Recht
Rechtsfragen für Kurs Bewirtschaftungs-Assistent/in SVIT
Rechtsfragen für Kurs Bewirtschaftungs-Assistent/in SVIT
Kartei Details
Karten | 63 |
---|---|
Lernende | 66 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 09.05.2013 / 07.01.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/recht17
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/recht17/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
8.3 Die Pflichten des Beauftragten
Als Hauptaufgabe muss der Beauftragte Dienste im Intersse des Auftraggebers verrichten. Darüber hinaus ist er dem Auftraggeber auch zur Treue verpflichtet.
Der Bauftragte muss Ziele und Weisungen seines Auftraggebers einhalten, sorgfältig handeln und die Arbeit persönlich ausführen.
Diese drei Punkte im Einzelnen:
- Ziel- und Weisungsgebundenheit
- Sorgfaltspflicht
- Persönliche Ausführung
8.3.2 Die Treuepflichten des Beauftragten
Der AUftrag basiert auf einem Vertrauensverhältnis, der Beauftragte hat gegenüber dem Auftraggeber eine Treuepflicht. Diese umfasst:
- Rechenschaftspflicht
- Herausgabepflicht
- Geheimhaltungspflicht
8.4 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber muss dem Beauftragten das vereinbarte Honorar bezahlen (auch wenn der geünschte Erfolg ausbleibt)
8.5 Beendigung des Auftragsverhältnisses
Ein Auftrag endet entweder durch
Widerruf (OR 404)
Tod, Handlungsunfähigkeit oder Konkurs eines Vertragspartners (OR 405)
und natürlich auch durch Erfüllung
8.6 Besondere Auftragsverhältnisse: Makler, Agentur und Kommission
8.6.1 Maklervertrag
Nachweismaklerei = der Makler sucht mögliche Vertragspartner für seinen Auftraggeber schalter sich aber nicht in die Vertragsverhandllungen ein.
Vermittlungsmaklerei= der Makler sucht nicht nur Vertragspartner sondern fördert die Vertragsverhandlungen aktiv
8.6.2 Agenturvertrag
Der Agent verpflichtet sich gegen ENtgelt daurnd für einen oder mehrer Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln. Seine Hauptpflicht ist somit die Vertragsförderung. Man unterscheidet zwischen zwei Förderungsstufen:
Vermittlungsagentur:hält Verbindung zu alten Kunden und versucht neue Kunden zu gewinnen. Macht aber keine Vertragsabschlüsse
Abschlussagentur: schliesst grundsätzlich fas Geschäft selbst ab.
SchKG
Schlüsselbegriffe
Betreibungsort, Betreibungsarten, Betreibungs-, Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren, Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Pfändung, Kompetenzstück, Existenzminimu, Drittansprachen, Kollokationsplan, Verlustschein, mKonkursandrohung, Konkurseröffnung, Konkursverfahren, Retention
SchKG Aufsichtsbehörden
Oberaufsicht: Bundesrat bzw. Bundesamt für Justiz
Obere kantonale Aufsichtsbehörde (z.B. Obergericht)
Untere kantonale Aufsichtsbehörde (z.B. Bezirksgericht)
--> Betreibungsamt --> Konkursamt --> Betreibungs- und Konkursamt
SchKG Vorschriften, Fristen
Die meisten Betreibungshandlungen d.h. Amtshandlungen des Betreibungsamtes oder einer richterlichen Behörde gegenüber dem Schuldner, dürfen nur zu bestimmten Zeiten vorgenommen werden. Der Schuldner geniesst also gewisse Schonzeiten:
- Werktags vor 07.00 und nach 20.00 Uhr
- An Sonntagen und staatlichen anerkannten Feiertagen
- Während der Betreibungsferien d.h. sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie vom 25. - 31. Juli
- Während Rechtsstillstand (Militär- oder Ziviidienst, Tadesfall in der Familie, schwere Erkrankung)
SchKG Ort der Betreibung
Die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs wird bei natürlichen Personen
am Wohnort des Schuldners bzw. am Wohnort des gesetzlichen Vertreters eingeleitet.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist der Sitz der Gesellschaft gemäss Handelsregister massgebend.
