418)
- Agenturvertrag (OR 418a-418v)
- Kommission (OR 425-438)
- Frachtvertag (OR 440-457)
- Hinterlegungsvertrag (OR 472-491)
8.1.3 Was unterscheidet den Auftrag vom Arbeitsvertrag und vom Werkvertrag?
Dem Arbeitsvertrag, Werkvertrag und dem Auftrag ist gemeinsam, dass es immer um eine Arbeitsleistung geht, die der eine Vertragspartner dem anderen erbringt.
Verträge auf Arbeitsleistung im Vergleich:
Arbeitsvertrag: Arbeitgeber --> Arbeitnehmer (unselbstständig) Tätigwerden, kein Erfolg versprochen
Auftrag: Auftraggeber --> Beauftragter (Selbstständig) Tätigwerden, kein Erfolg versprochen
Werkvertrag: Besteller --> Unternehmer (Selbstständig) Erfolg (Werk) versprochen
8.2 Der Vertragsabschluss
Es gelten die Regeln des Allgemeinen Vertragsrechts.
Das heisst:
Ein AUftrag kommt zustande wenn sichr der Auftraggeber und der Beauftragte über die zu leistende Arbeit und das Honorar geeinigt haben, sei es mündlich, schriftlich oder auch stillschweigend.
8.3 Die Pflichten des Beauftragten
Als Hauptaufgabe muss der Beauftragte Dienste im Intersse des Auftraggebers verrichten. Darüber hinaus ist er dem Auftraggeber auch zur Treue verpflichtet.
Der Bauftragte muss Ziele und Weisungen seines Auftraggebers einhalten, sorgfältig handeln und die Arbeit persönlich ausführen.
Diese drei Punkte im Einzelnen:
- Ziel- und Weisungsgebundenheit
- Sorgfaltspflicht
- Persönliche Ausführung
8.3.2 Die Treuepflichten des Beauftragten
Der AUftrag basiert auf einem Vertrauensverhältnis, der Beauftragte hat gegenüber dem Auftraggeber eine Treuepflicht. Diese umfasst:
- Rechenschaftspflicht
- Herausgabepflicht
- Geheimhaltungspflicht
8.4 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber muss dem Beauftragten das vereinbarte Honorar bezahlen (auch wenn der geünschte Erfolg ausbleibt)
8.5 Beendigung des Auftragsverhältnisses
Ein Auftrag endet entweder durch
Widerruf (OR 404)
Tod, Handlungsunfähigkeit oder Konkurs eines Vertragspartners (OR 405)
und natürlich auch durch Erfüllung
8.6 Besondere Auftragsverhältnisse: Makler, Agentur und Kommission
8.6.1 Maklervertrag
Nachweismaklerei = der Makler sucht mögliche Vertragspartner für seinen Auftraggeber schalter sich aber nicht in die Vertragsverhandllungen ein.
Vermittlungsmaklerei= der Makler sucht nicht nur Vertragspartner sondern fördert die Vertragsverhandlungen aktiv
8.6.2 Agenturvertrag
Der Agent verpflichtet sich gegen ENtgelt daurnd für einen oder mehrer Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln. Seine Hauptpflicht ist somit die Vertragsförderung. Man unterscheidet zwischen zwei Förderungsstufen:
Vermittlungsagentur:hält Verbindung zu alten Kunden und versucht neue Kunden zu gewinnen. Macht aber keine Vertragsabschlüsse
Abschlussagentur: schliesst grundsätzlich fas Geschäft selbst ab.