SchKG Betreibungsarten
- Betreibung auf Pfändung (Normalfall)
- Betreibung auf Konkurs (Art. 39)
- Betreibung auf Pfandverwertung (Faustpfang oder Grundpfand)
- Wechselbetreibung
SchKG Einleitung der Betreibung
Jede Betreibung beginnt mit der Einreichung des Betreibungsbegehrens durch den Gläubiger. Das Betreibungsbegehren kann mündlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Mit dem Betreibungsbegehren fordert der Gläubiger den Erlass eines Zahlungsbefehls. Das Betreibungsbegehren muss mindestens beinhalten:
- Schuldner = Genaue Adresse
- Gläubiger = Genaue Adresse
- Forderungsbetrag = in Schweizer Franken (gemäss OR Art 104 kann 5% Verzugszins geltend gemacht werden)
- Forderungsgrund = der geneu Grund der Forderung angeben so dass der Schuldner nachvollziehen kann, um welche Forderung es sich handelt
- Bemerkungen
SchKG Rechtsvorschlag
Der Rechtsvorschlag ist eine dem Betreibungsamt innert der Bestreitungsfrist (10 Tag ab Zustellungs des Zahlungsbefehls) abzugebende Erklärung, dass der Schuldner sich der Betreibung widersetze und die Forderung bestreitet. Der Gläubiger muss nun die Wirkung des Rechtsvorschlages beseitigen. Es stehen ihm hierfür folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Durch vollstreckbaren Entscheid im Ziviliprozess - oder im Verwsltungsverfahren
- Durch ein Rechtsöffnungsverfahren (Einreichen eines Rechtsöffnungsverfahrens, wobei man zwei Formen der Rechtsöffnung unterscheidet: die definitive und die provisorische Rechtsöffnung
SchKG Definitives Rechtsöffnungsverfahren
Für das definitive Rechtsöffnungsverfahren muss der Gläubiger einen sogenannten definitiven Rechtsöffnungstitel vorweisen. Definitive Rechtsöffnungstitel sind
- vollstreckbare gerichtliche Entscheide
- gerichtliche Vergleiche
- gerichtliche Schuldanerkennungen (Klageanerkennungen)
- vollstreckbare öffentliche Urkunden über Geldleistungen
- Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden
SchKG Provisorisches Rechtsöffnungsverfahren
Für die provisorische Rechtsöffnung muss der Gläubiger einen sog. provisorischen Rechtsöffnungstitel haben. Dies ist eine
- öffentliche Urkunde über eine bestehende Schuld (Verlustschein, Pfandausfallschein, Ehevertrag)
- schriftliche Schuldanerkennung des Betriebenen
Provisorisch ist die Rechtsöffnung deshalb, weil der Schuldner noch die Möglichkeit hat die Frage des Bestands oder der Vollstreckung der Forderung zum Gegenstand eines ordentlichen Prozesses zu machen indem er innert 20 Tagen die sog. Aberkennungsklage erhebt. Erst wenn die Frist zur Erhebung der Aberkennungsklage abgelaufen ist oder eine solche Klage abgewiesen wurde, wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv und der Gläubiger kann die Betreibung fortsetzen.
1.1 Menschliche Verhaltensregeln:
Äussere Regeln?
Innere Regeln?