SchKG
Schlüsselbegriffe
Betreibungsort, Betreibungsarten, Betreibungs-, Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren, Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Pfändung, Kompetenzstück, Existenzminimu, Drittansprachen, Kollokationsplan, Verlustschein, mKonkursandrohung, Konkurseröffnung, Konkursverfahren, Retention
SchKG Aufsichtsbehörden
Oberaufsicht: Bundesrat bzw. Bundesamt für Justiz
Obere kantonale Aufsichtsbehörde (z.B. Obergericht)
Untere kantonale Aufsichtsbehörde (z.B. Bezirksgericht)
--> Betreibungsamt --> Konkursamt --> Betreibungs- und Konkursamt
SchKG Vorschriften, Fristen
Die meisten Betreibungshandlungen d.h. Amtshandlungen des Betreibungsamtes oder einer richterlichen Behörde gegenüber dem Schuldner, dürfen nur zu bestimmten Zeiten vorgenommen werden. Der Schuldner geniesst also gewisse Schonzeiten:
- Werktags vor 07.00 und nach 20.00 Uhr
- An Sonntagen und staatlichen anerkannten Feiertagen
- Während der Betreibungsferien d.h. sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie vom 25. - 31. Juli
- Während Rechtsstillstand (Militär- oder Ziviidienst, Tadesfall in der Familie, schwere Erkrankung)
SchKG Ort der Betreibung
Die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs wird bei natürlichen Personen
am Wohnort des Schuldners bzw. am Wohnort des gesetzlichen Vertreters eingeleitet.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist der Sitz der Gesellschaft gemäss Handelsregister massgebend.
SchKG Betreibungsarten
- Betreibung auf Pfändung (Normalfall)
- Betreibung auf Konkurs (Art. 39)
- Betreibung auf Pfandverwertung (Faustpfang oder Grundpfand)
- Wechselbetreibung
SchKG Einleitung der Betreibung
Jede Betreibung beginnt mit der Einreichung des Betreibungsbegehrens durch den Gläubiger. Das Betreibungsbegehren kann mündlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Mit dem Betreibungsbegehren fordert der Gläubiger den Erlass eines Zahlungsbefehls. Das Betreibungsbegehren muss mindestens beinhalten:
- Schuldner = Genaue Adresse
- Gläubiger = Genaue Adresse
- Forderungsbetrag = in Schweizer Franken (gemäss OR Art 104 kann 5% Verzugszins geltend gemacht werden)
- Forderungsgrund = der geneu Grund der Forderung angeben so dass der Schuldner nachvollziehen kann, um welche Forderung es sich handelt
- Bemerkungen
SchKG Rechtsvorschlag
Der Rechtsvorschlag ist eine dem Betreibungsamt innert der Bestreitungsfrist (10 Tag ab Zustellungs des Zahlungsbefehls) abzugebende Erklärung, dass der Schuldner sich der Betreibung widersetze und die Forderung bestreitet. Der Gläubiger muss nun die Wirkung des Rechtsvorschlages beseitigen. Es stehen ihm hierfür folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Durch vollstreckbaren Entscheid im Ziviliprozess - oder im Verwsltungsverfahren
- Durch ein Rechtsöffnungsverfahren (Einreichen eines Rechtsöffnungsverfahrens, wobei man zwei Formen der Rechtsöffnung unterscheidet: die definitive und die provisorische Rechtsöffnung
SchKG Definitives Rechtsöffnungsverfahren
Für das definitive Rechtsöffnungsverfahren muss der Gläubiger einen sogenannten definitiven Rechtsöffnungstitel vorweisen. Definitive Rechtsöffnungstitel sind
- vollstreckbare gerichtliche Entscheide
- gerichtliche Vergleiche
- gerichtliche Schuldanerkennungen (Klageanerkennungen)
- vollstreckbare öffentliche Urkunden über Geldleistungen
- Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden
SchKG Provisorisches Rechtsöffnungsverfahren
Für die provisorische Rechtsöffnung muss der Gläubiger einen sog. provisorischen Rechtsöffnungstitel haben. Dies ist eine
- öffentliche Urkunde über eine bestehende Schuld (Verlustschein, Pfandausfallschein, Ehevertrag)
- schriftliche Schuldanerkennung des Betriebenen
Provisorisch ist die Rechtsöffnung deshalb, weil der Schuldner noch die Möglichkeit hat die Frage des Bestands oder der Vollstreckung der Forderung zum Gegenstand eines ordentlichen Prozesses zu machen indem er innert 20 Tagen die sog. Aberkennungsklage erhebt. Erst wenn die Frist zur Erhebung der Aberkennungsklage abgelaufen ist oder eine solche Klage abgewiesen wurde, wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv und der Gläubiger kann die Betreibung fortsetzen.