Äussere: Brauch, Sitte, RECHT
Innere: Moral
2.2 Rang einer Norm
Dreiteilige Gliederung unserer Rechtsordnung
1. Verfassung (Stamm oberstes Gesetz)
2. Gesetze (konkretisieren Verfassung)
3. Verordnungen (Konkretisieren Verfassung)
2.3 Geltungsbereich einer Norm
Eidgenössisches Recht (gesamtschweizerisch)
Kantonales Recht (kantonal)
Kommunales Recht (einzelne Gemeinde)
2.4 Beteiligte Personen
Unterscheidung von
Privatrecht und öffentliches Recht
Privat: Ausschliesslich Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) Regeln für das Zusammenleben von Privatpersoen
öffentlich: Behörde als Vertreterin des Staates (Regelt die Beziehung zwischen Behörden und den Rechtsverkehrs zwischen Privatpersonen und Behörden)
2.5 Die wichtigesten Bereiche des öffentlichen Rechts
Das öffentliche Recht besteht aus:
Verfassungsrecht (grundlegende Werte des Bundesstaates)
Verwaltungsrecht (konkrete Vorschriften: Baurecht, Steuerrecht)
Strafrecht (StGB Strafgesetzbuch: Tötung, Diebstahl)
Verfahrensrecht (Zivilprozess, verfahrensrechtliche Bestimmungen)
2.6 Wichtigste Teile des Privatrechts
Zivilgesetzbuch (ZGB) Einleitungsartikel, Personenrecht, Familienrecht, Ebrecht, Sachenrecht
Obligationenrecht (OR) Allgemeine Bestimmungen, einzelne Vertragsverhältnisse (Mietvertrag), Handeslregister, Geschäftsfirmen, kaufmännische Buchführung, Wertpapierrecht
Nebengesetze: Konsumkreditgesetz, Produkthaftpflichtgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, patentgesetz, Markenschutzgesetz, Urheberrechtgesetz
2.7 Vier Rechtsgrundsätze, die im ganzen Privatrecht gelten
Treu und Glauben (ZGB 2 I) Fairness bei der Ausübung von Recht und Pflichten
Verbot des Missbrauchs (ZGB 2 II) Verbot der nutzlosen Rechtsausübung
Schutz des guten Glaubens (ZGB 3) guter Glaube wird grundsätzliche vermutet
Beweisregel (ZGB 8) Wer vor Gericht etwas will, muss es beweisen können
2.8 Dispositives und zwingendes Recht
Dispositives Recht: dürfen die Geschäftspartner abändern, es heisst auch nachgiebiges oder ergänzendes Recht. Es gilt dann, wenn die Parteien nicht anderes vereinbart haben.
Zwingendes Recht: kann nicht abgeändert werden und muss strikt beachtet werden.
2.9 Absolutes und relatives Recht
Absolutes Recht: bestimmtes Verhalten von allen Menschen z.B. Eigentum oder Pfandrechte, das Firmenrecht, die Persönlichkeitsrecht
relatives Recht: wenn ein Verhalten nur von einer bestimmten Person verlangt werden darf. Zu den relativen Rechten gehören die Forderung und der Anspruch.
2. Rechtsordnung Repetitionsfragen
Bei welcher dieser drei Arten von Regelwerken können wir:
a) immer mitbestimmen
b) unter Umständen mitbestimmen
c) nie mitbestimmen
a) bei jeder Verfassungsänderung kann der Stimmbürger mitbestimmen (Volksabstimmung)
b) Gesetzesänderungen
c) Verordnungen werden ohne Mitwirkung der Stimmbürger erlassen oder geändert.
3.1 Obligation
Was ist eine Obligation?
Rechtsverhältnis zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner
Schuldner: schuldet dem Gläubiger eine Forderung
Gläubiger: hat eine Forderung gegen Schuldner auf eine Leistung
3.2 Die drei Entstehungsgründe für Obligationen
VERTRAG = Versprechen zweier Vertragspartner (eine Leistung und eine Gegenleistung)
UNERLAUBTE HANDLUNG = wenn jemand einem anderen wiederrechtlich einen Schaden zufügt
UNGERECHFERTIGE BEREICHERUNG = wenn eine Person grundlos aus dem Vermögen einer anderen Person bereichert ist
4. Die vier Voraussetzungen damit ein Vertrag erfüllt ist?
Einigung über den Vertragsinhalt
Vertragsfähigkeit des Vertragspartners
Richtige Form
Zulässiger Inhalt des Vertrags
4.1 Einigung über Vertragsinhalt
bedeutet:
EIne Übereinstimmung ist dann gegeben, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte einig sind.
Die Willenserklärungen bestehen aus Antrag (Offerte) und Annahme (Akzept)
-
- 1 / 63
-